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   BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15   

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https://dejure.org/2016,5933
BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15 (https://dejure.org/2016,5933)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2016 - 5 StR 504/15 (https://dejure.org/2016,5933)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2016 - 5 StR 504/15 (https://dejure.org/2016,5933)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 216 StGB; § 168 StGB; § 261 StPO
    Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (Kannibalismus; Einverständnis des Opfers mit der Tötung; Rechtsfolgenlösung; kein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle; Tötung auf Verlangen; Versagung der Strafmilderung); widersprüchliche Beweiswürdigung bei der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49 Abs 1 Nr 1 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 168 StGB, § 211 StGB
    Kannibalenfall: Konkurrenzverhältnis zwischen Mord und Störung der Totenruhe; Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung des Absehens von der lebenslangen Freiheitsstrafe

  • IWW

    § 216 StGB, § 168 Abs. 1 StGB, § 211 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 301 StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 53 StGB, § 168 StGB, §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Tatmehrheitliche Verwirklichung des Tatbestands des Mordes und der Störung der Totenruhe; Revisionsrechtliche Prüfung des Absehens von der vorgeschrieben lebenslangen Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung wegen Mordes "aus Gründen des verfassungsrechtlich verankerten ...

  • rewis.io

    Kannibalenfall: Konkurrenzverhältnis zwischen Mord und Störung der Totenruhe; Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung des Absehens von der lebenslangen Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tatmehrheitliche Verwirklichung des Tatbestands des Mordes und der Störung der Totenruhe; Revisionsrechtliche Prüfung des Absehens von der vorgeschrieben lebenslangen Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung wegen Mordes "aus Gründen des verfassungsrechtlich verankerten ...

  • datenbank.nwb.de

    Kannibalenfall: Konkurrenzverhältnis zwischen Mord und Störung der Totenruhe; Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung des Absehens von der lebenslangen Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kannibalismus - und der unbedingte Todeswunsch des Opfers

  • lto.de (Pressebericht)

    Urteil wegen Mordes aufgehoben: Keine Rechtsfolgenlösung für den 'Stückelmörder'

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes aufgehoben

  • spiegel.de (Pressemeldung, 06.04.2016)

    Verurteilter Ex-Polizist: Mordprozess um zerstückelte Leiche muss neu aufgerollt werden

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Gimmlitztal-Mord wird erneut verhandelt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Der "Stückel-Mörder-Fall" - trotz Mordmerkmal nicht lebenslang?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.04.2015)

    Ausnahmsweise nicht lebenslang? - "Stückelmörder" bald vor dem BGH

  • naumburger-tageblatt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.04.2016)

    Leiche zerstückelt: Doch Lebenslang für Mord im Fall Gimmlitztal?

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.04.2015)

    Prozess um zerstückelte Leiche kommt vor Bundesgerichtshof

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Mord, Tötung auf Verlangen oder Selbstmord - Bevormundende Sichtweisen und kaum nachvollziehbare menschliche Freiheit (Christoph Zehetgruber; HRRS 2017, 31-41)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kannibale-Fall II

    §§ 211 Abs. 1, 49 Abs. 1, 216 Abs. 1 StGB
    Mord, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Ermöglichungsabsicht, Übermaßverbot, Rechtsfolgenlösung

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Mord und Störung der Totenruhe - der "Stückelmord vom Gimmlitztal" (Dr. Lars Berster; ZIS 2017, 139-150)

Sonstiges

  • bundesgerichtshof.de (Terminmitteilung)

    Revisionshauptverhandlung in Sachen Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 469
  • JR 2016, 603
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15
    b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter zu Recht, dass das Landgericht von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, weil es deren Milderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) und des Großen Senats für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) "aus Gründen des verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbots für zwingend geboten" (UA S. 88) erachtet hat.

    Vielmehr müssen "Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben", vorliegen, so "dass jener 'Grenzfall' (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre" (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, aaO, 118 f.).

    Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen, aus tiefem Mitleid oder aus "gerechtem Zorn" auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, aaO, 119).

  • BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04

    "Kannibalen-Fall" muß neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15
    Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet (BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 86; BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063).

    Nur unter den engen - vom Landgericht auf der Basis der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneinten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 91 f.) - Voraussetzungen dieser Vorschrift kann eine Einwilligung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15
    b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter zu Recht, dass das Landgericht von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, weil es deren Milderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) und des Großen Senats für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) "aus Gründen des verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbots für zwingend geboten" (UA S. 88) erachtet hat.

    Vielmehr müssen "Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben", vorliegen, so "dass jener 'Grenzfall' (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre" (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, aaO, 118 f.).

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07

    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat;

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15
    Eine Anwendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht ist von Verfassungs wegen nicht ohne Weiteres geboten (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.).

    Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet (BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 86; BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063).

  • BGH, 10.05.2005 - 1 StR 30/05

    Rechtsfolgenlösung beim Mord (BGHSt 30, 105; Heimtücke und Eifersucht; Herkunft

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15
    Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind und im Hinblick auf die überragende Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht voreilig bejaht werden dürfen (BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7; vom 23. November 2004 - 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154, 155).
  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03

    Freispruch eines Hamburger Zivildienstleistenden aufgehoben

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15
    Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergebende Einwilligungssperre legitimiert (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537).
  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 331/04

    Heimtückemord und Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105: außergewöhnliche

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15
    Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind und im Hinblick auf die überragende Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht voreilig bejaht werden dürfen (BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7; vom 23. November 2004 - 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154, 155).
  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00

    "Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt

    Auszug aus BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15
    Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes - ohne zulässige Relativierung - an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279).
  • BGH, 21.02.2018 - 5 StR 267/17

    LKA-Beamter wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

    Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469).

    Angesichts dessen war es nicht geboten, den im ersten Urteil des Senats (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469) bezeichneten Rekonstruktionsversuch durchzuführen.

    Der Senat kann daher auch die Fragen unbeantwortet lassen, ob er selbst an seine in der ersten Entscheidung in dieser Sache (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469) vertretene diesbezügliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. November 1985 - GSSt 1/85, BGHSt 33, 356, 360 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202, 204 f.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 15) und ob an der sogenannten Rechtsfolgenlösung überhaupt festzuhalten ist.

  • LG Limburg, 22.03.2022 - 2 Ks 3 Js 9407/12

    Sadist soll Frauen zum Suizid getrieben haben

    Abgesehen davon, dass die sog. Rechtsfolgenlösung grundsätzlich nur in Fällen heimtückischer Tötung Anwendung findet (BGH, NStZ 2016, 469, 470) und bei dem Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" höchstens in Betracht zu ziehen wäre bei Vorliegen schuldmindernde Umstände besonderer Art, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (BGH, NStZ-RR 2018, 172, 174), fehlt es vorliegend bereits an solchen besonderen schuldmindernden Umständen.
  • LG Limburg, 22.03.2022 - 2 Ks
    Abgesehen davon, dass die sog. Rechtsfolgenlösung grundsätzlich nur in Fällen heimtückischer Tötung Anwendung findet (BGH, NStZ 2016, 469, 470) und bei dem Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" höchstens in Betracht zu ziehen wäre bei Vorliegen schuldmindernde Umstände besonderer Art, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (BGH, NStZ-RR 2018, 172, 174), fehlt es vorliegend bereits an solchen besonderen schuldmindernden Umständen.
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