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   BGH, 09.11.2017 - 1 StR 554/16   

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https://dejure.org/2017,49186
BGH, 09.11.2017 - 1 StR 554/16 (https://dejure.org/2017,49186)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - 1 StR 554/16 (https://dejure.org/2017,49186)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - 1 StR 554/16 (https://dejure.org/2017,49186)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 3 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Steuerhinterziehung: Unzureichender Zeitraum für die Durchführung des Selbstleseverfahrens

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 2 StPO, § 238 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich einer Vielzahl von der Revision durch Einrücken der Selbstleseliste näher bezeichneter Urkunden; Rüge betreffend die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Unzureichender Zeitraum für die Durchführung des Selbstleseverfahrens

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Selbstleseverfahren: Kann man 12.000 Seiten "selbst" lesen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anordnung der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich einer Vielzahl von der Revision durch Einrücken der Selbstleseliste näher bezeichneter Urkunden; Rüge betreffend die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 230
  • StV 2018, 781 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.09.2010 - 3 StR 131/10

    Konkurrenzen bei mehreren Beteiligten (Anwendung auf den Betrug);

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - 1 StR 554/16
    Zwar wird durch den entsprechenden Passus in der Niederschrift lediglich die Protokollierung der Feststellung als solche, nicht aber bewiesen, dass tatsächlich gelesen worden ist (BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 131/10, NStZ-RR 2011, 20 f.; SK-StPO/Frister aaO § 249 Rn. 117b mwN).

    Deshalb bedarf es bei einer den unzureichenden Zeitraum des Selbstleseverfahrens beanstandenden Rüge Vortrags zu den konkreten tatsächlichen Umständen, aus denen sich das Unterbleiben der Selbstlesung oder die nicht ausreichende Zeit dafür ergeben kann (LR/Mosbacher aaO § 249 Rn. 111; SK-StPO/Frister aaO § 249 Rn. 117b und Rn. 118 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 131/10, NStZ-RR 2011, 20, 21).

  • BGH, 23.05.2012 - 1 StR 208/12

    Anforderungen an die Überprüfung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses nach

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - 1 StR 554/16
    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine derartige Rüge überhaupt zulässig erhoben werden kann, weil sie notwendig die Behauptung impliziert, dass die protokollierte Feststellung, Richter und Schöffen haben vom Inhalt der betroffenen Urkunden Kenntnis genommen, inhaltlich unrichtig ist (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 StR 208/12, NStZ 2012, 584, 585).
  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 422/10

    Anordnung eines Selbstleseverfahrens bei einem Analphabeten als Angeklagtem

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - 1 StR 554/16
    Die für die Zulässigkeit einer darauf gerichteten Rüge erforderliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300, 301) ist herbeigeführt worden.
  • BGH, 22.01.2018 - 1 StR 535/17

    Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Abgabe mehrere Steuerhinterziehungen über

    Damit wird eindeutig insoweit die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens beanstandet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 StR 554/16, NStZ 2018, 230 mwN).
  • BGH, 13.09.2017 - 4 StR 88/17

    Betrug (Irrtum: erforderliche Feststellungen im Urteil bei gleichförmigen,

    Geht es, wie hier, um die vom Vorsitzenden zu bestimmende Art der Durchführung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO, ist eine solche Entscheidung des erkennenden Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 422/10, StV 2011, 458; vom 9. November 2017 - 1 StR 554/16).
  • BGH, 14.02.2019 - NotSt (Brfg) 4/18
    Mit seiner Rüge, im Hinblick auf die Anzahl der vom Selbstleseverfahren erfassten Urkunden und Schriftstücke habe für die Richter nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um diese zur Kenntnis zu nehmen, beanstandet der Beklagte die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 StR 554/16, NStZ 2018, 230 unter 2 a).
  • BGH, 24.03.2022 - 1 StR 480/21

    Steuerhinterziehung (strafmildernde Bedeutung einer verunglückten Selbstanzeige)

    Der Angeklagte teilt allerdings bereits nicht mit, dass er diese Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens, namentlich die Feststellung des Vorsitzenden über den ordnungsgemäßen Abschluss des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO), beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt habe (§ 238 Abs. 2 StPO); dies wäre aber für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 554/16 unter 2. a; vom 13. September 2017 - 4 StR 88/17 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 422/10 Rn. 8).
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