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   BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16   

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https://dejure.org/2017,18104
BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16 (https://dejure.org/2017,18104)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - 3 StR 323/16 (https://dejure.org/2017,18104)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 3 StR 323/16 (https://dejure.org/2017,18104)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 251 StPO
    Voraussetzungen eines Konventionsverstoßes bei fehlender Gelegenheit zur konfrontativen Befragung des Belastungszeugen (Konfrontationsrecht; Recht auf ein faires Verfahren; Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung; 3-Stufen-Theorie; Berücksichtigung der Auslegung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 6 Abs 2 Buchst d MRK, § 261 StPO
    Hauptverhandlung in Strafsachen: Folgen eines Verstoßes gegen das konfrontative Befragungsrecht eines Belastungszeugen

  • IWW

    § 260 Abs. 3 StPO, Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 261 StPO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d EMRK

  • Wolters Kluwer

    Ausüben des sog. Konfrontationsrechts des Angeklagten durch Befragung des Zeugen; Beweiswürdigung der Beweismittel der Angaben der Belastungszeugen als taugliche Grundlage für eine Verurteilung; Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses hinsichtlich ...

  • rewis.io

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Folgen eines Verstoßes gegen das konfrontative Befragungsrecht eines Belastungszeugen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausüben des sog. Konfrontationsrechts des Angeklagten durch Befragung des Zeugen; Beweiswürdigung der Beweismittel der Angaben der Belastungszeugen als taugliche Grundlage für eine Verurteilung; Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses hinsichtlich ...

  • datenbank.nwb.de

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Folgen eines Verstoßes gegen das konfrontative Befragungsrecht eines Belastungszeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrenseinstellung - und das Rechtsmittel des Angeklagten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht mehr auffindbaren Zeugen - und die Verwertung ihrer früheren Aussagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Bedenkliche Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH nach "Schatschaschwili vs. Deutschland" (PD Dr. Antje Schumann; HRRS 2017, 354-359)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Die Unmöglichkeit einer konfrontativen Befragung und ihre Folgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 51
  • StV 2017, 776
  • JR 2018, 205
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09

    Beeinträchtigungen des Konfrontationsrechts durch andere Vertragsstaaten der EMRK

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, ob die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen (zum Beispiel durch Anwesenheit des Verteidigers bei der Zeugenbefragung) ausgeglichen wurde (BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 75).

    Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 155 mwN; vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 75).

    In jedem Fall bedarf die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht (BGH, Beschluss vom 17. März 2010 -2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 75).

    Vor diesem Hintergrund könnte zu erwägen sein, das starre Postulat, wonach die Angaben durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden müssen, auch in den Fällen der von der Justiz zu verantwortenden fehlenden Konfrontationsmöglichkeit aufzugeben (relativierend bereits BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 75 ("regelmäßig")).

  • BVerfG, 08.10.2009 - 2 BvR 547/08

    Faires Verfahren; Recht auf unmittelbare und konfrontative Befragung von

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    Entscheidend ist vielmehr, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung fair war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 154 mwN zur Rspr. des EGMR).

    Selbständige Beweisergebnisse sind in diesem Zusammenhang daneben die Angaben anderer Zeugen, selbst wenn diese ihrerseits nicht konfrontativ befragt werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926).

    Aus dem Gebot folgen allerdings erhöhte Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe, in denen das Gericht seine Erwägungen zur Würdigung der Aussage darlegen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106).

  • EGMR, 15.12.2015 - 9154/10

    Recht auf Konfrontation und Befragung von Zeugen (Al-Khawaja-Test; Recht auf ein

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    Schließlich ist in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzustellen, ob es ausgleichende Faktoren, insbesondere strenge Verfahrensgarantien gab, die eine etwaige Erschwernis für die Verteidigung, die sich aus der Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung ergab, ausgeglichen haben (vgl. zu alledem EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, EuGRZ 2016, 511, 520 ff. mwN und Einzelheiten).

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der sogenannten Beweiswürdigungslösung verlangt wird, dass Aussagen von Zeugen, die - der Justiz zurechenbar - vom Angeklagten nicht konfrontativ befragt werden konnten, nur dann zur Überführung des Angeklagten verwendet werden können, wenn sie durch außerhalb der Aussage liegende, gewichtige Gesichtspunkte bestätigt werden, könnte die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Urteil vom 15. Dezember 2015 (9154/10, EuGRZ 2016, 511) Anlass geben, diese Grundsätze zu überdenken.

  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings nicht abschließend geklärt, ob diese Grundsätze, die für den Fall entwickelt worden sind, dass entweder eine endgültige Einstellung oder ein Freispruch in Betracht kam, auch auf Fälle einer (vorläufigen) Verfahrenseinstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses zu übertragen sind (so BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 -5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011), oder ob eine Beschwer des Angeklagten angesichts der verminderten Rechtskraftwirkung einer Verfahrenseinstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses in diesen Fällen bereits dann anzunehmen ist, wenn er nur behauptet, es hätte eine endgültige Entscheidung - sei es wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses, sei es wegen eines vorrangigen Freispruchs - ergehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 -2 StR 524/10, NJW 2011, 2310).

    Der Senat weist darauf hin, dass ungeachtet des nicht eingetretenen Strafklageverbrauchs die Angeklagten aufgrund der materiellen Rechtskraft der Verfahrenseinstellung nicht weiter verfolgt werden dürfen, solange die Umstände, die nach Auffassung des Landgerichts zur Annahme des Verfahrenshindernisses geführt haben, unverändert sind (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 -5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011 f. ).

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    Im Rahmen dieser Würdigung ist zu beachten, dass die Einbettung der Angaben des Zeugen in einen bestimmten Lebenssachverhalt und der Detailreichtum seiner Aussage angesichts des Fehlens eines kontradiktorischen Verhörs von beschränktem Wert sind (BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, juris Rn. 68 (insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 46, 93)).

    Aus dem Gebot folgen allerdings erhöhte Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe, in denen das Gericht seine Erwägungen zur Würdigung der Aussage darlegen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106).

  • BGH, 29.11.2006 - 1 StR 493/06

    Konfrontationsrecht im Ermittlungsverfahren (Fragerecht: wesentliche Bedeutung

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    Entscheidend ist vielmehr, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung fair war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 154 mwN zur Rspr. des EGMR).

    Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 155 mwN; vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 75).

  • BGH, 04.05.2011 - 2 StR 524/10

    Strafverfolgungsverjährung (Reichweite der Unterbrechung bei einem

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings nicht abschließend geklärt, ob diese Grundsätze, die für den Fall entwickelt worden sind, dass entweder eine endgültige Einstellung oder ein Freispruch in Betracht kam, auch auf Fälle einer (vorläufigen) Verfahrenseinstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses zu übertragen sind (so BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 -5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011), oder ob eine Beschwer des Angeklagten angesichts der verminderten Rechtskraftwirkung einer Verfahrenseinstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses in diesen Fällen bereits dann anzunehmen ist, wenn er nur behauptet, es hätte eine endgültige Entscheidung - sei es wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses, sei es wegen eines vorrangigen Freispruchs - ergehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 -2 StR 524/10, NJW 2011, 2310).
  • BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14

    Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    Die Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 317 ff. ; vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u. a. , NJW 2015, 1083, 1085).
  • BGH, 04.05.1970 - AnwSt (R) 6/69

    Beschwer im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    Ein Angeklagter ist durch die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses in aller Regel nicht beschwert; etwas anderes kann nur gelten, wenn er auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen freizusprechen wäre (BGH, Urteil vom 4. Mai 1970 -AnwSt (R) 6/69, BGHSt 23, 257, 259).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16
    Die Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozessrechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 317 ff. ; vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u. a. , NJW 2015, 1083, 1085).
  • BGH, 03.12.2004 - 2 StR 156/04

    Konfrontationsrecht und faires Verfahren (Gesamtbetrachtung; Verantwortlichkeit

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 212/18

    Einschleusen von Ausländern (Erforderlichkeit einer vorsätzlichen und

    a) Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung gebildet, bei der es das - nicht der Justiz anzulastende - fehlende Konfrontationsrecht der Verteidigung gegenüber Belastungszeugen ausreichend bedacht und die Beweise "besonders sorgfältig' gewürdigt hat (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52 ff. mwN auch zur Rechtsprechung des EGMR).
  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Dies führt indes - entgegen der Auffassung der Verteidiger der Angeklagten X... und F... - nicht zur Unverwertbarkeit seiner Einlassung, sondern verpflichtet die Kammer zu einer besonders sorgfältigen Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit (BGH, Urt. 3 StR 241/21 v. 13.01.2022, m.w.Rspr.Nw.; BGH, Beschl. 5 StR 223/21 v. 31.08.2021; BGH, Beschl. 1 StR 596/19 v. 12.05.2020; BGH, Beschl. 2 StR 355/19 v. 09.01.2020; BGH, Urt. 3 StR 323/16 v. 04.05.2017).
  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 623/19

    Mittäterschaftlicher Raub mit Todesfolge (Grenzen der wechselseitigen Zurechnung;

    Hinzu kommt, dass es - da auch dieser Zeuge in der Verhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat - den Zeugen nicht selbst, sondern nur die Verhörsperson befragen konnte (vgl. zum insofern eingeschränkten Beweiswert der Aussage BGH, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 5 StR 191/13, wistra 2013, 400; Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 53).
  • BGH, 13.01.2022 - 3 StR 341/21

    Beweiswürdigung bei Nichtgewährung des Konfrontationsrechts bzgl. eines

    Ob die fehlende Gelegenheit für den Angeklagten beziehungsweise seinen Verteidiger, einen Zeugen selbst zu befragen, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begründet, hängt daher von einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung ab (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, StV 2017, 213 Rn. 100 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52; Beschlüsse vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70 Rn. 16; vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150 Rn. 16; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 8. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 95, 97 f., 109).

    Dabei ist nicht nur in Rechnung zu stellen, ob die Nichtgewährung des Konfrontationsrechts im Zurechnungsbereich der Justiz liegt, sondern vor allem auch in den Blick zu nehmen, mit welchem Gewicht die Verurteilung des Angeklagten auf die Bekundungen eines nicht konfrontativ befragten Zeugen gestützt worden ist und ob das Gericht die Unmöglichkeit der Befragung des Zeugen durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger kompensiert hat, namentlich durch eine besonders kritische und zurückhaltende Würdigung der Bekundungen des Zeugen (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, StV 2017, 213 Rn. 107 ff.; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52 ff.; Beschluss vom 26. April 2017 - 1 StR 32/17, NStZ 2017, 602, 603).

    (b) Bei Nichtgewährleistung des Rechts auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK ist daher zum einen eine besonders sorgfältige und kritische Überprüfung der Aussage des betreffenden Belastungszeugen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 22 23 926; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 53 f.; Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 StR 4/05, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5; Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106; s. auch EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, StV 2017, 213 Rn. 126; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 8. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 106).

    Zum anderen darf eine Feststellung zu Lasten des Angeklagten regelmäßig - allerdings nicht zwingend (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, StV 2017, 213 Rn. 107 ff.; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52 ff.) - nur dann auf eine frühere Aussage des Zeugen gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und in unmittelbarem Tatbezug stehende Gesichtspunkte außerhalb der Aussage selbst bestätigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 5 StR 223/21, juris Rn. 8; Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 597/14, juris Rn. 6; Beschlüsse vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70 Rn. 16 f.; vom 22. Juni 2005 - 2 StR 4/05, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5; Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106; s. auch EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, StV 2017, 213 Rn. 123 ff.; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 8. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 107).

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 1 Ss 54/20
    Die unkonfrontiert gebliebene Aussage eines Belastungszeugen führt jedoch im Regelfall nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. EGMR NJW 2003, 2297; BVerfG NJW 2010, 926; BGHSt 51, 150, 155; BGH StV 2017, 776; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 22f).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen ausgeglichen wurde (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51).

    Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGHSt 51, 150, 155 mwN.; BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51).

    In jedem Fall bedarf die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51).

    Der Ausschluss des Fragerechts ist mithin bei der Beweiswürdigung zu kompensieren (BVerfG aaO.; BGHSt 46, 93, 104 f.; BHG NStZ 2018, 51), wobei der Umfang der Kompensation maßgeblich davon abhängig ist, in welchem Umfang sich die belastende Zeugenaussage auf die Verurteilung ausgewirkt hat.

    Darüber hinaus kann eine Verurteilung nicht allein auf die Angaben des Zeugen gestützt, sondern muss durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH NStZ 2018, 51).

  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 270/22

    Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypter Milderungsgrund,

    Ob die fehlende Gelegenheit für den Angeklagten beziehungsweise seinen Verteidiger, einen Zeugen selbst zu befragen, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begründet, hängt von einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung ab (BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - 3 StR 341/21, NStZ 2022, 496, 497 f.; EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, Schatschaschwili v. Deutschland, StV 2017, 213, 216 Rn. 100 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925 f.; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52; Beschlüsse vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 74; vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 154).

    Dabei ist nicht nur in Rechnung zu stellen, ob die Nichtgewährung des Konfrontationsrechts im Zurechnungsbereich der Justiz liegt, sondern vor allem auch in den Blick zu nehmen, mit welchem Gewicht die Verurteilung des Angeklagten auf die Bekundungen eines nicht konfrontativ befragten Zeugen gestützt worden ist und ob das Gericht die Unmöglichkeit der Befragung des Zeugen durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger kompensiert hat, namentlich durch eine besonders kritische und zurückhaltende Würdigung der Bekundungen des Zeugen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - 3 StR 341/21, NStZ 2022, 496, 497 f.; vgl. EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, Schatschaschwili v. Deutschland, StV 2017, 213, 217, Rn. 107 ff.; Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52 ff.; Beschluss vom 26. April 2017 - 1 StR 32/17, NStZ 2017, 602, 603).

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 53 Ss 83/20
    Die unkonfrontiert gebliebene Aussage eines Belastungszeugen führt jedoch im Regelfall nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. EGMR NJW 2003, 2297 ; BVerfG NJW 2010, 926 ; BGHSt 51, 150, 155; BGH StV 2017, 776 ; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 62. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 22f).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen ausgeglichen wurde (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51 ).

    Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGHSt 51, 150, 155 mwN.; BGHSt 55, 70 ,75; BGH NStZ 2018, 51 ).

    In jedem Fall bedarf die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51 ).

    Der Ausschluss des Fragerechts ist mithin bei der Beweiswürdigung zu kompensieren (BVerfG aaO.; BGHSt 46, 93, 104 f.; BHG NStZ 2018, 51 ), wobei der Umfang der Kompensation maßgeblich davon abhängig ist, in welchem Umfang sich die belastende Zeugenaussage auf die Verurteilung ausgewirkt hat.

    Darüber hinaus kann eine Verurteilung nicht allein auf die Angaben des Zeugen gestützt, sondern muss durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH NStZ 2018, 51 ).

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auch hat es nicht beachtet, dass die Anforderungen an die Beweisführung in einem solchen Fall davon abhängig sind, ob die Einschränkung des Konfrontationsrechts der Justiz zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06 Rn. 17 f. mwN und vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 Rn. 16 f.; Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16 Rn. 17 ff. mwN).
  • BGH, 16.08.2023 - 5 StR 126/23

    Beschränkung des Verfahrens auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung in Tateinheit

    Die Rüge einer Verletzung des Konfrontationsrechts ist jedenfalls unbegründet, weil - entgegen dem Revisionsvorbringen - die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung den Anforderungen entspricht, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Konstellationen an die Beweiswürdigung gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52 f.).

    In jedem Fall bedarf die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 53 mwN; vom 13. Januar 2022 - 3 StR 341/21, NStZ 2022, 496, 498 mwN).

  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 4 RVs 47/18

    Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen wegen unterbliebener Bestellung eines

    Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage der richterlichen Verhörperson, sondern - vergleichbar mit Fällen einer pflichtwidrig versagten Beteiligung an der richterlichen Vernehmung (BGHSt 34, 231; BGHSt NStZ 1998, 312; BGH StV 2017, 776) oder des anonymen Zeugen (BGH NStZ 1998, 97, 2000, 265) - zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen (BGHSt 46, 93, 103).

    Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung daher nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH StV 2017, 776).

  • BGH, 28.06.2022 - 2 StR 229/21

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Revision: Beschwer, auf der

  • KG, 24.01.2020 - 2 StE 4/19

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch

  • LG Kiel, 12.08.2021 - 5 KLs 593 Js 63612/19
  • KG, 24.01.2020 - 6-1/19

    TATP; Verwahren

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