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   BGH, 20.12.2016 - 3 StR 435/16   

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https://dejure.org/2016,55729
BGH, 20.12.2016 - 3 StR 435/16 (https://dejure.org/2016,55729)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16 (https://dejure.org/2016,55729)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16 (https://dejure.org/2016,55729)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 140 Nr. 2 StGB; § 8 VStGB
    Billigung von Straftaten durch nachträgliches Gutheißen von Tötungen Gefangener durch Mitglieder des IS (Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Verherrlichung von Auslandstaten; Internationalisierung eines zunächst nichtinternationalen bewaffneten Konflikts in ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 126 Abs 1 Nr 2 StGB, § 140 Nr 2 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 8 Abs 1 Nr 1 VStGB
    Billigung von Straftaten: Öffentliches Gutheißen von Gefangenentötungen des IS in Syrien

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB, § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB, § 8 Abs. 6 VStGB, § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 211 StGB, § 212 StGB, §§ 3 ff. StGB, § 1 VStGB, § 140 Nr. 2 StGB, § 265 StPO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB

  • Wolters Kluwer

    Werbung um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland

  • rewis.io

    Billigung von Straftaten: Öffentliches Gutheißen von Gefangenentötungen des IS in Syrien

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Billigung von Straftaten: Öffentliches Gutheißen von Gefangenentötungen des IS in Syrien

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bürgerkrieg in Syrien - und die Billigung der Enthauptung von Geiseln des IS

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbare Billigung von Tötungen des Islamischen Staats durch Führen eines Interviews - Gutheißen der Verbrennung eines jordanischen Militärpiloten und Köpfen eines amerikanischen Journalisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Werbung um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 126 Abs. 1 Nr. 2 ; VStGB § 8 Abs. 6 Nr. 1
    Werbung um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 699
  • NStZ-RR 2017, 109
  • StV 2018, 101
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staats gegen organisierte bewaffnete Gruppierungen oder solche Gruppierungen untereinander kämpfen, sofern diese eine gewisse Organisationsstruktur aufweisen und die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Ein bewaffneter Konflikt liegt vor bei einem Krieg oder sonstigen Formen mit Waffengewalt ausgetragener Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Staaten (internationaler bewaffneter Konflikt) oder bei Konflikten, in denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer sind (nichtinternationaler bewaffneter Konflikt) (so BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700)).

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Jahre 2015 in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, sowie der im Irak stattfindenden Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Streitkräften erfüllt (ständige Rspr. des 3. Strafsenates des BGH: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, betreffend Syrien seit Oktober 2015; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231), betreffend Syrien zwischen 2013 und 2017; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11, betreffend Syrien 2014; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700), betreffend Syrien zu Beginn des Bürgerkrieges; Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Leitsatz und Rdnr. 7, 23, betreffend Syrien seit Anfang 2012; BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - AK 5/18, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 26, betreffend Irak 2014).

  • OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 5/23

    Strafbarkeit der Verwendung des Z-Symbols in Postings auf sozialen Medien

    Da es in § 140 Nr. 2 StGB nicht um die Ahndung der Katalogtat als solcher geht, kommt es auf deren Verfolgbarkeit nicht an; taugliches Objekt der "Billigung" ist daher auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Katalogtat, sofern ihre Billigung - was in § 140 StGB ohnehin separat vorausgesetzt wird - zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16; Fischer, StGB, 70. Aufl, Rn. 4 zu § 140; ähnlich, mit konkretem Bezug zu §§ 1, 13 VStGB: Safferling, GA 2022, 361 (369); zur Frage, ob vorliegend eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gegeben ist, siehe noch unter lit. cc)).

    Eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB soll demgegenüber ausscheiden, wenn eine solche Wirkung im Inland aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten der Auslandstat ausgeschlossen erscheint, der gebilligte Sachverhalt also "nicht transponibel" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, dort unter Bezugnahme auf die - ähnlich argumentierende, die Frage aber offen lassende Entscheidung des BGH zu Widerstandstaten im Südtirol-Konflikt: BGHSt 22, 282; ebenso LK-Laufhütte, 12. Aufl., Rn. 10 zu § 140 StGB).

  • BGH, 04.04.2024 - AK 32/24
    Dies gilt besonders für den zweiten Beitrag, in dem explizit zur Befreiung muslimischer Gefangener aufgerufen wurde, "auch wenn dabei Gewalt unausweichlich sein sollte" (vgl. zum Erfordernis einer kriminogenen Inlandswirkung bei Billigung von ausländischen Straftaten BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700).
  • LG München I, 03.01.2024 - 29 Qs 27/23

    Fehlender Anfangsverdacht, Durchsuchungsbeschluss, Unbekannter Beschuldigter,

    Taugliches Objekt der Billigung im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB ist auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandskatalogtat, wenn sie zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16 -).

    Katalogtaten im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nicht nur bestimmte Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, sondern auch Mord gemäß § 211 StGB und Totschlag gemäß § 212 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16 -).

  • BGH, 03.05.2019 - AK 15/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Dies geschah auch in einer Weise, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu gefährden, weil die Verherrlichung dieser Auslandstat insbesondere mit Blick auf den Adressatenkreis der Nachrichten des Angeklagten in seinen Telegram-Kanälen auch in Deutschland die Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Taten zu fördern in der Lage war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700 mwN).
  • OLG Hamburg, 31.01.2023 - 5 Ws 6/23

    Billigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine durch Verwendung des

    Die in § 140 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Eignung der billigenden Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens liegt in Fällen, in denen die gebilligte Katalogtat im Ausland begangen wurde, nicht nur dann vor, wenn die billigende Äußerung geeignet ist, die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte im Inland zu fördern ("kriminogene Inlandswirkung"); jedenfalls bei Katalogtaten, die ein kollektives und supranationales Rechtsgut schützen (hier: Aggressionsverbrechen, § 13 VStGB ), kann es ausreichen, wenn die kriminogene Wirkung im Ausland eintritt oder die Billigung der Tat in der Bevölkerung die Besorgnis begründen kann, dass in Zukunft vermehrt mit der Begehung entsprechender Auslandstaten zu rechnen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16).

    Da es in § 140 Nr. 2 StGB nicht um die Ahndung der Katalogtat als solcher geht, kommt es auf deren Verfolgbarkeit nicht an; taugliches Objekt der "Billigung" ist daher auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Katalogtat, sofern ihre Billigung - was in § 140 StGB ohnehin separat vorausgesetzt wird - zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16; Fischer, StGB , 70. Aufl, Rn. 4 zu § 140 ; ähnlich, mit konkretem Bezug zu §§ 1, 13 VStGB : Safferling, GA 2022, 361 (369); zur Frage, ob vorliegend eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gegeben ist, siehe noch unter lit. cc)).

    Eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB soll demgegenüber ausscheiden, wenn eine solche Wirkung im Inland aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten der Auslandstat ausgeschlossen erscheint, der gebilligte Sachverhalt also "nicht transponibel" ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, dort unter Bezugnahme auf die - ähnlich argumentierende, die Frage aber offen lassende Entscheidung des BGH zu Widerstandstaten im Südtirol-Konflikt: BGHSt 22, 282 ; ebenso LK-Laufhütte, 12. Aufl., Rn. 10 zu § 140 StGB ).

  • BGH, 11.01.2018 - AK 75/17

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen

    Insbesondere kommt es hier nicht darauf an, ob es sich auch bei den Familienangehörigen des Staatsbediensteten - nicht nur bei diesem selbst - um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB handelt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700).
  • LG Kaiserslautern, 16.12.2022 - 5 Qs 134/22

    Billigen eines Angriffskrieges durch Verwendung des Buchstabens "Z" bei

    Taugliches Tatobjekt der Billigung im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB ist nämlich auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandskatalogtat, wenn sie zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschl. v. 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ-RR 2017, 109).
  • BGH, 11.01.2018 - AK 77/17
    Insbesondere kommt es hier nicht darauf an, ob es sich auch bei den Familienangehörigen des Staatsbediensteten - nicht nur bei diesem selbst - um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB handelt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700).
  • BGH, 03.05.2019 - StB 9/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

  • BGH, 11.01.2018 - AK 76/17
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