Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2869
BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15 (https://dejure.org/2016,2869)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - 4 StR 384/15 (https://dejure.org/2016,2869)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15 (https://dejure.org/2016,2869)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,2869) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 Alt 1 StGB, § 259 StGB, § 261 Abs 1 S 1 StGB
    Geldwäsche: Bargeldtransport im Interesse eines Dritten

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2b StGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 261 StGB, § 259 StGB, § 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB, § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Verurteilung wegen täterschaftlich begangener, vorsätzlicher Geldwäsche; Hinreichend konkrete Feststellungen der Strafkammer zu den Vortaten der Geldwäsche ; Hinreichende Tragfähigkeit der Feststellungen der Strafkammer zur Herkunft ...

  • rewis.io

    Geldwäsche: Bargeldtransport im Interesse eines Dritten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 1 S. 1
    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Verurteilung wegen täterschaftlich begangener, vorsätzlicher Geldwäsche; Hinreichend konkrete Feststellungen der Strafkammer zu den Vortaten der Geldwäsche; Hinreichende Tragfähigkeit der Feststellungen der Strafkammer zur Herkunft ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Geldwäsche: Notwendige Feststellungen zur Vortat

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Geldwäsche: Auch reine Hilfehandlung kann täterschaftliche Geldwäsche sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldwäsche - und die Feststellung der Vortaten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 538
  • StV 2017, 88 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15
    Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB - ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB - auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).

    Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317).

    Dazu reicht jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84; Nestler in: Herzog, GwG, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 87 f.).

    Ob die erforderliche konkrete Gefährdung des Auffindens (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO) voraussetzt, dass bereits Ermittlungen aufgenommen wurden und daher eine Entziehung des Gegenstandes droht, kann hier dahinstehen, weil diese Voraussetzungen vorliegen.

  • BGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05

    Verurteilung von Lutz Drach wegen Geldwäsche im Schuldspruch bestätigt Frage der

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15
    Denn eine solche Beteiligung steht der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (BGH, Urteil vom 26. August 2005 - 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 229 f.).

    Auch der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (BGH, Urteil vom 26. August 2005 aaO) greift nicht ein, weil dieser voraussetzt, dass die Beteiligung an der Vortat sicher feststeht und der Täter deshalb verurteilt wurde oder verurteilt wird.

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15
    Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1).
  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15
    Wer aber in einem solchen Fall selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB), mag er, wie im vorliegenden Fall, auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, aaO; Urteil vom 24. Juni 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317).
  • BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02

    Geldwäschevorsatz (konkrete Umstände für eine Katalogtat); gewerbsmäßige

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15
    Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1).
  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 476/99

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Geldwäsche; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15
    Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99, wistra 2000, 67).
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Zur Feststellung des Herrührens von Gegenständen aus einer Katalogvortat reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn sich aus den erwiesenen Umständen zumindest in groben Zügen eine Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538 f.).

    Täter und Teilnehmer der Vortat müssen dem Geldwäscher nicht bekannt sein, ebenso wenig die Modalitäten der Vortat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538 f.).

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    bb) Nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage reicht für die Tatmodalität des Gefährdens der Ermittlung der Herkunft und des Auffindens jede Aktivität aus, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachtet, namentlich auch der Transport von Bargeld (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, wistra 2016, 191 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen jedenfalls in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB als Vortat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1).

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 261 StGB - ähnlich wie etwa bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB - auch solche Handlungen als täterschaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Für eine Verurteilung nach der bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung des § 261 StGB ist zwar nicht erforderlich, dass eine geldwäschefähige Vortat in konkreten Einzelheiten festgestellt werden kann, so dass Täter und Teilnehmer der Vortat ebenso wenig bekannt sein müssen wie Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 52).

    Es reicht aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF ergibt; einem bestimmten Katalogtatbestand muss die Vortat zudem nicht zugeordnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 149; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteile vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 51).

    Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand der Geldwäsche legal erlangt wurde, sondern auch, dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 149; Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99, wistra 2000, 67).

    (1) Diese Erwägung trifft jedenfalls im Ausgangspunkt zu: Da es sich bei den rechtswidrigen Taten, durch die das zum Kauf des Fahrzeugs verwendete Geld erlangt wurde, ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme um vom Angeklagten selbst begangene Delikte handelte, wäre eine Geldwäschestrafbarkeit, wenn eine Herkunft des Geldes aus (konkreten) Betäubungsmittelstraftaten (oder einer anderen Katalogtat gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF) des Angeklagten nachweisbar und damit seine diesbezügliche Strafverfolgung möglich gewesen wäre, allein in Form einer sogenannten Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF beziehungsweise § 261 Abs. 7 StGB nF in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 28; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, 539).

  • OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23

    StGB, DStGB, BStGB

    Es reicht daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Verurteilung wegen Geldwäsche aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen zur Vortat jedenfalls in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18; Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15 und vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 -, juris).

    Täter und Teilnehmer der Vortat müssen nicht bekannt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15 -, juris).

  • BGH, 07.12.2023 - 5 StR 418/23

    Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit

    Sie hat damit Teile des Geldwäscheobjektes jedenfalls verwahrt im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, NJW 2019, 1311, 1314; siehe zum Vereiteln und Gefährden im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB aF BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, 539; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NJW 1999, 436, 437; zum Konkurrenzverhältnis BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17, wistra 2019, 235, 238).
  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 353/21

    Urteilsgründe (Darlegungspflicht: Freispruch aus tatsächlichen Gründen, erwiesene

    Die Revision, die hierin einen Verstoß gegen die Kognitionspflicht (§ 264 StPO) sieht, verkennt, dass ein Schuldspruch wegen Geldwäsche - auch durch Leichtfertigkeit begangen ? hinreichende Feststellungen zu einer tauglichen Vortat im Sinne des Tatbestandes in seiner ? hier zur Anwendung kommender ? alter Fassung erfordert (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538).
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 72/20

    Täterschaft (Unbeachtlichkeit eines fehlenden Täterwillens bei eigenhändiger

    § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB gilt auch für denjenigen, der gemeinsam mit anderen an der Straftat beteiligt ist und dabei selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, auch wenn er unter dem Einfluss eines anderen oder nur in dessen Interesse handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538).
  • LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18

    Geldwäsche: Gericht beerdigt Anklage in riesigem Steuerskandal

    Da die Vortat nicht die angeklagte Tat ist, ist kein Nachweis einer bestimmten Vortat erforderlich (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, Rn. 21), sondern nur Tatsachen, aus denen sich i in "groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung" (BGH, Beschl, v. 21.01 .2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, Rn. 6) ergibt, dass eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige .
  • OLG Dresden, 05.02.2020 - 4 U 418/19

    Geld unbekannter Herkunft weitergeleitet: Anwalt macht sich strafbar!

    Für die Vortat im Rahmen des Geldwäschetatbestandes ist weder eine vollendete Tat erforderlich (solange nur der Versuch an sich strafbar ist, was beim Betrug der Fall ist, § 263 Abs. 2 StGB) noch muss ein konkreter Täter bekannt sein (BGH, Urteil vom 21.01.2016 - 4 StR 384/15; Urteil vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12, Rz. 6 - jeweils nach juris; MüKo, StGB, 3. Aufl., Bd. IV, Bearbeiter Neuhäuser, § 261 Rz. 46 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 05.11.2019 - 4 U 418/19

    Straftatbestand der Geldwäsche

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht