Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 08.06.2005

Rechtsprechung
   KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05   

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KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05 (https://dejure.org/2005,2765)
KG, Entscheidung vom 29.06.2005 - 5 Ws 164/05 (https://dejure.org/2005,2765)
KG, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05 (https://dejure.org/2005,2765)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Nr. 4100 VV RVG
    Grundgebühr für den Vertreter

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt; Anforderungen an die Vergütung eines Rechtsanwalts

  • Burhoff online

    Grundgebühr für den Vertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4100, Nr. 4108
    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des für den Nebenklagebeistand beigeordneten Terminsvertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 327
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 09.01.1980 - 3 Ws 13/80
    Auszug aus KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05
    Welche Gebühren ein beigeordneter Rechtsanwalt als Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen kann, bestimmt sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und entzieht sich einer Beschränkung durch das beiordnende Gericht (vgl. OLG Frankfurt NJW 1980, 1703).
  • OLG Hamm, 03.10.1983 - 1 Ws 144/83
    Auszug aus KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05
    Für die Pflichtverteidigung ist allgemein anerkannt, dass sich der bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. OLG Frankfurt aaO.; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Oktober 1983 - 1 Ws 144/83 - juris; Laufhütte in KK, StPO 5. Aufl., § 142 Rdn. 10; Julius in HK, StPO 3. Aufl., § 142 Rdn. 12; Wohlers in SK-StPO, § 141 Rdn. 17).
  • KG, 13.06.2005 - 5 Ws 253/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbares Gebührenrecht bei vor dem 1. Juli 2004

    Auszug aus KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05
    Dass der dem Nebenkläger beigeordnete Rechtsanwalt bei einer Verhinderung einen Vertreter beauftragt und dieser mit Genehmigung des Gerichts für ihn auftritt, ist erst recht unproblematisch, weil - anders als bei der Pflichtverteidigung, bei der der gewählte Verteidiger vor der Bestellung nach § 141 Abs. 1 StPO das Wahlmandat niederlegen muss - der Auftrag, den der Nebenkläger dem Rechtsanwalt erteilt hat, nach dessen Beiordnung fortbesteht, so dass er auch Untervollmacht erteilen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juni 2005 - 5 Ws 253/05 -).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Anders als bei der Pflichtverteidigung besteht der frühere Auftrag, den der Nebenkläger seinem Rechtsanwalt erteilt hat, nach dessen Bestellung als Beistand fort (KG, NStZ-RR 2005, 327, 328; NStZ-RR 2006, 160; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2005 - 1 Ws 208/05; a.A. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 1 Ws 202/06), so dass er auch zur Erteilung einer Untervollmacht weiterhin berechtigt ist (KG, NStZ-RR 2005, 327).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 3 Ws 281/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

    Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung soll indes dem wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin bestellten Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter "Terminsvertreter" nur die Terminsgebühren zustehen, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden sei und der Vertreter für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins keine höhere Vergütung beanspruchen könne als in der Person des vertretenen Pflichtverteidigers angefallen wäre (vgl. KG NStZ-RR 2005, 327; RGVreport 2007, 108 (Ls); OLG Celle StraFo 2006, 471; RGVreport 2007, 71 (Ls); OLG Hamm RGVreport 2007, 108 (Ls); Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. RGV VV 4100, 4101 Rdnr. 2; a. A. OLG Hamm AGS 2007, 37; Burhoff in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. VV 4100, 4101 Rdnr. 5 u. VV 4106, 4107 Rdnr. 6; Burhoff in Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Nr. 4100 VV Rdnr. 8).

    Deren Zulässigkeit lässt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen ableiten (a. A. KG NStZ-RR 2005, 327).

    Da der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin bestellte Verteidiger umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut war, kommt - unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung - eine gebührenrechtliche Einstufung der in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht in Betracht (vgl. OLG Dresden AGS 2007, 618; KG NStZ-RR 2005, 327; OLG Hamm AGS 2007, 37).

  • OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Abgrenzung zwischen der Bestellung eines

    Der Anspruch des Vertreters könne aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre (KG NStZ-RR 2005, 327).

    b) Einigkeit besteht darin, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der nur in einem Termin tätig wird, nicht als Einzeltätigkeit im Sinne der Nr. 4300 ff. RVG-VV anzusehen ist, so dass sich seine Ansprüche nach Nr. 4100 ff. RVG-VV richten (vgl. KG NStZ-RR 2005, 327).

    Mit Genehmigung des Gerichts wird sie jedoch für statthaft gehalten (vgl. insbesondere KG NStZ-RR 2005, 327; zweifelnd Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 142 Rn.15).

  • OLG Celle, 19.09.2018 - 3 Ws 221/18

    Nur Terminsgebühr bei Haftbefehlsverkündung

    Während teilweise davon ausgegangen wird, ein Terminsvertreter könne die vollständigen Gebühren eines Verteidigers oder aber zumindest neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr geltend machen (vgl. etwa OLG Hamm [AGS 2007, 37], OLG Karlsruhe [NJW 2008, 2935], OLG München [NStZ-RR 2009, 32], Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4100, 4101 Rn. 5), wird andererseits hiervon abweichend angenommen, einem Terminsvertreter stehe neben einem bereits und weiterhin beigeordneten Verteidiger für seine Teilnahme an nur einem Termin lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zu (KG, NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle, StraFO 2006, 471; RVGreport 2009, 226; differenzierend OLG - Stuttgart, StraFO 2011, 198).
  • OLG Hamm, 30.01.2015 - 5 Ws 367/14

    Terminsvertreter, Gebühren

    Der Anspruch des auf diese Weise bestellten Vertreters könne dann nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre (vgl. z.B. KG, NStZ-RR 2005, 327).

    Einigkeit besteht allerdings darin, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der nur in einem Termin tätig wird, nicht etwa als Einzeltätigkeit im Sinne Nr. 4300 ff. VV RVG anzusehen ist, so dass sich seine Ansprüche nach Nr. 4100 ff. VV RVG richten (vgl. z.B. KG, NStZ-RR 2005, 327; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011.

  • OLG Celle, 19.12.2008 - 2 Ws 365/08

    Verteidigergebühren: Vergütungsanspruch des tageweise als Vertreter des

    Die Beiordnung als sogenannter "Terminsvertreter" ist verfahrensrechtlich zulässig und hat gebührenrechtlich zur Folge, dass nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist (ebenso schon die bisherige Auffassung beider Strafsenate des OLG Celle a. a. O.; KG NStZ-RR 2005, 327 f. und StraFo 2008, 349; OLG Hamm RVG-Report 2007, 71; a. A. OLG Karlsruhe und OLG München a. a. O.).

    Der bestellte Verteidiger kann sich bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. KG NStZ-RR 2005, 327, 328 und StraFo 2008, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Oktober 1983, 1 Ws 144/83, juris; OLG Frankfurt NJW 1980, 1703; LR-Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl. 2007, Rdnr. 36 zu § 142; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Rdnr. 15 zu § 142) und der allgemeine Vertreter des beigeordneten Verteidigers i. S. von § 53 BRAO kann die Pflichtverteidigung für den beigeordneten Verteidiger führen (BGH NStZ 1992, 248; NStZ-RR 2002, 12).

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2023 - 2 Ws 13/23

    Vergütungsanspruch des anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers befristet

    Denn der, wenn auch zeitlich beschränkt, bestellte Verteidiger, dem in diesem Verfahrensabschnitt die eigenverantwortliche, umfassende Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten/Angeklagten obliegt, ist einem (gewählten oder bestellten) "Beistand" im Sinne von Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG, dessen Auftrag sich auf die Erbringung bestimmter Beistandsleistungen beschränkt, nicht gleichzustellen (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV Einl. Vorb. 4.1. Rn. 12 mit Rechtsprechungsnachweisen; Knaudt in BeckOK RVG, 58. Ed., RVG VV 4301 Rn. 12; KG NStZ-RR 2005, 327; OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 Ws 167/07 -, BeckRS 2008, 7871; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935; OLG München, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1166; a.A.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 - 4 Ws 13/23 -, juris; LG Leipzig, Beschluss vom 13.06.2019 - 1 Qs 114/19 -, BeckRS 2019, 23001).
  • LG Koblenz, 06.07.2020 - 4 KLs 2050 Js 3517/AC17

    Terminsvertreter, Gebühren

    Nach anderer Auffassung hat die Landeskasse jedenfalls in den Fällen, in denen die Beiordnung des Rechtsanwalts als bloßer Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt ist und der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hat, nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer zu erstatten (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 - 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 Ws 195/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 Ws 365/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 -1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris).

    Dieser letztgenannten Auffassung ist zu folgen, denn der Anspruch als ersatzweise bestellter Pflichtverteidiger kann nicht höher sein als er in der Person des vertretenen Rechtsanwalts angefallen wäre, wenn dieser selbst zum Termin erschienen wäre, oder wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 - 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 - 1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 - 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris).

  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 3 Ws 68/09

    Zuständigkeit des Einzelrichters; fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers;

    In den Fällen der vertretungsweisen Beiordnung hat der Senat bislang die Auffassung vertreten, dass dem eingeschränkt beigeordneten Pflichtverteidiger lediglich die Terminsgebühr zusteht, nicht dagegen die - bereits in der Person des ordentlichen Pflichtverteidigers angefallenen - Grund- und Verfahrensgebühren (zu vgl. Senatsbeschl. v. 28. November 2006 - 3 Ws 569/06; ebenso OLG Celle Beschl. v. 25. August 2006 - 1 Ws 423/06; KG Berlin Beschl. v. 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05; OLG Dresden Beschl. v. 5. September 2007 - 1 Ws 155/07).
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2014 - 1 Ws 148/14

    Vergütung des Strafverteidigers: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters für den

    a) Nach einer Ansicht kann ein solcher "Terminsvertreter" die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nicht verlangen, sondern nur die Terminsgebühren (vgl. OLG Celle StraFo 2006, 471 f. und NdsRpfl 2009, 141 f. - Rn. 10 ff. nach juris; KG NStZ-RR 2005, 327 f. - Rn. 11 ff. nach juris und NStZ-RR 2011, 295 f. - Rn. 4 f. nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 Ws 569/06, Rn. 4 nach juris für den Fall einer ausdrücklichen Beiordnung als Vertreter des bestellten Pflichtverteidigers; OLG Stuttgart Justiz 2011, 108 ff. - Rn. 9 ff. nach juris sowie OLG Rostock, Beschl. v. 15.09.2011 - 1 Ws 201/11, Rn. 26 ff. nach juris, die allerdings neben einer Bestellung zum bloßen Vertreter aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch eine Bestellung zum weiteren Verteidiger für möglich halten; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., 4100, 4101 VV Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29.07.2010 - 1 Ws 82/10 für den Fall der Bestellung eines Vertreters des Nebenklägerbeistands).
  • OLG Köln, 26.03.2010 - 2 Ws 129/10

    Terminsvertreter, Abrechnung

  • OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12

    Pflichtverteidigervergütung: Vergütungsanspruch eines zweiten Pflichtverteidigers

  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 2 Ws 111/09

    Terminsvertreter, Pflichtverteidiger; Gebührenanspruch

  • OLG Dresden, 05.09.2007 - 1 Ws 155/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des beigeordneten Terminsvertreters,

  • OLG Zweibrücken, 07.06.2023 - 1 Ws 105/23

    Vergütungsanspruch des nur für die Eröffnung des Haftbefehls beigeordneten

  • OLG Koblenz, 16.10.2012 - 2 Ws 759/12

    Rechtsanwaltsvergütung; Vergütung für den als Terminsvertreter beigeordneten

  • LG Koblenz, 06.07.2020 - 4 KLs 2050 Js 3517/17

    Terminsvertreter, Pflichtverteidiger, Grundgebühr

  • OLG Celle, 25.08.2006 - 1 Ws 423/06

    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts anstelle eines an diesem Tage

  • OLG Braunschweig, 15.07.2015 - 1 Ws 103/15

    Zubilligung einer Vergütung gegenüber einem wegen der Abwesenheit des

  • OLG Celle, 21.05.2007 - 1 Ws 195/07

    Bestimmung der Vergütung für einen Zeugenbeistand; Erhöhung der Vergütung bei

  • LG Koblenz, 21.08.2012 - 2 Qs 77/12

    Anspruch eines "Terminsvertreters" des Pflichtverteidigers auf Grundgebühr und

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2008 - 1 Ws 318/08

    Terminsvertreter; Abrechnung der Tätigkeit; Grundgebühr

  • KG, 15.03.2006 - 5 Ws 506/05

    Vergütung des Zeugenbeistandes: Kein Anfall der Verfahrensgebühr

  • KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05

    Gebühr des Zeugenbeistandes: Vergütung des nach dem Stichtag zum Zeugenbeistand

  • OLG Jena, 08.12.2010 - 1 Ws 318/10

    Pflichtverteidigergebühren: Bestellung für einen Hauptverhandlungstermin anstelle

  • OLG Dresden, 16.05.2007 - 2 Ws 167/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des beigeordneten Terminsvertreters,

  • KG, 18.02.2011 - 1 Ws 38/09

    Pflichtverteidigerkosten: Gebühr des Terminvertreters

  • OLG Celle, 10.10.2006 - 2 Ws 258/06

    Beanspruchung der Grundgebühr für das erneute Einarbeiten in den Rechtsfall durch

  • LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13

    Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

  • LG Hannover, 19.10.2015 - 33 Qs 51/15

    Vergütung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter; Begründung

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2010 - 1 Ws 82/10

    Anspruch eines ersatzweise zu einem Termin bestellten Nebenklagevertreters neben

  • KG, 08.12.2006 - 3 Ws 353/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr des Terminsvertreters des beigeordneten

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2013 - 2 Ws 13/23

    Haftzuschlag, Vorläufige Festnahme

  • LG Potsdam, 11.05.2011 - 24 Qs 32/11

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt im

  • OLG Brandenburg, 10.09.2009 - 2 Ws 125/09
  • OLG Celle, 10.10.2006 - 2 Ws 241/06

    Beanspruchung der Grundgebühr für das erneute Einarbeiten in den Rechtsfall durch

  • LG Düsseldorf, 14.10.2007 - 14 Qs 107/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

  • KG, 31.10.2006 - 4 Ws 18/06

    Gebühren und Gebührenanspruch für den Vertreter des bestellten Verteidigers bei

  • AG Sinzig, 11.07.2012 - 2090 Js 71483/10

    Terminsvertreter, Pflichtverteidiger, Abrechnung

  • LG Düsseldorf, 04.10.2007 - 14 Qs 106/07

    Strafrecht - Vergütung des Terminsvertreters

  • OLG Rostock, 03.05.2006 - I Ws 36/06

    Zeugenbeistand; Abrechnung, Tätigkeiten; Einzeltätigkeit

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05 (StrVollz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5715
OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05 (StrVollz) (https://dejure.org/2005,5715)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 Ws 185/05 (StrVollz) (https://dejure.org/2005,5715)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 1 Ws 185/05 (StrVollz) (https://dejure.org/2005,5715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG; § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG; § 10 StVollzG
    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte in einem Beschluss; Anforderung an die Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke; Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen für die Rückverlegung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte in einem Beschluss; Anforderung an die Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke; Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen für die Rückverlegung eines ...

  • Judicialis

    StVollzG § 115

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVollzG § 115 Abs. 1 S. 3
    Anforderungen an die Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 327 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 356
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.04.1958 - II C 163.57

    Begründung eines Bescheides - Bewilligung eines Armenrechts - Allgemeine

    Auszug aus OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05
    Danach muss der Tatbestand, auch wenn wegen der Einzelheiten soweit wie möglich Bezug auf die Gerichtsakten genommen werden soll, insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten (BVerwGE 7, 12; BGH MDR 1977, 480; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 117, Rdn. 13 m.w.N.).

    Möglich ist hier aber auch die Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, allerdings nur, soweit dadurch die Verständlichkeit der Darstellung und der Begründung aus sich heraus nicht in Frage gestellt wird (BVerwGE 7, 12 und 61, 367), und - wie § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG auch ausdrücklich herausstellt - deutlich wird, dass sich das Gericht diese Überlegungen zu eigen macht.

  • OLG Celle, 15.09.2004 - 1 Ws 272/04

    Sofortige Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug; Verlegung eines

    Auszug aus OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05
    Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch das am 1. April 2005 in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) im Grundsatz nichts geändert; nach wie vor will der Gesetzgeber die vollständige und unschwere Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz sicherstellen (BT-Drs. 15/2252 S. 6; zur Senatsrechtsprechung zu § 115 StVollzG a.F. vgl. zuletzt Beschluss vom 15. September 2004 - 1 Ws 272/04 - abgedruckt in NStZ-RR 2005, 29; s.a. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 115 Rdn. 10 m.w.N.).
  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

    Das Verfahrensrecht ist so anzuwenden, daß die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird (vgl. BVerfG NJW 2005, 814; Senat NStZ-RR 2005, 356).
  • KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15

    Religionsfreiheit im Strafvollzug

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 553; Senat ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. November 2007 - 2/5 Ws 130/06 Vollz - und 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189).

    Hiernach müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 2 Ws 185/15 Vollz - Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 6; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 76).

  • OLG Nürnberg, 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer;

    Auch nach der am 01.04.2004 in Kraft getretenen Änderung des § 115 Abs. 1 StVollzG muss die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356).

    Auch nach der am 01.04.2004 in Kraft getretenen Änderung des § 115 Abs. 1 StVollzG muß die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, daß eine hinreichende Überprüfung des Beschlußes im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356).

  • OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung:

    Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; vgl. auch BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358).
  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13

    Sicherungsverwahrung: Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung für erworbene

    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2004, 255).

    Auch nach der seit dem 1. April 2004 geltenden Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG (Einfügung von Sätzen 2 bis 4) muss die Darstellung indes aus sich heraus verständlich sein, und die entscheidungserheblichen Tatsachen und maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte sind nach wie vor vollständig wiederzugeben (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; Callies/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 10).

  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 291/16

    Telefonentgelte im Strafvollzug

    Auch wenn wegen der Einzelheiten von Aktenbestandteilen auf diese Bezug genommen wird, muss der Tatbestand des Beschlusses insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 [357]; OLG Karlsruhe, a. a. O.).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358).
  • OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 Ws 570/15

    Einwendungen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg gegen Lohnabrechnung:

    Auch wenn wegen der Einzelheiten von Aktenbestandteilen auf diese Bezug genommen wird, muss der Tatbestand des Beschlusses insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356).
  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - juris; NStZ-RR 2004, 255).
  • OLG Celle, 06.05.2021 - 3 Ws 89/21

    Keine generelle Ermächtigungsgrundlage der JVA zur Übergabe von Schreiben an

  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 Ws 183/06

    Zulässigkeit der Verweisung auf Schriftstücke in den Akten; Begriff der

  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 260/16

    Strafvollzug: Gefangenentelefoniekosten

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 151/12

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung durch unzureichend

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

  • OLG Celle, 22.12.2022 - 3 Ws 512/22

    Eingangspost; Postkontrolle; neue psychogene Stoffe; npS; neue psychoaktive

  • KG, 22.08.2012 - 4 Ws 87/12

    Jugendmaßregelvollzug: Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über

  • KG, 12.06.2017 - 2 Ws 46/17

    Ausstattung des Haftraumes eines Strafgefangenen: Lampe

  • OLG Celle, 06.08.2012 - 1 Ws 256/12

    Rechtsbeschwerde gegen die Berechnung des Haftkostenbeitrags gegenüber einem

  • OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12

    Beteiligte Vollzugsbehörde bei Anfechtung einer Verlegung im Falle einer bereits

  • OLG Rostock, 06.02.2012 - I Vollz (Ws) 3/12

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen: Antrag des

  • KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache:

  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

  • KG, 04.01.2013 - 2 Ws 532/12

    Psychotherapeutische Behandlung eines Gefangenen

  • KG, 15.07.2013 - 2 Ws 336/13

    Strafvollzugssache: Notwendige Begründung der Entscheidung der

  • OLG Celle, 30.08.2021 - 3 Ws 217/21

    Formelle Anforderungen an Inhalt des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer;

  • OLG Koblenz, 14.05.2020 - 4 Ws 192/20

    Abgelehnter Antrag des Besuchs der Tochter im Rahmen des Maßregelvollzugs Pflicht

  • KG, 15.04.2016 - 2 Ws 81/16

    Sicherungsverwahrung: Kostenerstattungsanspruch eines Sicherungsverwahrten für

  • OLG Hamm, 25.10.2005 - 1 Vollz (Ws) 167/05

    Strafvollzugsache; Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; Anforderungen;

  • KG, 18.08.2016 - 5 Ws 97/16

    Antragsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeit der

  • KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14

    Widerruf von Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung

  • KG, 26.09.2011 - 2 Ws 257/11

    Strafvollzug: Erweiterter Aufschluss für einen Gefangenen bei möglicher

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