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   KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03   

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KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 (https://dejure.org/2004,5876)
KG, Entscheidung vom 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 (https://dejure.org/2004,5876)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - 5 Ws 696/03 (https://dejure.org/2004,5876)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten; Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde; Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittel

  • Judicialis

    StPO § 300; ; StPO § 464 Abs. 1; ; StPO § 464 Abs. 2; ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 464b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperverletzung im Amt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 190
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 17.01.2001 - 1 Ws 13/01

    Auslegung der Kosten- und Auslagenentscheidung bei "Freispruch auf Kosten der

    Auszug aus KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03
    Da § 464 Abs. 1 und 2 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits unterscheidet, kann die Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Landeskasse nicht dahin ausgelegt werden, daß damit auch die notwendigen Auslagen der Landeskasse angelastet werden (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 464 Rdn. 24, 25; Franke in KK, StPO 5. Aufl., § 464 Rdnrn. 4 und 6; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 464 Rdn. 12, alle m. Rsprnachw.; a.A. OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 189).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.1996 - 2 Ws 214/96
    Auszug aus KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03
    Ob die Beschwerdeführerin wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 23. September 2003 Wiedereinsetzung hätte beantragen können, weil der Beschluß ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157), kann dahinstehen, da die Frist für die Einreichung eines derartigen Antrags jedenfalls längst abgelaufen ist.
  • KG, 13.06.2000 - 5 Ws 408/00
    Auszug aus KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03
    Der Senat ist dieser Auffassung bereits in seinem Beschluß vom 13. Juni 2000 - 5 Ws 408/00 - nicht gefolgt.
  • OLG Hamm, 23.05.2017 - 4 Ws 78/17

    Sofortige Beschwerde; Kostenentscheidung; Unterlassen

    Eine andere Abhilfemöglichkeit, nämlich etwa dadurch, dass das erkennende Gericht die Kosten-entscheidung nachholt, besteht grds. nicht, denn dies würde auf eine unzulässige Abänderung des einmal verkündeten Urteils hinauslaufen (ganz h.M., vgl. nur: KG NStZ-RR 2004, 190; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rdn. 52 ff. m.w.N.).
  • LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16

    Unterbliebene Auslagenentscheidung, Kostenfestsetzungsantrag, Auslegung als

    Maßgebend für die Auslegung ist der Sinngehalt, der sich aus der Gesamtheit der innerhalb der Anfechtungsfrist eingehenden Erklärungen ergibt (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190; Meyer-Goßner /Schmitt, 58. Auflage 2015, § 300 Rn. 3).

    Einem Rechtsanwalt, der in Strafsachen tätig wird, ist aber bekannt, dass das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO allein die Aufgabe hat, die Höhe der notwendigen Auslagen zu bestimmen, bezüglich derer eine rechtskräftige gerichtliche Grundentscheidung vorliegt, und dass dieses Verfahren nicht dem Zweck dient, unvollständige Grundentscheidungen des erkennenden Gerichts zu korrigieren (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

    § 300 StPO bietet keine Handhabe dafür, einen Rechtsanwalt, der übersehen oder verkannt hat, dass die Einlegung eines Rechtsmittels geboten wäre, aus Billigkeitsgründen von den Folgen dieser Säumnis freizustellen (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

    Eine sofortige Beschwerde kann in einem Kostenfestsetzungsantrag mithin nur dann gesehen werden, wenn in irgendeiner Weise aus diesem hervorgeht, dass er die vorliegende Kostengrundentscheidung nicht akzeptiert (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010, 2 Ws 350/10, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190 f.).

  • OLG Zweibrücken, 15.02.2017 - 1 Ws 254/16

    Strafverfahren: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls; Kostenentscheidung

    Eine Auslegung des - unvollständigen - Kostenausspruchs, der sich dem Wortlaut nach nur zu den Kosten des Verfahrens verhält, dahingehend, dass von ihm auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst sein sollen, wird nach mittlerweile einhelliger Auffassung als unzulässig erachtet (KG, NStZ-RR 2004, 190 m. w. N; KG, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 Ws 171/09 [2 AR 103/09], BeckRS 2012, 12419; OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2007 - I Ws 413, 425, 426/06, BeckRS 2007, 15244 m. w. N.; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 157 - für die Auslagen der Nebenklage; Niesler, in: BeckOK-StPO, § 467, Rn. 15 [Stand: 01.01.2017]; a. A. OLG Köln, StraFo 1997, 285; vgl. auch OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189, welches allerdings über den Ausspruch "auf Kosten der Staatskasse" zu befinden hatte).

    In dem Kostenfestsetzungsantrag, der am 31. Mai 2016 beim Landgericht einging - was fristgemäß gewesen wäre -, kann nach nunmehr allgemeiner Auffassung keine Beschwerdeeinlegung gesehen werden, da es insoweit an dem Anfechtungswillen fehlt (KG, NStZ-RR 2004, 190; OLG Celle Beschluss vom 4. April 2013 - 2 Ws 86/13, BeckRS 2013, 15473; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 464, Rn. 7 m. w. N.; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 300, Rn. 2; Frisch, in: SK-StPO, 5. Auflage 2016, § 300, Rn. 8 m. w. N.; die andere Ansicht, vgl. etwa OLG Stuttgart StV 1993, 651 und OLG Düsseldorf GA 1990, 267 [268], wird - soweit ersichtlich - nicht mehr vertreten).

  • OLG Rostock, 01.03.2007 - I Ws 413/06

    Kosten: Fehlende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten in

    Da § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, kann die Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse angelastet werden (vgl. nur OLG Düsseldorf MDR 1986, 76; KG NStZ-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157 f.; OLG Stuttgart StV 1993, 651 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 464 Rdn. 24 f. und § 467 Rdn. 27; Franke in: KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 4, 6; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 464 Rdn. 12, alle m. w. Nachw.).

    Dies gälte auch dann, wenn - was indes hier eher fern liegt (vgl. auch KG NStZ-RR 2004, 190 f.) - der Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Juni 2006 als sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Rostock auszulegen sein sollte.

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - 1 Ws 78/10

    Möglichkeit der Erkennbarkeit eines Anfechtungswillens im Hinblick auf die

    Eine Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittel oder ihre Umdeutung in ein solches setzen voraus, dass aus der Eingabe ein Anfechtungswille hervorgeht, also deutlich wird, dass sich der Erklärende mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden will (OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NStE Nr. 4 zu § 300 StPO; Kammergericht, 1. Strafsenat , 1 Ws 107/07 vom 14. August 2007 , und 5. Strafsenat , 5 Ws 696/03 vom 26. Februar 2004 ; OLG Rostock, 5 W 63/08 vom 11. April 2008 ; KK-Paul, 6. Aufl. [2008], § 300 Rdnr. 2).

    Einem Auslagenfestsetzungsbegehren als solchem lässt sich ein Anfechtungswillen im Hinblick auf die Auslagengrundentscheidung nicht entnehmen (OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NStE Nr. 4 zu § 300 StPO; Kammergericht, 1. Strafsenat , 1 Ws 107/07 vom 14. August 2007 , und 5. Strafsenat , 5 Ws 696/03 vom 26. Februar 2004 ; OLG Rostock, 5 W 63/08 vom 11. April 2008 ; KK-Gieg, a.a.O., § 464 Rdnr. 7; Meyer-Goßner, a.a.O., § 300 Rdnr. 2).

    Eine Auslegung oder Umdeutung des Festsetzungsantrages in eine sofortige Beschwerde gegen die Grundentscheidung kommt nur in Betracht, wenn zu dem Festsetzungsbegehren als solchem innerhalb der Anfechtungsfrist weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Anfechtungswillen im Hinblick auf die Grundentscheidung hindeuten, d.h. der Antragsteller in irgendeiner Weise zugleich die Grundentscheidung beanstandet hat (Kammergericht, 5. Strafsenat , 5 Ws 696/03 vom 26. Februar 2004 ).

  • OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19

    Umdeutung Kostenfestsetzungsantrag in sofortige Beschwerde

    Bei Rechtskundigen ist eher als bei Rechtsunkundigen auf den gewählten Wortlaut abzustellen (KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 -, Rn. 8, juris).

    Daher folgt der Senat der Auffassung, wonach ein von einem Verteidiger, dem bekannt ist, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht zur Korrektur der Kostengrundentscheidung führen kann, gestellter Kostenfestsetzungsantrag nur dann als sofortige Beschwerde ausgelegt werden kann, wenn hiermit zugleich in irgendeiner Weise -erkennbardie Kostengrundentscheidung beanstandet wird (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 -, Rn. 11 f., juris, m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 -, Rn. 9, juris).

  • LG Köln, 27.11.2015 - 117 Qs 3/15

    Kostengrundentscheidung, Verfahrenskosten, notwendige Auslagen

    Werden der Staatskasse - wie vorliegend - nur die Verfahrenskosten auferlegt, so darf dies selbst dann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass davon auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst sind, wenn es sich zweifelsfrei um einen Fall des § 467 Abs. 1 StPO handelt (Beschluss des OLG Köln vom 14.01.2013, 2 Ws 308/11; KG, NStZ-RR 2004, 190; LG Koblenz, NSt-RR 2003, 191; Meyer-Goßner, aaO, § 464 Rz. 12 und § 467, Rz 20 mwN; a.A. OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189, allerdings für den hier nicht gegebenen Fall, dass in den Gründen ausdrücklich § 467 Abs. 1 StPO benannt wird; inzwischen überholt: OLG Köln, JurBüro 1985, 1206).

    Denn dass von dem Begriff "Verfahrenskosten" die notwendigen Auslagen nicht umfasst sein können, ergibt sich bereits daraus, dass § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eindeutig zwischen Verfahrenskosten einerseits und notwendigen Auslagen andererseits unterscheidet (KG, NStZ-RR 2004, 190).

  • OLG Rostock, 01.03.2007 - I Ws 426/06

    Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten;

    Da § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, kann die Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse angelastet werden (vgl. nur OLG Düsseldorf MDR 1986, 76; KG NStZ-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157 f.; OLG Stuttgart StV 1993, 651 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 464 Rdn. 24 f. und § 467 Rdn. 27; Franke in: KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 4, 6; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 464 Rdn. 12, alle m. w. Nachw.).

    Dies gälte auch dann, wenn - was indes hier eher fern liegt (vgl. auch KG NStZ-RR 2004, 190 f.) - der Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Juni 2006 als sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Rostock auszulegen sein sollte.

  • OLG Rostock, 01.03.2007 - I Ws 425/06

    Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten;

    Da § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, kann die Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse angelastet werden (vgl. nur OLG Düsseldorf MDR 1986, 76; KG NStZ-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157 f.; OLG Stuttgart StV 1993, 651 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 464 Rdn. 24 f. und § 467 Rdn. 27; Franke in: KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 4, 6; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 464 Rdn. 12, alle m. w. Nachw.).

    Dies gälte auch dann, wenn - was indes hier eher fern liegt (vgl. auch KG NStZ-RR 2004, 190 f.) - der Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Juni 2006 als sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Rostock auszulegen sein sollte.

  • KG, 14.08.2007 - 1 Ws 107/07

    Kosten des Strafverfahrens: Umdeutung eines anwaltlichen

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 3. und 5. Strafsenats des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 - 3 Ws 631/06 - und vom 26. Februar 2004 - 5 Ws 696/03 - ), wonach der Kostenfestsetzungsantrag lediglich in eine sofortige Beschwerde gegen die fehlerhafte Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann, wenn der Antragsteller in irgendeiner Weise zugleich die Kostengrundentscheidung beanstandet hat.

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 3. und 5. Strafsenats des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2006 - 3 Ws 631/06 - und vom 26. Februar 2004 - 5 Ws 696/03 - NStZ-RR 2004, 190), wonach der Kostenfestsetzungsantrag lediglich in eine sofortige Beschwerde gegen die fehlerhafte Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann, wenn der Antragsteller in irgendeiner Weise zugleich die Kostengrundentscheidung beanstandet hat.

  • OLG Hamm, 14.11.2023 - 3 Ws 376/23

    Nebenkläger; Berufung; Rücknahme; Auslagen des Angeklagten; Beschwerde;

  • OLG Rostock, 11.04.2008 - 5 W 63/08

    Kostenfestsetzungsantrag: Umdeutung in eine sofortige Beschwerde gegen eine

  • OLG Bremen, 16.02.2015 - 1 Ws 1/15

    Gültigkeit einer gesetzeswidrigen Kostengrundentscheidung über die notwendigen

  • OLG Celle, 04.04.2013 - 2 Ws 86/13

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen die

  • OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen eine

  • KG, 09.07.2010 - 1 Ws 171/09

    Unselbstständige Zwischenverfahren in Strafsachen: Erforderlichkeit einer

  • LG Arnsberg, 02.07.2008 - 2 Qs 11/08
  • LG Arnsberg, 10.06.2008 - 2 Qs 11/08

    Kosten, Auslagen

  • OLG Hamm, 17.11.2022 - 5 Ws 282/22

    Adhäsionskläger; sofortige Beschwerde; Kostenbeschluss; Rücknahme der Berufung

  • LG Arnsberg, 09.02.2007 - 2 Qs 18/07

    Auslegung Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde

  • LG Kaiserslautern, 28.02.2005 - 8 Qs 4/05

    Strafverfahren: Reichweite der Kostenentscheidung; keine Umdeutung des

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