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   OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11 - 12/16, 3 Ws 11/16, 3 Ws 12/16   

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https://dejure.org/2016,25358
OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11 - 12/16, 3 Ws 11/16, 3 Ws 12/16 (https://dejure.org/2016,25358)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2016 - 3 Ws 11 - 12/16, 3 Ws 11/16, 3 Ws 12/16 (https://dejure.org/2016,25358)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 3 Ws 11 - 12/16, 3 Ws 11/16, 3 Ws 12/16 (https://dejure.org/2016,25358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 101 Abs 8 StPO, § 147 Abs 4 S 1 StPO, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 GG
    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Anspruch auf Überlassung von Audiodateien aus einer Telefonüberwachung bei Vorlage einer Verpflichtungserklärung zum Datenschutz

  • IWW

    § 101 Abs 8 StPO, § 147 Abs 4 S 1 StPO, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 GG
    StPO, GG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 695
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15

    Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16
    Die zulässigen (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015, 2 Ws 116/15 - zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246) Beschwerden der Staatsanwaltschaft sind begründet.

    Nach § 147 StPO ist ihnen - grundsätzlich - nur die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Audiodateien aus Telefonüberwachung auf der Geschäftsstelle des Landgerichts - ggf. in einem gesonderten Raum - oder auch beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anzuhören (vgl. dazu BGH NStZ 2014, 347; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2015 - 1 Ws 175/15; OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015 - 2 Ws 116/15, zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2013 - 3 Ws 897/13 - zitiert nach "juris"; OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 590).

  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16
    Die zulässigen (vgl. dazu OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015, 2 Ws 116/15 - zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246) Beschwerden der Staatsanwaltschaft sind begründet.

    Nach § 147 StPO ist ihnen - grundsätzlich - nur die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Audiodateien aus Telefonüberwachung auf der Geschäftsstelle des Landgerichts - ggf. in einem gesonderten Raum - oder auch beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anzuhören (vgl. dazu BGH NStZ 2014, 347; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2015 - 1 Ws 175/15; OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015 - 2 Ws 116/15, zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2013 - 3 Ws 897/13 - zitiert nach "juris"; OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 590).

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16
    Nach § 147 StPO ist ihnen - grundsätzlich - nur die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Audiodateien aus Telefonüberwachung auf der Geschäftsstelle des Landgerichts - ggf. in einem gesonderten Raum - oder auch beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anzuhören (vgl. dazu BGH NStZ 2014, 347; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2015 - 1 Ws 175/15; OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015 - 2 Ws 116/15, zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2013 - 3 Ws 897/13 - zitiert nach "juris"; OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 590).

    Es gehört zu den prozessuale Obliegenheiten eines Verteidigers, sich um die Erlangung der benötigten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu bemühen (BGH, NStZ 2014, 347 m.w.N., vgl. auch OLG Celle und OLG Karlsruhe a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16
    Nach § 147 StPO ist ihnen - grundsätzlich - nur die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Audiodateien aus Telefonüberwachung auf der Geschäftsstelle des Landgerichts - ggf. in einem gesonderten Raum - oder auch beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anzuhören (vgl. dazu BGH NStZ 2014, 347; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2015 - 1 Ws 175/15; OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015 - 2 Ws 116/15, zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2013 - 3 Ws 897/13 - zitiert nach "juris"; OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 590).

    Da bei der Telekommunikationsüberwachung keine mit vertretbarem Aufwand realisierbare Möglichkeit besteht, den erforderlichen Grundrechtsschutz für von der Maßnahme betroffene Dritte schon im Rahmen der Aufzeichnungen der Gespräche zu wahren, und da der Grundrechtseingriff nicht nur in der Aufzeichnung und dem anschließenden Abhören der Gespräche besteht, sondern sich durch die Speicherung, Verwendung und Weitergabe der gewonnenen Informationen fortsetzt und vertieft (BVerfG NJW 2004, 999, 1005), muss im Verlauf des weiteren Verfahrens darauf geachtet werden, dass der bestehende Grundrechtseingriff nicht weiter als unbedingt erforderlich vertieft wird (OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590; OLG Celle a.a.O.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16
    Da bei der Telekommunikationsüberwachung keine mit vertretbarem Aufwand realisierbare Möglichkeit besteht, den erforderlichen Grundrechtsschutz für von der Maßnahme betroffene Dritte schon im Rahmen der Aufzeichnungen der Gespräche zu wahren, und da der Grundrechtseingriff nicht nur in der Aufzeichnung und dem anschließenden Abhören der Gespräche besteht, sondern sich durch die Speicherung, Verwendung und Weitergabe der gewonnenen Informationen fortsetzt und vertieft (BVerfG NJW 2004, 999, 1005), muss im Verlauf des weiteren Verfahrens darauf geachtet werden, dass der bestehende Grundrechtseingriff nicht weiter als unbedingt erforderlich vertieft wird (OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590; OLG Celle a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 3 Ws 897/13

    Kein Anspruch des Verteidigers auf Anfertigung und Überlassung von Kopien der im

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16
    Nach § 147 StPO ist ihnen - grundsätzlich - nur die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Audiodateien aus Telefonüberwachung auf der Geschäftsstelle des Landgerichts - ggf. in einem gesonderten Raum - oder auch beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg anzuhören (vgl. dazu BGH NStZ 2014, 347; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2015 - 1 Ws 175/15; OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2015 - 2 Ws 116/15, zitiert nach "juris"; OLG Nürnberg, wistra 2015, 246; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.09.2013 - 3 Ws 897/13 - zitiert nach "juris"; OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 590).
  • OLG Zweibrücken, 11.01.2017 - 1 Ws 348/16

    Akteneinsicht im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde der

    Persönlichkeits- und Datenschutzrechte Dritter stellen in der Regel keine derartigen Ausschlussgründe dar (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.; a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws 11-12/16, juris, Rn. 12; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 6).

    Die in § 101 Abs. 8 S. 1 StPO statuierte Verpflichtung zur Löschung der gewonnenen Daten wird durch die Aushändigung an den Verteidiger ebenfalls nicht vereitelt (KG, a.a.O.; a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws 11-12/16, juris, Rn. 12 ff.; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 14); denn dieser ist, als Organ der Rechtspflege auch ohne besonderen Hinweis oder vorheriger Verpflichtungserklärung verpflichtet, die erhaltenen Datenträger (und eventuell angefertigte Kopien) an das Gericht zurückzugeben.

  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Ob die vorliegend herausgegebene DVD mit Kopien von Audiodateien ein Beweisstück darstellt oder, wie richtigerweise anzunehmen ist, es sich bei einer Kopie im Gegensatz zu Original-Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen um sonstige Aktenbestandteile handelt (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6), kann hier dahin stehen (offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az. 2 Ws 116/15, auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305 ff.; HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; a.A., mit Bewertung der Tonaufzeichnungen von abgehörten Telefongesprächen allgemein als Beweisstücke im Sinne des § 147 Abs. 4 S. 1 StPO, OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015, Az. 2 Ws 8/15, in wistra 2015, 246f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12), denn nach Wortlaut und Wortsinn bezieht sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 S. 2 StPO sowohl darauf, ob die betreffenden Sachen dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile.

    Daraus folgt allerdings nicht, dass der in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehene Anfechtungsausschluss sich entgegen seinem allgemein formulierten Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Willen des Gesetzgebers allein auf die antragstellende Seite des Beschuldigten bezieht und demgegenüber eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht verbietet (so aber OLG Celle, a.a.O.; eine Anfechtbarkeit für die Staatsanwaltschaft nach § 304 Abs. 1 StPO, allerdings ohne Erwähnung des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, bejahend OLG Nürnberg, a.a.O.; den genannten Entscheidungen des OLG Celle und des OLG Nürnberg ohne weitere Begründung folgend HansOLG, Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 3 Ws 11-12/16; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az. 2 Ws 146/12; vgl. ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2013, Az. 3 Ws 897/13).

    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass in der Sache der Entscheidung des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2016 zum Aktenzeichen 3 Ws 11-12/16 zu folgen gewesen wäre.

  • OLG Celle, 26.08.2016 - 1 Ws 415/16

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von

    Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit bezieht sich entgegen verbreiteter Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 Ws 11/16; OLG Celle, 2. Strafsenat, NStZ 2016, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.2.2016 - 3 Ws 11-12/16 -, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.4.2007 - 1 Ws 42-43/07 -, zitiert nach juris; KG, NStZ-RR 2016, 143; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25) nicht allein auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern statuiert eine allgemeine Regelung, die auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft erfasst.

    Bei dieser Bewertung braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die auf den Festplatten befindlichen Dateien als Beweisstücke (BGH NStZ 2014, 347; OLG Nürnberg, Beschluss wistra 2015, 246; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12-, zitiert nach juris) oder - wozu der Senat tendiert - als sonstige Aktenbestandteile einzuordnen sind (so auch OLG Stuttgart in OLGSt § 58a Nr. 1; Pfeiffer § 147 Rn. 6; offen lassend OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 2 Ws 116/15 - auszugsweise abgedruckt in NStZ 2015, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws 11-12/16 - Hanseatisches OLG Beschluss vom 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16).

  • OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Die Begründungen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sowie die darin in Bezug genommenen Entscheidungen (insbesondere HansOLG, 3. Strafsenat, in NStZ 2016, 695; OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az.: 2 Ws 116/15) begründen ein Abrücken des Senats von seiner bisherigen Rechtsprechung aus den bereits in der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2016 (a.a.O.) ausgeführten Gründen nicht.
  • OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18

    Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Akteneinsichtsform

    Zwar hat demgegenüber eine Reihe von Oberlandesgerichten entgegen dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien mitzugeben, angenommen (OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590 f. - juris Rn. 2; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102 ff. - juris Rn. 7 f.; OLG Celle [2. Strafsenat] StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9 ff.; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 7 ff.; OLG Hamburg [3. Strafsenat] NStZ 2016, 695 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2016 - 2 Ws 388/16, juris Rn. 11 ff.).
  • OLG Köln, 30.06.2016 - 2 Ws 388/16

    Keine Überlassung von Kopien der vollständigen Telekommunikationsüberwachung an

    Dies wäre aber durch eine Herausgabe von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidiger der Fall (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2016, 3 Ws 11-12/16; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2015, 2 Ws 116/15, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 15.3.2016, (1) 2 StE 14/15-8 (3/15), zitiert nach jurion; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2015, 2 Ws 8/15, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2013, 3 Ws 897/13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2012, 2 Ws 146/15, zitiert nach juris).
  • KG, 05.07.2017 - 172 OJs 6/16

    Staatsschutzsache: Voraussetzungen für die Herausgabe von Kopien der

    Demnach besteht grundsätzlich ein Verbot der Herausgabe von Daten der Telekommunikationsüberwachung und sonstiger Aufzeichnungen an den Verteidiger aus dem Kontrollbereich der Justiz (vgl. KG NStZ 2016, 693; HansOLG NStZ 2016, 695; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 Ws 8/15 - mit kritischer Anmerkung von Wesemann/Mehmeti in StraFo 2015, 102-107; vgl. auch OLG Celle StV 2016, 146 mit kritischer Anm. von Killinger StV 2016, 149; OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; allgemein für Beweisstücke Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 60. Aufl., § 147 Rd. 30 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2016 - 1 Ws 223/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Verfahrensverzögerung auf

    Es gehört aber zu den prozessualen Obliegenheiten eines Verteidigers, sich um die Erlangung der zur sachgerechten Vorbereitung der Hauptverhandlung benötigten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu bemühen, weshalb Rechtsanwalt D. durchgehend und nicht erst vier Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin an die ihm bislang nicht gewährte und nach seiner eigenen Bewertung zeitaufwändige Einsichtnahme in die Audiodateien hätte erinnern müssen (BGH NStZ 2014, 347; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZD 2016, 492).
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