Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.04.1989

Rechtsprechung
   BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89   

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BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89 (https://dejure.org/1989,1169)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1989 - 1 StR 36/89 (https://dejure.org/1989,1169)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (https://dejure.org/1989,1169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch - Rücktritt vom Versuch - Bedingter Tötungsvorsatz - Totschlag - Vorsatz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rücktritt vom Versuch eines Tötungsverbrechens bei "Zielerreichung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 24

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 317
  • StV 1989, 247
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Nach dieser Rechtspr. kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als "auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält« (BGHSt 35, 90 [hier: III (310) 147 c] im Anschluß an BGHSt 33, 295 [hier: III (310) 126 a-d] und BGHSt 31, 170 [hier: III (310) 98 a-b] m..).«.

    Die Orientierung an der Perspektive des Tatplans hat der BGH im Jahr 1982 aufgegeben (BGHSt 31, S. 170 ff. [hier: III (310) 98 a-b]; vgl. auch BGHSt 35, S. 90 ff [hier: III (310) 147 c]; BGH NStZ 1989, S. 317; BGH NStZ 1990, S. 30).

    Dasselbe muß aber auch dann gelten, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach seinem Urteil den Erfolg hinreichend bedingt, und er nach dem Fehlschlag dieser Handlung andere Handlungsmöglichkeiten nicht mehr ergreift (so die Lösung der Einzelaktstheorie; vgl. Baumann/Weber, Strafrecht AT, 9. Aufl., 1985, S. 488 f.; Jakobs, Strafrecht AT, 1983, 26/15; Seier, JuS 1989, S. 102 ff.; Bergmann, ZStW 100, S. 329 ff., 354 ff.; zwischen Einheitstheorie und Einzelaktstheorie vermittelnd ["Versuch einer Synthese«] Herzberg, NJW 1988, S. 1559 ff.; ders., NJW 1989, S. 97 ff., ) 11 ff.; ders., JuS 1990, S. 273 ff.).

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89
    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Die Orientierung an der Perspektive des Tatplans hat der BGH im Jahr 1982 aufgegeben (BGHSt 31, S. 170 ff. [hier: III (310) 98 a-b]; vgl. auch BGHSt 35, S. 90 ff [hier: III (310) 147 c]; BGH NStZ 1989, S. 317; BGH NStZ 1990, S. 30).

    Der Versuch ist jedoch beendet, wenn der Täter den Erfolgseintritt nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung für möglich hält (BGH NStZ 1990, S. 30 [hier: III (310) 174 c-d]; vgl. auch die Vertreter der Einheitstheorie [Gesamtbetrachtungslehre; Theorie der natürlichen Handlungseinheit]: Roxin, Festschrift für Heinitz, 1972, S. 267 ff.; ders., JuS 198l, S. 1 ff., 6 ff.; Sk-Rudolphi, § 24 Rdn. 14, m. w. N.).

    Auch der 1. Senat (BGH NStZ 1990, S. 30 [hier: III (310) 174 c-d]) hat den zunächst allgemein aufgestellten Satz, daß für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch der "Rücktrittshorizont« des Täters maßgebend sei, eingeschränkt und in einer späteren Entscheidung zwischen einfacher (normaler) und "optimaler Zielerreichung« unterschieden.

  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Nach dieser Rechtspr. kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als "auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält« (BGHSt 35, 90 [hier: III (310) 147 c] im Anschluß an BGHSt 33, 295 [hier: III (310) 126 a-d] und BGHSt 31, 170 [hier: III (310) 98 a-b] m..).«.

    Die Orientierung an der Perspektive des Tatplans hat der BGH im Jahr 1982 aufgegeben (BGHSt 31, S. 170 ff. [hier: III (310) 98 a-b]; vgl. auch BGHSt 35, S. 90 ff [hier: III (310) 147 c]; BGH NStZ 1989, S. 317; BGH NStZ 1990, S. 30).

  • BGH, 09.10.1979 - 1 StR 438/79
    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Im ersten Fall richtete sie die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch an der Vorstellung des Täters bei Tatbeginn aus und nahm dann einen beendeten Versuch an, wenn der Täter das geplante Handlungskontingent erschöpft hatte (BGHSt 10, S. 129 ff., 131; BGHSt 14, S. 75 ff.; BGH MDR 1980, S. 153 [hier: III (310) 66 a]).

    Urteilte er zu diesem Zeitpunkt, daß der Erfolg hinreichend bedingt sei, war der Versuch beendet, im anderen Fall unbeendet (BGHSt 22, S 230; BGH, MDR 1980, S. 153).

  • BGH, 11.06.1968 - 5 StR 192/68

    Rücktritt vom versuchten Mord - Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Auch der BGH hat die axiologisch wenig plausiblen Ergebnisse der Tatplantheorie in denjenigen Fällen durch Umdeutung des Tatplans korrigiert, bei denen der Täter zwar nur eine einzige Handlung eingeplant hatte, sich nach deren Vornahme weitere Handlungsmöglichkeiten aber geradezu aufdrängten; so hat der BGH im "Rohrzangen-Fall« (BGHSt 22, S. 176 f.) trotz der Feststellung des LG, der Angekl. habe angenommen, daß ein Schlag mit der Rohrzange das Opfer töten werde, einen unbeendeten Versuch mit der Begründung bejaht, daß ein Täter, "der unter solchen Umständen und in einer solchen Weise auf einen anderen einschlägt, sich in der Regel keine bestimmten Gedanken über die Zahl der Schläge, die er dem Opfer zu versetzen beabsichtige«, macht.
  • BGH, 15.01.1960 - 4 StR 501/59

    Überzeugung des Gerichts vom Tötungsvorsatz - Abgrenzung des beendeten vom

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Im ersten Fall richtete sie die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch an der Vorstellung des Täters bei Tatbeginn aus und nahm dann einen beendeten Versuch an, wenn der Täter das geplante Handlungskontingent erschöpft hatte (BGHSt 10, S. 129 ff., 131; BGHSt 14, S. 75 ff.; BGH MDR 1980, S. 153 [hier: III (310) 66 a]).
  • BGH, 20.12.1956 - 4 StR 447/56
    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Im ersten Fall richtete sie die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch an der Vorstellung des Täters bei Tatbeginn aus und nahm dann einen beendeten Versuch an, wenn der Täter das geplante Handlungskontingent erschöpft hatte (BGHSt 10, S. 129 ff., 131; BGHSt 14, S. 75 ff.; BGH MDR 1980, S. 153 [hier: III (310) 66 a]).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Nach dieser Rechtspr. kommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als "auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält« (BGHSt 35, 90 [hier: III (310) 147 c] im Anschluß an BGHSt 33, 295 [hier: III (310) 126 a-d] und BGHSt 31, 170 [hier: III (310) 98 a-b] m..).«.
  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Verwertung einer Zeugenaussage eines

    Auszug aus BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89
    Die Motivationslage des Täters bei bedingtem Vorsatz und Zielerreichung trifft erst der 2. Strafsenat (BGH NStZ 1990, S. 77 [hier: III (310) 178 d]): Plane der Täter das Opfer durch mehrere Schüsse zu vertreiben, und nehme er dabei den Tod des Opfers in Kauf, so trete er dann nicht strafbefreiend durch bloßes Nichtweiterhandeln zurück, wenn er sein Ziel erreiche, ohne daß sein (bedingter) Vorsatz sich erfüllt habe.
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Für den unbeendeten Versuch, von dem damit auszugehen sei, halte der Senat an seiner in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 1989 (NStZ 1989, 317; NStZ 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20; Beschluß vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89) dargelegten Auffassung fest, daß auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgebe, weil er sein vorgreifliches Ziel erreicht habe und in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Todes rechne, durch bloßes Nichtweiterhandeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten könne.
  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92

    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

    Ob das auch für den Täter gilt, der - wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen "Denkzettel" verpassen will, dieses Ziel mit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt, ist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]; BGH NStZ 1989, 317; 1990, 30; 1990, 317; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20, 23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610; Streng JZ 1990, 212; Puppe NStZ 1986, 14; 1990, 433) [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89].

    Der Senat hält an seiner im Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990, 30) und den Beschlüssen vom 28. Februar 1989 (NStZ 1989, 317), vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20) dargelegten Auffassung fest.

  • BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Rücktrittshorizont)

    Die vollständige Durchführung eines Tatplans stünde einem freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89, NStZ 1989, 317).
  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel,

    Aus denselben Gründen steht auch der im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 - angesprochene Gesichtspunkt des Opferschutzes der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen; mit Zielerreichung endete die Gefährdung des Opfers.
  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Diese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (bei Holtz MDR 1989, 681 = JZ 1989, 651 = NStZ 1989, 317 = StV 1989, 247), vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 - 1 StR 341/89 - klargestellt hat, auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem anderen "einen Denkzettel zu verpassen" oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch erreicht.
  • BGH, 13.04.1989 - 1 StR 119/89

    Rechtsprechungsänderung zum beendeten und unbeendeten Versuch - Abgrenzung

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vorneherein mit nur einem Stich sein Bestreben verwirklichen will, dem anderen einen Denkzettel zu verpassen, seinem Ärger Luft zu machen oder dergleichen und dies mit der einen Handlung auch erreicht (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89).
  • BGH, 29.11.1996 - 2 StR 595/96

    Aufhebung eines Urteils aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung durch das

    Wegen der Beurteilung vergleichbarer Fälle wird auf BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 11, 13, 14, 17, 19 und 27 hingewiesen.
  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 172/90

    Wirkungen widersprüchlicher gerichtlicher Angaben zum Vorliegen eines bedingten

    Die Sache bedarf schon aus dem dargelegten Grund hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes neuer Verhandlung und Entscheidung, so daß hier über die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 4 einerseits, BGH NStZ 1989, 317 und BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 20 andererseits).
  • BGH, 11.07.1989 - 1 StR 341/89

    Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch

    Diese Rechtsprechung gilt, wie der Senat mit seinen Beschlüssen vom 28. Februar 1989 - 1 StR 36/89 (JZ 1989, 651 = NStZ 1989, 317) und vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - klargestellt hat, auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vornherein nur ein bestimmtes Ziel erreichen will, etwa dem anderen "einen Denkzettel zu verpassen" oder ihn kampfunfähig zu machen, und er dieses Ziel mit seiner Handlung auch erreicht.
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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1989 - 4 StR 125/89   

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https://dejure.org/1989,1671
BGH, 04.04.1989 - 4 StR 125/89 (https://dejure.org/1989,1671)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1989 - 4 StR 125/89 (https://dejure.org/1989,1671)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1989 - 4 StR 125/89 (https://dejure.org/1989,1671)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rücktritt vom Versuch - Mittäter - Mittäterschaft - Mordversuch - Vollendung der Tat - Verhinderung der Tat - Freiwilligkeit des Rücktritts

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 24 Abs. 5

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 317
  • StV 1989, 340
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - 4 StR 125/89
    Der BGH hat bei der Abgrenzung der Fallgruppen des fehlgeschlagenen und des unbeendeten Versuchs hervorgehoben, daß ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (BGHSt 35, 90, 94 [= StV 1988, 102) m.N.).
  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21

    Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares

    aa) § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB, der als persönlicher Strafaufhebungsgrund für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188 Rn. 10; Beschluss vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89 Rn. 5; Murmann in LK-StGB, 13. Aufl., § 24 Rn. 426), verlangt ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, die bewusste Verhinderung der Tatvollendung.
  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 56/99

    Versuch; Totschlag; Jugendstrafe; Rücktritt; Verabredung; Mittäterschaft

    Auch nach dieser Vorschrift kommt ein Rücktritt lediglich durch (einvernehmliche) freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat durch die Beteiligten - ebenso wie ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB - nur bei einem unbeendeten Versuch in Betracht (vgl. BGHSt 42, 158, 162, BGH NStZ 1989, 317).
  • BGH, 27.02.2014 - 1 StR 367/13

    Rechtsfehlerhaft abgelehnter Rücktritt von einem Tötungsversuch (Rücktritt

    Nach der im Ergebnis einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB aber auch solche Konstellationen, in denen die Tatbeteiligten den Rücktritt einvernehmlich durchführen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschlüsse vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, NStZ-RR 2012, 167, 168; im Ergebnis ebenso BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2003 - 4 StR 410/02, StraFo 2003, 207; vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10, NStZ 2011, 337, 338).
  • BGH, 23.02.2016 - 3 StR 5/16

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei in Betracht kommendem Rücktritt

    Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4, sowie Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN).
  • BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11

    Rücktritt vom Versuch der räuberischeren Erpressung (Verhindern durch

    Unter Absatz 2 Satz 1 hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Fälle gefasst, in denen die Beteiligten an der Tat den Rücktritt einvernehmlich durchführen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Senatsbeschluss vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318).
  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    In einem solchen Fall kann aber auch ein Mittäter vom Versuch durch bloße Aufgabe der Tatausführung zurücktreten (vgl. BGHR StGB § 24 II Verhinderung 2; BGH, Beschluß vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90).
  • BGH, 07.11.2000 - 4 StR 456/00

    Nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Wirkstoffgehalt;

    War diese noch nach Abgabe des Schusses mit weiterer Munition versehen und hätte der Angeklagte dennoch von einem weiteren Einsatz der Waffe abgesehen, wäre ein freiwilliges Aufgeben der Tat, für das der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 a.E.), nicht ausgeschlossen (vgl. BGH StV 1997, 128; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 3, 8 und Versuch, unbeendeter 32).
  • BGH, 15.05.2014 - 3 StR 149/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer

    Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN).
  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 410/02

    Rücktritt bei Mittäterschaft (einvernehmliches Nichtweiterhandeln); Tenor bei

    Zwar haben die Angeklagten nach den Feststellungen als Mittäter gehandelt, so daß nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - § 24 Abs. 1 StGB, sondern § 24 Abs. 2 StGB zu erörtern war; jedoch kommt auch nach dieser Vorschrift ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht, wenn die Angeklagten nämlich - was nach den Feststellungen nicht fernliegt - nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH NStZ 1989, 317, 318; 1999, 449 f.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 41).
  • BGH, 11.03.2003 - 4 StR 88/03

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; Freiwilligkeit; Rücktritt bei

    Denn die unterlassene Prüfung strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung, und damit derselbe Rechtsfehler, der bei dem Beschwerdeführer zur (teilweisen) Aufhebung des Urteils führt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 357 Rdn. 14), betrifft auch die Verurteilung der Mitangeklagten L. und O. Das gilt hinsichtlich des Angeklagten L. schon mit Blick auf seine Aufforderung an den Beschwerdeführer, von dem Geschädigten abzulassen, kann aber auch bei dem Angeklagten O. zutreffen, weil es ausreichend sein kann, wenn ein Beteiligter mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen einverstanden ist (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2).
  • BGH, 12.08.1992 - 2 StR 252/92

    Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch

  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 481/90

    Verurteilung eines 18-jährigen für einer versuchten Erdrosselung mit einem

  • BGH, 23.08.2000 - 2 StR 271/00

    Rücktritt von der Verabredung zur Begehung eines Verbrechens

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