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   BGH, 16.07.2019 - 2 StR 268/19   

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https://dejure.org/2019,27485
BGH, 16.07.2019 - 2 StR 268/19 (https://dejure.org/2019,27485)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2019 - 2 StR 268/19 (https://dejure.org/2019,27485)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19 (https://dejure.org/2019,27485)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB, § 73 StGB, § 73c StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 73a StGB, § 73d StGB

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertersatzes i.R.d. gewinnbringenden Veräußerung der durch gesonderte Anbauvorgänge auf einer Plantage erzeugten Betäubungsmittel durch Einnahmen

  • rewis.io

    Umfang der Einziehung der Veräußerungserlöses aus Betäubungsmittelgeschäften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73a Abs. 1
    Einziehung des Wertersatzes i.R.d. gewinnbringenden Veräußerung der durch gesonderte Anbauvorgänge auf einer Plantage erzeugten Betäubungsmittel durch Einnahmen

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Einziehung der Veräußerungserlöses aus Betäubungsmittelgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 213
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17

    Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus BGH, 16.07.2019 - 2 StR 268/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gesonderte Anbauvorgänge auf einer Plantage, die auf die gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, grundsätzlich materiellrechtlich als für sich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens zu bewerten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 mwN), sofern sich nicht - was sich hier den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt - einzelne Ausführungshandlungen teilweise überschneiden.
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 224/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewaffnung eines Teilnehmers

    Auszug aus BGH, 16.07.2019 - 2 StR 268/19
    Dies schließt es aus, in Verfahren wie dem vorliegenden Gegenstände der erweiterten Einziehung zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind (vgl. für das alte Recht BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617).
  • BGH, 06.03.2024 - 6 StR 367/23
    § 73a Abs. 1 StGB ist damit subsidiär gegenüber § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109; vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18

    Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung

    Wie ausgeführt, ist in den Urteilsgründen weder festgestellt, dass es sich bei dem Betrag um einen Teil der als "Provisionen' vereinnahmten Gelder handelt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB), noch ist die Überzeugung der Strafkammer dargetan, dass der Angeklagte ihn im Sinne von § 73a Abs. 1 StGB durch nicht verfahrensgegenständliche rechtswidrige Taten oder für sie erlangte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, juris Rn. 8).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Die Strafkammer hat tragfähig begründet, dass es sich um Erträge aus anderweitigen, nicht aufklärbaren Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten handelte (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110; vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Eingehung 2 Rn. 8).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20

    Erweiterte Einziehung (durch andere rechtswidrige Taten erlangte Gegenstände;

    Da es - insoweit rechtlich tragfähig - davon ausgegangen ist, dass es sich bei den sichergestellten 37.650 Euro um unmittelbare Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten handelt, unterlag das Bargeld der gegenständlichen Einziehung nach § 73 Abs. 1 oder § 73a Abs. 1 StGB (vgl. zum Vorrang des § 73 StGB BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 6; vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, juris Rn. 3; vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 10; vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19, juris Rn. 13; vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 3; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 8; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73a Rn. 5).
  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Denn die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (s. BT-Drucks. 18/9525 S. 66); eine auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Anordnung setzt mithin voraus, dass das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel zwar die Überzeugung von der deliktischen Herkunft des erlangten Gegenstands gewonnen hat, aber sich außerstande sieht, ihn eindeutig der abgeurteilten oder einer anderen konkret nachweisbaren Tat zuzuordnen (s. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f.; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 328/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abschöpfung

    Denn eine Einziehung von Taterträgen nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um Erträge aus gerade den urteilsgegenständlichen Taten handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris Rn. 9; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 8; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 7).
  • OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23

    Erweiterte Einziehung, Surrogate, Einziehung nach Abtrennung, Bindungswirkung

    Denn solche Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden (BGH, Beschl. v. 16.07.2019, 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213; BGH, Beschl. v. 21.09.2021, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 11.04.2022, a.a.O.).
  • BGH, 27.07.2023 - 3 StR 132/23

    Vorrangige Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls bei der

    aa) Voraussetzung für eine Einziehung der Bargeldbeträge als Taterträge gemäß § 73 Abs. 1 StGB wäre, dass es sich jeweils um Verkaufserlöse aus gerade den urteilsgegenständlichen Taten der Angeklagten handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 8; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 7).
  • BGH, 26.05.2021 - 3 StR 58/21

    Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangtes Bargeld; faktische

    Denn § 73a StGB ist subsidiär gegenüber § 73 StGB; sofern - wie hier - eine konkrete Straftat als Herkunftstat eines Einziehungsgegenstandes festgestellt werden kann, kommt nur eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 10; vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19, juris Rn. 13; vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 3; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213 Rn. 8; vom 5. Februar 2019 - 5 StR 701/18, juris Rn. 4; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6).
  • LG Nürnberg-Fürth, 09.07.2021 - 12 Qs 26/21

    Prüfungsgrundlage für den begründeten Verdacht bei beschränkter Beschwerde gegen

  • BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21

    Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen

  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; keine Zuordnung zu

  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 414/21

    Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: Erweiterte Einziehung von Geldbeträgen

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