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   BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16   

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BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16 (https://dejure.org/2017,12022)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - 3 StR 424/16 (https://dejure.org/2017,12022)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - 3 StR 424/16 (https://dejure.org/2017,12022)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 283 StGB; § 283c StGB; § 2 Abs. 3 StGB; § 249 StPO; § 261 StPO; § 344 StPO
    Bankrott (Gläubigerstellung des Gesellschafters bei Darlehensrückgewähr an sich selbst oder eine beherrschte Gesellschaft; Abgrenzung zur Gläubigerbegünstigung; Eigenkapitalersatz; neue Rechtslage; milderes Recht); Inbegriffsrüge bei fehlender Feststellung zum ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 283 Abs 1 Nr 1 StGB, § 283c Abs 1 StGB, § 30 Abs 1 S 3 GmbHG, § 64 S 3 GmbHG
    Bankrott: Strafbarkeit der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens nach dem aktuell geltenden Recht

  • IWW

    § 261 StPO, § ... 249 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 274 Satz 1 StPO, § 46 VVG, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 46 Satz 2 VVG, § 46 Satz 1 VVG, § 32a Abs. 1 GmbHG, § 30 Abs. 1 GmbHG, § 2 Abs. 3 StGB, § 32a GmbHG, §§ 283 ff. StGB, § 283c Abs. 1 StGB, §§ 30 ff. GmbHG, § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 64 Satz 3 GmbHG, §§ 283, 283c StGB, § 283 Abs. 1 StGB, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 283 StGB, § 64 Sätze 1 und 3 GmbHG

  • Wolters Kluwer

    Erhebung des Urkundsbeweises beim Selbstleseverfahren außerhalb der Hauptverhandlung hinsichtlich Beweiswürdigung; Abgrenzung des Bankrotts von der Gläubigerbegünstigung i.R.d. Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    GmbHG § 30, GmbHG § 31, GmbHG § 64 Satz 3, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG

  • rewis.io

    Bankrott: Strafbarkeit der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens nach dem aktuell geltenden Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung des Urkundsbeweises beim Selbstleseverfahren außerhalb der Hauptverhandlung hinsichtlich Beweiswürdigung; Abgrenzung des Bankrotts von der Gläubigerbegünstigung i.R.d. Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

  • rechtsportal.de

    Erhebung des Urkundsbeweises beim Selbstleseverfahren außerhalb der Hauptverhandlung hinsichtlich Beweiswürdigung; Abgrenzung des Bankrotts von der Gläubigerbegünstigung i.R.d. Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

  • datenbank.nwb.de

    Bankrott: Strafbarkeit der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens nach dem aktuell geltenden Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbstleseverfahren - und der Inbegriff der Hauptverhandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bankrott - und die zwischenzeitlich geänderten Vorschriften zum Eigenkapitalersatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 722
  • NZI 2017, 542
  • StV 2017, 791
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 27/69

    Strafrechtliche Beurteilung von Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
    Soweit aus diesen Regelungen der Schluss gezogen wird, es liege nunmehr bei Gesellschafterdarlehen stets eine Gläubigerstellung im Sinne von § 283c Abs. 1 StGB vor, weshalb ihre Rückgewähr - anders als vor der Streichung von § 32a GmbHG aF - nur noch als Gläubigerbegünstigung, nicht aber als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sei (LK/Tiedemann aaO, § 283c Rn. 10; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 283c Rn. 12; diesen folgend im vorliegenden Verfahren auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 347/13, ZInsO 2014, 1668, 1670; siehe auch Bittmann, wistra 2009, 102, 103), erscheint dies zweifelhaft: Auch in anderen Fällen hat die Rechtsprechung unter Geltung des früheren Rechts die Gläubigerstellung eines Gesellschafters im strafrechtlichen Sinne unabhängig von den Regelungen des Kapitalersatzes verneint, etwa bei der Gewährung eines Darlehens durch einen Kommanditisten (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 ff.) oder - vor Geltung des § 32a GmbHG aF - des Gesellschafters einer GmbH (BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - 4 StR 27/69, NJW 1969, 1494, 1495).

    Wenn der Schuldner hingegen nicht nur (irgend)einen Gläubiger begünstigen, sondern - was hier mit Blick auf die Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der H. Musik und der H. Gastro und die alleinige Kontrolle beider Gesellschaften durch den Angeklagten nicht fern liegt - sich selbst oder einem von ihm kontrollierten Unternehmen auf Kosten der Masse einen Vorteil verschaffen will, besteht kein Anlass für eine solche Privilegierung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - 4 StR 27/69, NJW 1969, 1494, 1495).

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 437/98

    Rüge fehlender Unterrichtung über Verhandlungen in Abwesenheit des Angeklagten;

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
    Angesichts der wörtlichen Wiedergabe der mehrseitigen Urkunden war hier der Vortrag entbehrlich, dass die Urkunden auch nicht durch nicht protokollierungspflichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 437/98, NStZ-RR 1999, 107, 108) Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO).
  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
    Ebensowenig lassen die Feststellungen die Prüfung zu, ob der Vereinnahmung der Versicherungsleistung durch die H. Gastro entgegenstand, dass zwischen ihr und der H. Musik infolge der abgeschlossenen Versicherung für fremde Rechnung ein gesetzliches Treuhandverhältnis bestand, das sie als Versicherungsnehmerin verpflichtete, die Versicherungsleistung einzufordern und an die H. Musik als Versicherte herauszugeben (MüKoVVG/Dageförde, 2. Aufl., § 46 Rn. 6 f.), und für das grundsätzlich ein Aufrechnungsverbot wegen eigener Ansprüche bestand (BGH, Urteil vom 29. September 1954 - II ZR 292/53, NJW 1954, 1722, 1723; vgl. auch MüKoVVG/Dageförde aaO, Rn. 11 mwN).
  • BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86

    Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
    Soweit aus diesen Regelungen der Schluss gezogen wird, es liege nunmehr bei Gesellschafterdarlehen stets eine Gläubigerstellung im Sinne von § 283c Abs. 1 StGB vor, weshalb ihre Rückgewähr - anders als vor der Streichung von § 32a GmbHG aF - nur noch als Gläubigerbegünstigung, nicht aber als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sei (LK/Tiedemann aaO, § 283c Rn. 10; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 283c Rn. 12; diesen folgend im vorliegenden Verfahren auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 347/13, ZInsO 2014, 1668, 1670; siehe auch Bittmann, wistra 2009, 102, 103), erscheint dies zweifelhaft: Auch in anderen Fällen hat die Rechtsprechung unter Geltung des früheren Rechts die Gläubigerstellung eines Gesellschafters im strafrechtlichen Sinne unabhängig von den Regelungen des Kapitalersatzes verneint, etwa bei der Gewährung eines Darlehens durch einen Kommanditisten (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 ff.) oder - vor Geltung des § 32a GmbHG aF - des Gesellschafters einer GmbH (BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - 4 StR 27/69, NJW 1969, 1494, 1495).
  • BGH, 20.07.2010 - 3 StR 76/10

    Selbstleseverfahren (Inbegriff der Hauptverhandlung; Bedeutung des

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
    Fehlt - wie hier - der entsprechende Vermerk, so ist die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO eröffnet, dass die dem Selbstleseverfahren zugeführten Urkunden als verwertbarer Beweisstoff nicht zur Verfügung standen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713; vom 4. September 2013 - 5 StR 306/13, NStZ 2014, 224).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
    Nach der Aufgabe der Interessentheorie (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229) stünde einer Strafbarkeit wegen Bankrotts insoweit nicht mehr entgegen, dass die etwaige Rückgewähr der Darlehen gegebenenfalls nicht im Interesse der H. Musik lag.
  • BGH, 04.09.2013 - 5 StR 306/13

    Fehlschlag des Selbstleseverfahrens wegen fehlendem Eintrag seines Abschlusses im

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
    Fehlt - wie hier - der entsprechende Vermerk, so ist die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO eröffnet, dass die dem Selbstleseverfahren zugeführten Urkunden als verwertbarer Beweisstoff nicht zur Verfügung standen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713; vom 4. September 2013 - 5 StR 306/13, NStZ 2014, 224).
  • OLG Celle, 23.01.2014 - 2 Ws 347/13

    Einordnung der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen als Bankrott oder als

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
    Soweit aus diesen Regelungen der Schluss gezogen wird, es liege nunmehr bei Gesellschafterdarlehen stets eine Gläubigerstellung im Sinne von § 283c Abs. 1 StGB vor, weshalb ihre Rückgewähr - anders als vor der Streichung von § 32a GmbHG aF - nur noch als Gläubigerbegünstigung, nicht aber als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sei (LK/Tiedemann aaO, § 283c Rn. 10; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 283c Rn. 12; diesen folgend im vorliegenden Verfahren auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 347/13, ZInsO 2014, 1668, 1670; siehe auch Bittmann, wistra 2009, 102, 103), erscheint dies zweifelhaft: Auch in anderen Fällen hat die Rechtsprechung unter Geltung des früheren Rechts die Gläubigerstellung eines Gesellschafters im strafrechtlichen Sinne unabhängig von den Regelungen des Kapitalersatzes verneint, etwa bei der Gewährung eines Darlehens durch einen Kommanditisten (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 224 ff.) oder - vor Geltung des § 32a GmbHG aF - des Gesellschafters einer GmbH (BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 - 4 StR 27/69, NJW 1969, 1494, 1495).
  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 314/13

    Verhältnis von Verkaufs- und Ausfuhrdelikten im neuen Außenwirtschaftsstrafrecht

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
    Zur Beachtlichkeit der geänderten gesellschaftsrechtlichen Vorschriften könnte es vorliegend nur kommen, wenn dadurch die strafrechtliche Rechtslage bei einem Gesamtvergleich des konkreten Einzelfalls eine dem Täter günstigere Beurteilung zuließe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271, 275).
  • BGH, 15.11.2023 - 6 StR 488/21

    Bedeutungslosigkeit einer unter Beweis gestellten Indiz- oder Hilfstatsache aus

    Bei dieser Beweiserhebung bedarf es der Kenntlichmachung und des Hinweises an die Verfahrensbeteiligten, dass der dieserart außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Beweisstoff dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrundegelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6; Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723; LR-StPO/Mosbacher, 27. Aufl., § 249 Rn. 84a; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 46, jeweils mwN).
  • BGH, 06.12.2023 - 5 StR 271/23

    Verwerfung der Revison mit Anm. des Senats zur Begründung einer Inbegriffsrüge

    Etwas anderes gilt regelmäßig nur, wenn - etwa bei der wörtlichen Zitierung einer mehrseitigen Urkunde in den Urteilsgründen - ausgeschlossen werden kann, dass die Urkunden durch Vorhalt eingeführt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723).
  • BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21

    Selbstleseverfahren (Aufnahme im Protokoll: Fehlen des Vermerks, Inbegriffsrüge,

    Fehlt der entsprechende Vermerk, so ist die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO eröffnet, da die dem Selbstverfahren zugeführten Urkunden als verwertbarer Beweisstoff nicht zur Verfügung standen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16, juris Rn. 7).
  • OLG Bamberg, 29.05.2018 - 130 Ss 30/18

    Inbegriffsrüge wegen wörtlicher Wiedergabe nicht verlesener

    Für die Zulässigkeit der Rüge nach § 344 II StPO bedarf es in diesem Fall nicht des Vortrags, dass der Inhalt der verlesenen Protokolle auch nicht durch einen nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (u.a. Anschl. an BGH, Beschl. v. 09.03.2017 - 3 StR 424/16 = wistra 2017, 351 = StraFo 2017, 206 = NStZ 2017, 722 = BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1).

    Insbesondere bedurfte es angesichts der wörtlichen Wiedergabe mehrerer umfangreicher Urkunden über Seiten hinweg ausnahmsweise nicht des Vortrags, dass deren Inhalt nicht durch nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - 3 StR 424/16 = wistra 2017, 351 = StraFo 2017, 206 = NStZ 2017, 722 = BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; MeyerGoßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 249 Rn. 30; KK/Ott StPO 7. Aufl. § 261 Rn. 80).

    Eine förmliche Verlesung der Urkunden gemäß § 249 Abs. 1 StPO erfolgte nicht, was durch das Fehlen des entsprechenden Eintrags im Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 Satz 1 StPO belegt wird (BGH, Urt. v. 09.03.2017 - 3 StR 424/16 = ZInsO 2017, 1038 = StraFo 2017, 206 = NZI 2017, 542 = GmbHR 2017, 925 = BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 6 = wistra 2017, 351 = NStZ 2017, 722).

  • BGH, 29.06.2021 - 3 StR 156/21

    Beweiswürdigung bei Einführung von Urkunden im Wege des Vorhalts (Aussage;

    Angesichts der sich über mehrere Seiten erstreckenden wörtlichen Wiedergabe der Vernehmungsprotokolle war ein Vortrag dazu entbehrlich, welche Inhalte genau den Vernehmungsbeamtinnen vorgehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723).
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21

    Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen

    Infolge der Verfahrensbeschränkung kann offenbleiben, ob nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union Marken von Gesellschaften mit Sitz in England weiterhin dem Tatbestandsmerkmal "einer Unionsmarke nach Art. 9 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung" (§ 143a Abs. 1 MarkenG) unterfallen, etwaige Eintragungen im europäischen Registeramt heute also noch strafrechtliche Schutzwirkungen zugunsten dieser Gesellschaften entfalten können (vgl. § 2 Abs. 3 StGB und die eine Fortgeltung der Schutzvorschriften bis zum 31. Dezember 2020 bestimmenden Übergangsregelungen der Art. 126, 127 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7); vgl. im Übrigen Art. 54 Abs. 1 Buchst. a, 59 Abs. 1 des Austrittsabkommens, die den umgekehrten Fall, nämlich den Schutz europäischer Unionsmarken in England, betreffen, und dazu Lütke Schwienhorst GRURPrax 2021, 72 f.; zu § 2 Abs. 3 StGB vgl. insbesondere BGH, Urteile vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 Rn. 19; vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 6 Rn. 15 ff. (zur Neuregelung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen durch §§ 30 ff. GmbHG nF und deren Auswirkung auf den unveränderten Bankrottstraftatbestand des § 283 StGB) und vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271 Rn. 13; Beschluss vom 8. August 2018 - 2 StR 210/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzeslage 20 Rn. 5 ff., 9).
  • OLG Bamberg, 29.05.2018 - 3 OLG 130 Ss 30/18

    Anforderungen an die Rüge der Ve4wertung von nicht förmlich in der

    Insbesondere bedurfte es angesichts der wörtlichen Wiedergabe mehrerer umfangreicher Urkunden über Seiten hinweg ausnahmsweise nicht des Vortrags, dass deren Inhalt nicht durch nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - 3 StR 424/16 = wistra 2017, 351 = StraFo 2017, 206 = NStZ 2017, 722 = BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; MeyerGoßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 249 Rn. 30; KK/Ott StPO 7. Aufl. § 261 Rn. 80).

    Eine förmliche Verlesung der Urkunden gemäß § 249 Abs. 1 StPO erfolgte nicht, was durch das Fehlen des entsprechenden Eintrags im Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 Satz 1 StPO belegt wird (BGH, Urt. v. 09.03.2017 - 3 StR 424/16 = ZInsO 2017, 1038 = StraFo 2017, 206 = NZI 2017, 542 = GmbHR 2017, 925 = BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 6 = wistra 2017, 351 = NStZ 2017, 722).

  • OLG Karlsruhe, 05.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

    Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines während der vorläufigen

    Die Verfahrenstatsachen sind danach richtig sowie so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr. des BGH, zuletzt etwa NStZ 2017, 722).
  • BGH, 26.04.2023 - 4 StR 368/22

    Beweiswürdigung (Selbstleseverfahren: Chatprotokolle, Protokoll der

    Ob im Einzelfall der Vortrag, dass die Urkunden auch nicht in anderer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, näher konkretisiert werden muss, namentlich dahin, dass dies auch nicht durch einen (nicht protokollierungspflichtigen) Vorhalt des Urkundeninhalts im Rahmen einer Vernehmung geschehen sei (so wohl BGH, Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723), kann hier offenbleiben.
  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 509/20

    Unfundierte Begründung einer Verfahrensrüge

    Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags zu einer entscheidungserheblichen Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16 Rn. 5) bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit der Inbegriffsrüge durch das Revisionsgericht, so dass diese nicht zulässig erhoben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10 Rn. 8; vom 18. August 2010 - 5 StR 312/10 und vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05).
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