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   BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19   

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https://dejure.org/2020,5063
BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19 (https://dejure.org/2020,5063)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2020 - 4 StR 525/19 (https://dejure.org/2020,5063)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 (https://dejure.org/2020,5063)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB
    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Strafzumessung bei Entziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 74 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen der Einziehung des Fahrzeugs als Tatwerkzeug mit dem Charakter einer Nebenstrafe bei der Strafzumessung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Berücksichtigung des Werts eines als Tatmittel eingezogenen Kraftfahrzeugs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 74 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 3 S. 1
    Berücksichtigen der Einziehung des Fahrzeugs als Tatwerkzeug mit dem Charakter einer Nebenstrafe bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Berücksichtigung des Werts eines als Tatmittel eingezogenen Kraftfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3049
  • NStZ 2020, 407
  • NStZ-RR 2020, 171
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.08.2011 - 4 StR 375/11

    Erörterungsmangel bei der Einziehung (Ermessen)

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19
    Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten haben, dass es sich bei der Einziehung des Pkw als Tatwerkzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB ("können') um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 ? 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 ? 4 StR 718/93).
  • BGH, 26.04.2017 - 4 StR 129/17

    Strafzumessung im Verfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Strafmildernde

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ? 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom 26. April 2017 ? 4 StR 129/17).
  • BGH, 04.01.1994 - 4 StR 718/93

    Einziehung - Erwerb - Pflichtgemäßes Ermessen - Aufklärungsrüge -

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19
    Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten haben, dass es sich bei der Einziehung des Pkw als Tatwerkzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB ("können') um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 ? 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 ? 4 StR 718/93).
  • BGH, 09.10.2018 - 4 StR 318/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19
    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ? 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom 26. April 2017 ? 4 StR 129/17).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 ? 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 14.09.2021 - 4 StR 21/21

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3; Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN).

    Sofern erneut eine Einziehung des Pkw des Angeklagten nach § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeug in Erwägung gezogen wird, wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beachten haben, dass es sich bei der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ("können") um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 8; Beschluss vom 23. August 2011 ? 4 StR 375/11).

  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 ? 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 ? 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 ? 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 188/23

    Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs und des Strafausspruchs bei der

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 25 mwN; Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88).

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der neben der Einziehung zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 StR 451/22 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 25; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408).

  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    a) Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 -, juris Rdnr. 3, 5. November 2019 - 2 StR 447/19 -, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 - 3 StR 522/18 -, juris Rdnr. 3, und 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18 -, juris Rdnr. 3; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).

    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (vgl. BGH, jeweils a. a. O.) Im Fall der Einziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 5, 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 6, 19. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 3. Mai 2018, a. a. O., juris Rdnr. 5; BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20 -, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 8, und 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 -, juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 29. November 2019, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.), der gemäß § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, wenn - in Fällen wie dem vorliegenden - die Einziehung des Gegenstandes nicht vorgeschrieben ist.

  • BGH, 14.03.2023 - 4 StR 451/22

    Besonders schwerer räuberischer Diebstahl (auf frischer Tat betroffen:

    Dem schließt sich der Senat an und weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass es sich bei einer Einziehungsentscheidung, durch die dem Angeklagten ein Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen wird, um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, StV 2021, 714; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 71 mwN).
  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert bzw. - wie hier - ein an die Stelle dieses Gegenstands getretener, nicht unerheblicher Erlös entzogen, ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 21.10.2020 - 6 StR 60/20

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Darlegung der Schätzungsgrundlagen);

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehen der Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt dar (st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408).
  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20

    Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 18.08.2022 - 4 StR 157/22

    Absehen von der Einziehung des sichergestellten Motorrads aus prozessökonomischen

    Die Strafkammer hat bei der Einziehung dieses Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht geprüft und das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22 Rn. 4 mwN; s. ferner zur Berücksichtigung der Einziehung werthaltiger Tatmittel bei der Strafbemessung BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20

    Angemessenheit der Rechtsfolge bei eigener Entscheidung des Revisionsgerichts;

    Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB grundsätzlich als bestimmender Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafe im Wege der Gesamtbetrachtung angemessen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1834).
  • BGH, 09.06.2020 - 5 StR 188/20

    Einziehungsentscheidung als bestimmender Strafzumessungsgrund

  • BGH, 10.03.2021 - 6 StR 317/20

    Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

  • BGH, 31.05.2023 - 3 StR 89/23

    Änderung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • OLG Zweibrücken, 07.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 29/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

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