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   AG Tostedt, 11.02.2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15   

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https://dejure.org/2018,32070
AG Tostedt, 11.02.2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15 (https://dejure.org/2018,32070)
AG Tostedt, Entscheidung vom 11.02.2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15 (https://dejure.org/2018,32070)
AG Tostedt, Entscheidung vom 11. Februar 2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15 (https://dejure.org/2018,32070)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 680
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 11.09.2009 - 2 Ws 386/09

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO; Vergütung als

    Auszug aus AG Tostedt, 11.02.2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15
    Die Gegenmeinung, welche die Bestellung gleichwohl auch auf die Hauptverhandlung erstrecken will (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az.: 2 Ws 386/09 = NStZ-RR 2010, 30; OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 2 Ws 415/10 = NStZ-RR 2011, 295) überzeugt nicht.
  • OLG Celle, 22.02.2011 - 2 Ws 415/10

    Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 408b StPO gilt auch für die auf den

    Auszug aus AG Tostedt, 11.02.2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15
    Die Gegenmeinung, welche die Bestellung gleichwohl auch auf die Hauptverhandlung erstrecken will (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az.: 2 Ws 386/09 = NStZ-RR 2010, 30; OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 2 Ws 415/10 = NStZ-RR 2011, 295) überzeugt nicht.
  • KG, 29.05.2012 - 1 Ws 30/12

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite einer Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus AG Tostedt, 11.02.2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15
    Die Beiordnung für das Strafbefehlsverfahren erstreckt sich nicht auf die dem Einspruch nachfolgende Hauptverhandlung (KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2012, Az.: 1 Ws 30/12).
  • OLG Stuttgart, 30.01.2006 - 1 Ss 5/06

    Strafbefehl: Befangenheit bei Hinweis des Gerichts auf Verschärfungsmöglichkeit

    Auszug aus AG Tostedt, 11.02.2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15
    Denn der Angeklagte, gegen den im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe festgesetzt worden ist, wäre nach der durch das OLG Celle oder das OLG Köln vertretenen Auffassung in der Hauptverhandlung stets verteidigt; dem Angeklagten, gegen den im Strafbefehl eine - ggf. hohe - Geldstrafe festgesetzt worden ist, wäre hingegen kein Verteidiger zu bestellen, obwohl auch er wegen der aufgrund des § 411 Abs. 4 StPO drohenden Schlechterstellung mit einer Freiheitsstrafe selbst dann rechnen muss, wenn die Hauptverhandlung keinen schwerer wiegenden Sachverhalt ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2006, Az.: 1 Ss 5/06 = BeckRS 2006, 01865).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2a Ss 265/01

    Verteidigerbestellung; Strafbefehlsverfahren; Verfahren nach Einspruch gegen den

    Auszug aus AG Tostedt, 11.02.2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15
    Der im Normalverfahren nach § 200 StPO Angeklagte, der gegebenenfalls sogar eine unbedingte Freiheitsstrafe erwarten muss, genießt diesen Rechtsvorteil hingegen nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 140 StPO (vgl. OLG Düsseldorf im Beschluss vom 21.02.2002, Az.: 2a Ss 265/01 - 91/01 II = NStZ 2002, 390).
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