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   BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93   

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https://dejure.org/1993,2760
BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1993,2760)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1993 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1993,2760)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1993 - 1 StR 504/93 (https://dejure.org/1993,2760)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Mord - Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Heimtücke - Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 211
    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 77
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Von dieser Beurteilung ist das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Entscheidung vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) nicht abgerückt.

    Demgegenüber ist der anfragende Senat der Meinung, daß die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ein Akt der Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB ist (BVerfGE 86, 288, 313), für den exakte Regeln und Formeln nicht zur Verfügung stehen und auch nicht zur Verfügung gestellt werden können.

    Wann dieses der Fall ist, hat der Tatrichter unter Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände in wertender Betrachtung festzustellen; festgelegt ist er nur insoweit, als er zu beachten hat, daß das Besondere etwas bezeichnet, das über das Normale, das Übliche weit hinausgeht, etwas über den Ausgangspunkt Herausragendes (BVerfGE 86, 288, 314).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    In seiner Entscheidung vom 28. Juni 1983 (BVerfGE 64, 261, 272) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über 15 Jahre hinaus sei geboten, wenn die Schwere der Schuld im Einzelfall das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte "Mindestmaß" an Schuld deutlich überschreitet.

    Ausgangspunkt für die Strafzumessung in diesem Zusammenhang muß bei § 211 StGB zwangsläufig die Überlegung sein, daß die tatbestandsmäßige Mindestschuldschwere, welche die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe überhaupt zuläßt, für sich allein eine Strafvollstreckung über die Mindestdauer von 15 Jahren hinaus nicht zuläßt (vgl. BVerfGE 64, 261, 272).

  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    In einer späteren Entscheidung (Urt. vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92) hat der Senat ausgesprochen, die Bejahung besonderer Schwere der Schuld durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob es bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, die Schwere der Schuld habe das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten oder ob es sich auf den vom 4. und 5. Strafsenat gefundenen Maßstab gestützt habe.
  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92 - abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebenso Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57 a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
  • BGH, 05.01.1993 - 1 StR 785/92

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Tatbegehung unter

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 5. Januar 1993 den damals vom Landgericht angelegten Maßstab gebilligt, besondere Schwere der Schuld liege vor, wenn sie das Mindestmaß an Schuld, welches jede Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe kraft Gesetzes voraussetze, deutlich übersteige (1 StR 785/92).
  • BGH, 11.08.1993 - 2 StR 384/93

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen, nicht aber

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93

    Indizien für eine besondere Schwere der Schuld bei einem nicht vorbestraften

    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92 - abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebenso Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57 a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92
    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 14.05.1993 - StB 10/93
    Auszug aus BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 30.11.1993 - 4 ARs 27/93

    Besondere Schwere der Schuld im Falle eines Mordes - Auslegung des Merkmals der

    Auf die Antrage des 1. Strafsenats vom 19. Oktober 1993 (1 StR 504/93) erklärt der 4. Strafsenat, daß er an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, wonach die Schuld des Täters im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dann besonders schwer wiegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
  • BGH, 19.01.1994 - 2 ARs 399/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1994 auf die Anträge des 1. Strafsenats vom 19. Oktober 1993 - 1 StR 504/93 - beschlossen :.
  • OLG Nürnberg, 08.04.1994 - Ws 48/94

    Rechtmäßigkeit einer nur isolierten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

    Im Gegenteil sähe sich der Senat bei einer hierüber ergehenden Beschwerdeentscheidung nur aufgrund des Verbots der Schlechterstellung (vgl. OLG Hamm, NJW 94, 53) daran gehindert, ausgehend von der seitens des Senats geteilten Auffassung des ersten Senats des BGH (NStZ 94, 77, ebenso OLG Hamm NStZ 93, 452) eine längere Mindestverbüßungsdauer als 22 Jahre festzusetzen.
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