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   OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15   

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OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15 (https://dejure.org/2016,1259)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.02.2016 - 1 Ss 69/15 (https://dejure.org/2016,1259)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - 1 Ss 69/15 (https://dejure.org/2016,1259)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 257c Abs. 4; StPO § 257c Abs. 5
    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 257c StPO nach Verfahrensverständigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 257c StPO nach Verfahrensverständigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 257c Abs. 4; StPO § 257c Abs. 5
    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 257c StPO nach Verfahrensverständigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 563
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Stuttgart, 26.03.2014 - 4a Ss 462/13

    Revision in Strafsachen: Unwirksamkeit einer durch den Angeklagten erklärten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Basiert die mit einem Willensmangel behaftete Beschränkungserklärung auf einer objektiv unrichtigen Maßnahme der Strafverfolgungsorgane, muss sich der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens nicht an dieser Prozesshandlung festhalten lassen ( vgl. OLG Stuttgart StV 2014, 397; Schneider NZWiSt 2015, 1 ).

    Dabei muss jedoch zweifelsfrei feststehen, dass das fehlerbehaftete staatliche Vorgehen für das Prozessverhalten des Angeklagten ursächlich geworden ist ( vgl. auch OLG Hamburg NStZ 2014, 534; Schneider a.a.O., jeweils m.w.N.; a.A. OLG Stuttgart StV 2014, 397 ).

    Damit grenzen sie sich von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ( Beschluss vom 26. März 2014 - 4a Ss 462/13, StV 2014, 397 ) ab, dass die Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung, der als verständigungsspezifischer Verfahrensfehler die fehlende Dokumentation der Verständigungsgespräche vorausgegangen war, bereits dann annimmt, wenn nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass die Beschränkungserklärung von der Verletzung der Dokumentationspflicht vollständig unbeeinflusst geblieben ist.

  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Dabei muss jedoch zweifelsfrei feststehen, dass das fehlerbehaftete staatliche Vorgehen für das Prozessverhalten des Angeklagten ursächlich geworden ist ( vgl. auch OLG Hamburg NStZ 2014, 534; Schneider a.a.O., jeweils m.w.N.; a.A. OLG Stuttgart StV 2014, 397 ).

    Dieser Bewertung steht auch die von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihres Verwerfungsantrages herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 06. August 2014 - 1 - 27/14 ( NStZ 2014, 534 ) nicht entgegen.

  • OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13

    Verständigung im Berufungshauptverfahren: Nachträgliche Beschränkung der Berufung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Die vom Angeklagten erklärte Beschränkung seiner Berufung war mithin Gegenstand einer Verfahrensabsprache, was grundsätzlich möglich ist ( vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536; OLG Hamburg a.a.O.; Schneider a.a.O. ).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Aus diesem Grund muss das Revisionsgericht auch nachprüfen, ob und inwieweit die erklärte Berufungsbeschränkung rechtswirksam war ( vgl. BGHSt 27, 70; OLG Bamberg DAR 2013, 585; OLG München zfs 2012, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4 ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Der Angeklagte soll durch sie vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen ( vgl. BVerfG NJW 2013, 1058; BGH StV 2011, 76; OLG München StV 2014, 79 ).
  • OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 97/12

    Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Aus diesem Grund muss das Revisionsgericht auch nachprüfen, ob und inwieweit die erklärte Berufungsbeschränkung rechtswirksam war ( vgl. BGHSt 27, 70; OLG Bamberg DAR 2013, 585; OLG München zfs 2012, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4 ).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Aus diesem Grund muss das Revisionsgericht auch nachprüfen, ob und inwieweit die erklärte Berufungsbeschränkung rechtswirksam war ( vgl. BGHSt 27, 70; OLG Bamberg DAR 2013, 585; OLG München zfs 2012, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4 ).
  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 226/10

    Geldfälschung (subjektiver Tatbestand); lückenhafte Feststellungen (Einrücken der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Der Angeklagte soll durch sie vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen ( vgl. BVerfG NJW 2013, 1058; BGH StV 2011, 76; OLG München StV 2014, 79 ).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Darüber hinaus kann sich die Rechtsfolge der Unwirksamkeit aber auch aus besonderen Umständen der Art und Weise des Zustandekommens der Rechtsmittelbeschränkung ergeben ( vgl. BGHSt 45, 51 ).
  • OLG München, 28.08.2013 - 4St RR 174/13

    Verständigung im Strafverfahren: Verstoß gegen die Belehrungspflicht; Verwertung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
    Der Angeklagte soll durch sie vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen ( vgl. BVerfG NJW 2013, 1058; BGH StV 2011, 76; OLG München StV 2014, 79 ).
  • OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende

    Hierzu zählen einerseits Verfahrenskonstellationen, in denen sich das Gericht unlauterer Mittel bedient, um etwa eine Rechtsmittelbeschränkung zu erreichen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 302 Rn. 10); andererseits wird hiervon die Irreführung eines Angeklagten durch eine unrichtige oder gänzlich fehlende amtliche Auskunft erfasst (vgl. nur BGH, Beschl. v. 26. April 1995 - 3 StR 600/94, NStZ 1995, 556 sowie jüngst OLG Braunschweig, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, NStZ 2016, 563, 564).

    Unzureichend ist die nur abstrakt bestehende Möglichkeit, dass sich ein Verfahrensfehler auf die Willensbildung eines Verfahrensbeteiligt ausgewirkt haben könnte (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535; OLG Braunschweig, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, NStZ 2016, 563, 564; offengelassen hingegen von KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 238; OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. August 2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15, zitiert nach juris; a.A. BeckOK-StPO/Eschelbach, 25. Ed., § 318 Rn. 20a).

    Notwendig ist daher, dass die eine Unwirksamkeit der Prozesshandlung bewirkenden Umstände erwiesen sind (vgl. Senatsbeschl. a.a.O; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29. September 2010 - 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3, 5; Beschl. v. 20. April 2004 - 5 StR 11/04, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25; sowie OLG Braunschweig, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, NStZ 2016, 563, 564; ferner bereits OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8. Mai 1996 - 2 Ss 150/96, NStZ-RR 1996, 307, 308; ähnl.

  • KG, 27.09.2016 - 121 Ss 132/16

    Verständigungsverfahren, Belehrungspflicht

    Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam mit der Folge, dass das Landgericht nur unvollständig über den Verfahrensgegenstand entschieden hat, weil es keine eigenen Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen hat (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, ff.).

    Im Berufungsverfahren kann dem Erfordernis eines Geständnisses auch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch genügen (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563 ff.; OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536 f; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rdnr. 17b).

    Der Angeklagte soll durch diese Belehrung vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058 ff.; BGH StV 2011, 76 ff; OLG München StV 2014, 79 f; OLG Braunschweig NStZ 2016, 563 ff.; Bt-Drucks 16/12310, Seite .15).

  • BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19

    Berufungsbeschränkung als Verständigungsgegenstand und Konsequenz eines

    Wird das versäumt, so legen die durch das Bundesverfassungsgericht für Verstöße gegen § 257c Abs. 5 StPO aufgestellten Vorgaben für die Beruhensprüfung i.S.d. § 337 StPO (vgl. BVerfGE a.a.O. Rn. 94 ff.; kritisch zur Normativierung der Beruhensprüfung BGH NJW 2016, 513, Rn. 27 ff. bei juris) eine "Regelvermutung" dahingehend nahe, dass eine Beschränkungserklärung des Angeklagten auch durch die unterbliebene Belehrung motiviert wurde (so bereits OLG Braunschweig, NStZ 2016, 563, Rn. 17 bei juris; vgl. ferner OLG München StV 2014, 79, Rn. 25 bei juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 6f.).

    Zudem ließe sich ein solcher Verstoß den allgemein anerkannten Fallgruppen der Unwirksamkeit von Prozesshandlungen an die Seite stellen, weshalb sich die von Amts wegen gebotene Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung durch das Revisionsgericht bei einer Absprache auch auf die Einhaltung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO erstrecken muss (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, Rn. 6 f. bei juris m.w.N.; a.A. für den Fall einer nicht verständigungsbasierten Rechtsmittelbeschränkung nach gescheiterten Verständigungsgespräch OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 20 bei juris).

  • KG, 09.01.2017 - 161 Ss 180/16

    Strafbefehlsverfahren: Einspruchsbeschränkung im Rahmen einer Verständigung bei

    Zu diesen Ausnahmefällen gehört jedoch auch ein Teilverzicht, der im Rahmen einer unter Verstoß gegen die Regelung des § 257c Abs. 5 StPO zustande gekommenen Verständigung erfolgte, sofern nicht ausnahmsweise feststeht, dass die Beschränkungserklärung völlig unbeeinflusst von der fehlerhaft zustande gekommenen Verständigung erfolgt ist (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563  m.w.N.; OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
  • KG, 09.08.2019 - 3 Ws (B) 205/19

    Wirksamkeit einer Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid

    Unzureichend ist die nur abstrakt bestehende Möglichkeit, dass sich ein Verfahrensfehler auf die Willensbildung eines Verfahrensbeteiligten ausgewirkt haben könnte (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, 564).
  • OLG Jena, 06.12.2018 - 1 OLG 121 Ss 70/18

    Aufhebung eines Berufungsurteils in Strafsachen: Einsatz unlauterer Mittel durch

    Hierzu zählen zunächst Konstellationen, in denen sich das Gericht zum Erreichen der Beschränkung unlauterer Mittel bedient, aber auch solche, in denen der Angeklagte durch unrichtige oder fehlende amtliche Auskünfte in die Irre geführt wurde (vgl. BGH, a. a. O., OLG Braunschweig, NStZ 2016, 563 ff.; OLG Stuttgart StV 2014, 397; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 302 Rdnrn. 10, 22 m. w. N.).
  • KG, 28.10.2022 - 161 Ss 134/22

    Vollmacht, Inhalt, Rechtsmittelbeschränkung

    Im Hinblick auf die erhobene Sachrüge hatte der Senat die Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu überprüfen (vgl. BGHSt 27, 70, 72; Senat RuP 2020, 238, 240 und Beschluss vom 8. März 2013 - (4) 161 Ss 21/13 (28/13) - [juris-Rdn. 5]; OLG Braunschweig NStZ 2016, 563; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 318 Rdn. 33, § 352 Rdn. 4).
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