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   BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16   

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https://dejure.org/2017,2848
BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16 (https://dejure.org/2017,2848)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2017 - 5 StR 409/16 (https://dejure.org/2017,2848)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 5 StR 409/16 (https://dejure.org/2017,2848)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 212 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 261 StPO
    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Verneinung des Tötungseventualvorsatzes (Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung; lebensgefährliche Handlungen; Inbrandsetzen eines Teils eines bewohnten Gebäudes); besonders schwere Brandstiftung (Anforderungen an die ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 StGB, § 21 StGB, § 20 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB
    Schwere Brandstiftung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Suizidabsicht: Bedingter Tötungsvorsatz bei einer Brandstiftung und anschließender Herbeiführung eines Frontalzusammenstoßes; konkrete Gefahr des Todes bei Inbrandsetzen eines Mehrfamilienhauses mit ...

  • IWW

    § 21 StGB, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB, §§ 211, 22, 23 StGB

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung einer schweren von einer besonders schweren Brandstiftung

  • rewis.io

    Schwere Brandstiftung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Suizidabsicht: Bedingter Tötungsvorsatz bei einer Brandstiftung und anschließender Herbeiführung eines Frontalzusammenstoßes; konkrete Gefahr des Todes bei Inbrandsetzen eines Mehrfamilienhauses mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung einer schweren von einer besonders schweren Brandstiftung

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung einer schweren von einer besonders schweren Brandstiftung

  • datenbank.nwb.de

    Schwere Brandstiftung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Suizidabsicht: Bedingter Tötungsvorsatz bei einer Brandstiftung und anschließender Herbeiführung eines Frontalzusammenstoßes; konkrete Gefahr des Todes bei Inbrandsetzen eines Mehrfamilienhauses mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Äußerst gefährliche Gewalthandlungen - und die nicht erkannte Möglichkeit des Erfolgseintritts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1765
  • NStZ 2017, 281
  • StV 2017, 540
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16
    Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186, und vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 mwN).
  • BGH, 23.10.2013 - 4 StR 401/13

    Besonders schwere Brandstiftung (Begriff der konkreten Todesgefahr; Versuch)

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16
    Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt dabei noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr in diesem Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 4 StR 401/13, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Todesgefahr, konkrete 1, mwN).
  • BGH, 27.06.1986 - 2 StR 312/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16
    Ein mögliches Fehlen des Wissenselements hat der Bundesgerichtshof gerade auch in Fällen anerkannt, in denen der Täter seine lebensgefährlichen Handlungen, mit denen er Dritte tötete oder in Todesgefahr brachte, in (prä-) suizidaler Situation ohne feindselige Gesinnung gegenüber den Gefährdeten vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2001 - 1 StR 369/01, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 53, und vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; Beschluss vom 27. Juni 1986 - 2 StR 312/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).
  • BGH, 19.04.2016 - 5 StR 498/15

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei der Ablehnung des Tötungseventualvorsatzes

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16
    Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186, und vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 mwN).
  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 78/08

    Versuchte besonders schwere Brandstiftung (Abgrenzung von Gefährdungsvorsatz und

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16
    Ein mögliches Fehlen des Wissenselements hat der Bundesgerichtshof gerade auch in Fällen anerkannt, in denen der Täter seine lebensgefährlichen Handlungen, mit denen er Dritte tötete oder in Todesgefahr brachte, in (prä-) suizidaler Situation ohne feindselige Gesinnung gegenüber den Gefährdeten vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2001 - 1 StR 369/01, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 53, und vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; Beschluss vom 27. Juni 1986 - 2 StR 312/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).
  • BGH, 04.04.2013 - 3 StR 37/13

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Abgrenzung von Körperverletzungs- und

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16
    Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64) sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01

    Brandstiftung mit Todesfolge; Bedingter Tötungsvorsatz (lebensgefährdende

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16
    Ein mögliches Fehlen des Wissenselements hat der Bundesgerichtshof gerade auch in Fällen anerkannt, in denen der Täter seine lebensgefährlichen Handlungen, mit denen er Dritte tötete oder in Todesgefahr brachte, in (prä-) suizidaler Situation ohne feindselige Gesinnung gegenüber den Gefährdeten vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2001 - 1 StR 369/01, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 53, und vom 12. Juni 2008 - 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; Beschluss vom 27. Juni 1986 - 2 StR 312/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).
  • BGH, 18.09.2008 - 5 StR 224/08

    Anforderungen an die Begründung eines Freispruchs und einer Verurteilung;

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - 5 StR 409/16
    Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64) sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
  • BGH, 18.08.2022 - 4 StR 377/21

    Tödlicher Unfall auf der A9 bei Ingolstadt muss zum Teil neu verhandelt werden

    Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, etwa weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte oder eine andere plötzliche Wendung den Unfall noch verhinderte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188 (zu § 315c StGB); Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff. (zu § 315b StGB); Urteil vom 11. Januar 2017 - 5 StR 409/16, NStZ 2017, 281, 282 (zu § 306a StGB)).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 509/20

    Urteil zu tödlichem Stoß auf Berliner U-Bahn-Gleis aufgehoben

    Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11; aaO, vom 11. Januar 2017 - 5 StR 409/16, NStZ 2017, 281; und vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208 mwN).
  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 162/18

    Mord (Heimtücke: Maßstab, kein Ausschluss durch feindselige Atmosphäre im

    Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr (BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 - 5 StR 409/16, NStZ 2017, 281, 282).
  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 276/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektiv lebensgefährliche Handlung;

    Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186, und vom 11. Januar 2017 - 5 StR 409/16, NStZ 2017, 281 mwN).
  • LG Münster, 12.12.2019 - 2 Ks 15/19
    So war es die zwangsläufige Folge des Suizidplans des Angeklagten, dass wegen der Einheitlichkeit des Kollisionsvorgangs auch die Insassen der entgegenkommenden, kollisionsbeteiligten Fahrzeuge tödliche Verletzungen erleiden konnten (BGH, Urteil vom 11.01.2017 - 5 StR 409/16; Urteil vom 25.03.2010 - 4 StR/09).
  • LG München I, 14.11.2017 - 3 KLs 120 Js 203762/12

    Strafbarkeit eines Arztes wegen gefährlicher Körperverletzung durch Manipulation

    aa) (1) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Willenselement; vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteile vom 09.02.2017- 3 StR 415/16, NStZ 2017, 342, 343 f.; vom 11.01.2017 - 5 StR 409/16, NStZ 2017, 281; vom 08.12.2016 - 1 StR 344/16, StV 2017, 532, 534; und vom 22.11.2016 - 1 StR 194/16, jeweils mwN).
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