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   OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl(A) 45/15, 1 Ausl(A) 41/15   

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OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl(A) 45/15, 1 Ausl(A) 41/15 (https://dejure.org/2016,31504)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.09.2016 - 1 Ausl(A) 45/15, 1 Ausl(A) 41/15 (https://dejure.org/2016,31504)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. September 2016 - 1 Ausl(A) 45/15, 1 Ausl(A) 41/15 (https://dejure.org/2016,31504)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung; Unzulässigkeit; Türkei; Europäisches Auslieferungsübereinkommen; MRK; Menschenrechtskonvention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung an die Türkei

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 50
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15
    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 IRG, 467 StPO analog (vgl. dazu BGHSt 30, 152; 32, 221).
  • OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15
    Darüber hinaus verstoßen die anzutreffenden Haftbedingungen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), also einer Vorschrift, die selbst in Anwendung des Artikel 15 MRK nicht abbedungen werden darf, unter den faktisch herrschenden Umständen aber nicht eingehalten werden kann (so auch OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 29.04.2016 - 1 Ausl 326/15

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15
    Diese Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention, in denen nach innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen (Artikel 2, 103, 104 GG) lägen, lassen die Auslieferung im Lichte des § 73 IRG, der jegliche Leistung von Rechtshilfe davon abhängig macht, dass sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen darf, unzulässig erscheinen (so auch für den Fall vergleichbarer Haftbedingungen in der Republik Rumänien: OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2016, 1 Ausl. 326/15, unter Berufung u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 22. März 2016, 2 BvR 566/15, zitiert nach Juris).
  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15
    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 IRG, 467 StPO analog (vgl. dazu BGHSt 30, 152; 32, 221).
  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15
    Diese Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention, in denen nach innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen (Artikel 2, 103, 104 GG) lägen, lassen die Auslieferung im Lichte des § 73 IRG, der jegliche Leistung von Rechtshilfe davon abhängig macht, dass sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen darf, unzulässig erscheinen (so auch für den Fall vergleichbarer Haftbedingungen in der Republik Rumänien: OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2016, 1 Ausl. 326/15, unter Berufung u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 22. März 2016, 2 BvR 566/15, zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2017 - 53 AuslA 21/16

    Zulässigkeit der Auslieferung eines angeblichen Terroristen zur Strafverbüßung an

    Dies würde ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention bedeuten, in denen nach innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen lägen, so dass die Auslieferung schon im Lichte des § 73 IRG unzulässig erscheint (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl(A) 45/15 (41/15) in NStZ 1/2017, S. 50 ff.).

    Die Haftbedingungen verstoßen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), also einer Vorschrift, die selbst in Anwendung des Artikel 15 MRK nicht abbedungen werden darf, unter den faktisch herrschenden Umständen aber nicht eingehalten werden kann (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, in: NStZ-RR 2016, 323 ; OLG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2916, 1 Ausl (A) 45/15, in: NStZ 2017, 50 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), in: StraFo 2017, 70 f.).

    Es steht in der gegenwärtig unübersichtlichen politischen Lage bei einer Vielzahl politisch motivierter Verhaftungen einerseits und den personellen Engpässen im Bereich von Staatsanwaltschaft und Justiz infolge von mehr als 100.000 Entlassungen (Stand: Dezember 2016) andererseits nicht zu erwarten, dass im Einzelfall eine individuelle verbindliche Zusicherung der Einräumung erweiterter Rechte gegenüber den tatsächlich und rechtlich herrschenden Bedingungen erfolgen wird oder auch nur kann, so dass es einer ergänzenden Anfrage unter Fristsetzung an die Republik Türkei nicht bedarf (ebenso: OLG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2016, 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), in: NStZ 2017, 50 ff.).

  • VG Cottbus, 18.01.2019 - 5 K 962/11

    Asylrecht

    Die aufgeführten Erkenntnisse erlauben zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtschau vielmehr den Schluss, dass die Haftbedingungen in der Türkei aufgrund von Überbelegung und unzureichender - insbesondere medizinischer - Versorgung derzeit regelmäßig nicht mehr mit Art. 3 EMRK im Einklang stehen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 6. Juni 2018 - Au 6 K 18.30744 -, MILo Rn. 92; VG Freiburg (im Breisgau), Urteil vom 13. Juni 2017 - A 6 K 2772/16 -, juris Rn. 31 ff. sowie die zum Auslieferungsrecht ergangene Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 16; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) -, juris Rn. 8; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20. März 2017 - (1) 53 AuslA 21/16 (11/16) -, juris Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 2 Ausl A 76/15 -, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ausl 94/17 -, juris Rn. 12 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 -, juris Rn. 17 ff.; soweit das KG Berlin von seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich wieder abgerückt ist, betraf dies einen Fall, in dem - anders als hier - eine Zusicherung der türkischen Behörden vorlag, vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AusA 77/16 (107/16) -, juris).

    In der Regel seien weder ausreichende Sitz- noch Schlafmöglichkeiten vorhanden (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 15: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20. März 2017 - (1) 53 AuslA 21/16 (11/16) -, juris Rn. 31; OLG Bremen, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 -, juris Rn. 18).

  • KG, 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Der Senat lässt offen, ob, wie das OLG Schleswig (NStZ 2017, 50) - allerdings im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Schilderung von Haftbedingungen im türkischen Polizeigewahrsam in einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2016 - meint, die Auslieferung an die Türkische Republik zurzeit generell als unzulässig anzusehen ist.
  • OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

    Zwar hält der Senat eine Auslieferung an die türkische Republik anders als das OLG Schleswig (Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris) nicht für grundsätzlich unzulässig.
  • VG Aachen, 06.03.2017 - 6 K 14/15

    Türkei; Asyl; Familienasyl; Widerruf; straffällig; besonders schwerwiegende

    vgl. zur aktuellen Entwicklung: Taylan, Gutachten vom 13. Januar 2017, S. 3 ff., und vom 15. Dezember 2015, S. 4 ff., jeweils an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 6. Januar 2017), und Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 4 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 12 ff.; Bayerisches OLG, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff. (beide zur derzeitigen Unzulässigkeit von Auslieferungen an die Türkei).
  • VG Aachen, 29.09.2017 - 6 L 1274/17

    Asyl; Türkei; Zweitantrag; Ungarn; Wiederaufgreifen; Abschiebungsverbot;

    vgl.              zur aktuellen Entwicklung: Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 6. Januar 2017); OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 12 ff.; Bayerisches OLG, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff. (beide zur derzeitigen Unzulässigkeit von Auslieferungen an die Türkei); VG Aachen, u.a. Urteil vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 44 ff.
  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

    Zur Begründung hat er sich auf den Beschluss des OLG Schleswig vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) - (juris = SchlHA 2016, 395 = DRiZ 2016, 386 = NStZ 2017, 50) bezogen, wonach aufgrund der Haftbedingungen in der Republik Türkei eine Auslieferung zurzeit unzulässig sei.
  • OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Soweit das Oberlandesgericht Schleswig der Ansicht ist, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung - zur Zeit - generell unzulässig sei (vgl. Beschluss vom 22.09.2016, Az. 1 Ausl (A) 45/15 (41/15)), teilt der Senat diese Auffassung demgegenüber nicht.
  • VG Aachen, 23.01.2017 - 6 K 548/16

    Asyl; Türkei; Kurden; Flüchtlingsanerkennung; politische Verfolgung;

    vgl. zur aktuellen Entwicklung: Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 6. Januar 2017); OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 12 ff.; Bayerisches OLG, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff. (beide zur derzeitigen Unzulässigkeit von Auslieferungen an die Türkei).
  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

    Zwar ist in der Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte vielfach angenommen worden, dass die Entwicklungen in der Republik Türkei nach dortigen krisenhaften Ereignissen des Jahres 2016 die Besorgnis begründen, dass für Verfolgte in der Türkei nicht länger die Garantie eines fairen Strafverfahrens besteht (siehe u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 - III-2 Ausl 147/17, juris Rn. 29, NJW 2018, 2580; Beschluss vom 26.03.2020 - III-2 Ausl 15/19, juris Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 29.12.2020 - 301 AR 198/20, juris Rn. 12, NStZ-RR 2021, 157; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), juris Rn. 11, NStZ 2017, 50; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 50, NVwZ 2020, 144).
  • OLG Hamm, 12.06.2017 - 2 Ausl 94/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei mangels Zusicherung eines

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2016 - Ausl 19/16

    Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung an die Türkei zur

  • VG Aachen, 23.01.2017 - 6 K 181/16

    Asyl; Türkei; Folgeverfahren; unzulässig; Wiederaufnahmegründe; Beweismittel

  • VG Freiburg, 16.03.2017 - A 6 K 1541/15

    Nachfluchtgründe, objektive Nachfluchtgründe, Türkei, Änderung der Sachlage,

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Rechtsprechung
   OLG München, 03.03.2016 - 1 AR 5/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6629
OLG München, 03.03.2016 - 1 AR 5/16 (https://dejure.org/2016,6629)
OLG München, Entscheidung vom 03.03.2016 - 1 AR 5/16 (https://dejure.org/2016,6629)
OLG München, Entscheidung vom 03. März 2016 - 1 AR 5/16 (https://dejure.org/2016,6629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 50
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG München, 03.03.2016 - 1 AR 5/16
    Hintergrund ist, wie der Gerichtshof ausdrücklich ausführt, dass die Verwirklichung des Ziels, die Europäische Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden zu lassen, ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedsstaaten voraussetzt (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2013 - C 396/11 im Fall Radu).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG München, 03.03.2016 - 1 AR 5/16
    Im Fall Trade Agency hatte der Europäische Gerichtshof zuvor bereits entschieden, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, zwar ein wesentlicher Teil des Rechts auf ein faires Verfahren, aber kein absolutes Recht ist (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2012 - C 619/10).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus OLG München, 03.03.2016 - 1 AR 5/16
    Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 26.02.2013, Gz.: C-399/11 im Fall Melloni (NJW 2013, 1215) entschieden, dass beim Vorliegen einer dieser 4 Rückausnahmetatbestände der ersuchte Staat trotz des Vorliegens eines Abwesenheitsurteils nicht mehr die Wahl hat, die Auslieferung zur Vollstreckung für zulässig zu erklären oder sie abzulehnen, sondern dass der ersuchte Staat in diesen Fällen trotz des Vorliegens eines Abwesenheitsurteils den Europäischen Haftbefehl vollziehen muss.
  • OLG Köln, 08.08.2016 - 2 Wx 220/16

    Wirksamkeit der Verweisung eines Nachlassverfahrens durch das Amtsgericht

    Offensichtlich unrichtig in diesem Sinne sind Verweisungsbeschlüsse insbesondere dann, wenn sie auf objektiver Willkür beruhen, wenn sie also schlechterdings nicht als im Rahmen des Gesetzes ergangen angesehen werden können, weil sie nicht nur auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 2006, 847; KG, FamRZ 2011, 319; KG, Beschluss vom 05.01.2016, 1 AR 34/15; Beschluss vom 08.03.2016 - 1 AR 5/16; weitere Nachweise bei Keidel/Sternal, a.a.O., § 3 Rdn. 53 sowie zur inhaltsgleichen Regelung in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bei Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 281 Rdn. 17).
  • OLG Oldenburg, 12.06.2018 - 1 Ausl 13/18

    Auslieferung nach Polen bei fehlendem inländischen Vollstreckungsinteresse

    In der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2016 (1 AR 5/16, bei juris) vermag der Senat eine abweichende Auffassung nicht zu erkennen.
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