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   BGH, 10.11.2016 - 1 StR 453/16   

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https://dejure.org/2016,47215
BGH, 10.11.2016 - 1 StR 453/16 (https://dejure.org/2016,47215)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2016 - 1 StR 453/16 (https://dejure.org/2016,47215)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16 (https://dejure.org/2016,47215)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 StGB, § 260 StPO
    Strafurteil: Anforderungen an die Bezeichnung einzuziehender Gegenstände im Urteilstenor

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Einziehungsentscheidung; Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis

  • rewis.io

    Strafurteil: Anforderungen an die Bezeichnung einzuziehender Gegenstände im Urteilstenor

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Einziehungsentscheidung; Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis

  • datenbank.nwb.de

    Strafurteil: Anforderungen an die Bezeichnung einzuziehender Gegenstände im Urteilstenor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung - und die Bezeichnung der Gegenstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 88
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.2014 - 3 StR 398/13

    Fehlen einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Einziehungsgegenstände

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 453/16
    Dies kann bei umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor geschehen, die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt hingegen nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16 und vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, je mwN).

    Die Entscheidung ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, weil dieser von dem genannten materiellrechtlichen Rechtsfehler ebenfalls betroffen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16 und vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16).

  • BGH, 25.08.2009 - 3 StR 291/09

    Einziehung (Urteilsformel; Bezeichnung der Einziehungsgegenstände; Anlage)

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 453/16
    Dies kann bei umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor geschehen, die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt hingegen nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16 und vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, je mwN).
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 453/16
    Die Entscheidung ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, weil dieser von dem genannten materiellrechtlichen Rechtsfehler ebenfalls betroffen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16 und vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16).
  • BGH, 14.10.1997 - 4 StR 442/97

    Anordnung des Verfalls des Tatfahrzeugs - Möglichkeit der Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 10.11.2016 - 1 StR 453/16
    Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen auch nicht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände nachholen (vgl. hierzu BGH aaO), zumal nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob im hiesigen Verfahren Gegenstände eingezogen werden, die einem gesondert verfolgten Mittäter gehören (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 4 StR 442/97; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Die Vorgehensweise der Strafkammer, im Urteilstenor lediglich die Einziehung in einer Anlage zu diesem aufgeführter Gegenstände auszusprechen und die Bezeichnung der Einziehungsobjekte allein in einer solchen zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemachten Liste vorzunehmen, ist statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 5; vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 32; MüKoStPO/Maier, § 260 Rn. 322; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43) und bei einer großen Zahl einzuziehender Gegenstände sachgerecht.
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 547/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zweckbestimmung bei

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese aber im Urteilstenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07, wistra 2007, 427, 428).
  • BGH, 07.11.2017 - 1 StR 195/17

    Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89).
  • BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22

    Einziehung von Betäubungsmitteln und Konsumutensilien (Bezeichnung in der

    Zwar kann bei umfangreichen Einziehungen die Benennung der Gegenstände in einer besonderen Anlage zum Tenor erfolgen, die als dessen Bestandteil in die Urteilsurkunde aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88; Schönke/ Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 32; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Daher genügt auch ein Verweis auf ein bei den Akten befindliches Asservatenverzeichnis den rechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21, juris Rn. 7; vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 74 Rn. 24; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74 Rn. 41; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22).

  • BGH, 21.06.2017 - 1 StR 195/17

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände (hier: Betäubungsmittel);

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17, StraFO 2017, 245 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89).
  • BGH, 27.10.2021 - 4 StR 351/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Einschlägigkeit der erweiterten

    Die einzuziehenden Gegenstände sind so genau zu bezeichnen, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. August 2018 - 4 StR 56/18 Rn. 2 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16 Rn. 2).
  • BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16 mwN).
  • BGH, 13.09.2018 - 5 StR 216/18

    Einheitliche Hehlereitat bei Erwerb von aus verschiedenen Vortaten stammenden

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, und vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17 Rn. 6).
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