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   BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02, 5St RR 301/2002, 5 St RR 301/02, 5 St RR 301/2002   

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BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02, 5St RR 301/2002, 5 St RR 301/02, 5 St RR 301/2002 (https://dejure.org/2002,5823)
BayObLG, Entscheidung vom 12.12.2002 - 5St RR 301/02, 5St RR 301/2002, 5 St RR 301/02, 5 St RR 301/2002 (https://dejure.org/2002,5823)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 5St RR 301/02, 5St RR 301/2002, 5 St RR 301/02, 5 St RR 301/2002 (https://dejure.org/2002,5823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrenshindernis wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots - erforderliche Feststellungen - Höhe des Betrugsschadens und Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Beschleunigungsgebot ; Zum Vorliegen einer überlangen Verfahrensdauer bei einem Sachurteil in erster Instanz

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 119
  • StV 2003, 375
  • JR 2003, 507
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Vom Beschuldigten selbst bewirkte Verfahrensverzögerungen, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, wie hier u.a. durch das Aussageverhalten des Angeklagten und die Prozessstrategie der Verteidigung, sind in aller Regel nicht geeignet, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (BVerfG NJW 1993, 3254/3255; BGH NStZ-RR 2001, 294/295; BayObLG wistra 2000, 477/478).

    Abzustellen ist danach insbesondere auf die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten (BVerfG NJW 1993, 3254/3255; BGH NStZ-RR 2001, 294; wistra 2002, 428).

    Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis (BVerfG AnwBl. 2001, 120; NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277/1278; 1993, 3254/3255; 1992, 2472/2473; 1984, 967; zur Strafzumessung vgl. ferner BGH wistra 2002, 300; NStZ-RR 2002, 166 i.V.m. BverfG NStZ 1997, 591; BGH StV 2001, 89; NJW 1999, 1198 = wistra 1999, 139, jeweils m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise in einem verfahren wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 15559 DM (Tatzeit 1972 - 78) bei einer Gesamtverfahrensdauer von zehn Jahren zwei Monaten und Latenzzeiten von insgesamt rund vier Jahren (NJW 1993, 3254) und in einer weiteren Steuerstrafsache mit einem Schadensumfang von "mehr als 400000 DM" selbst bei einer Verfahrensdauer von zwölf Jahren acht Monaten und Latenzzeiten von insgesamt rund sieben Jahren (NJW 1984, 967) keinen Grund für die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot gesehen.

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Folglich liegt eine "erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots" vor, die "entsprechend den Anforderungen des BGH (insbesondere in BGH StV 2001, 89 und BGHSt 35, 137) nur noch durch die Annahme eines Verfahrenshindernisses kompensiert werden kann".

    Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis (BVerfG AnwBl. 2001, 120; NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277/1278; 1993, 3254/3255; 1992, 2472/2473; 1984, 967; zur Strafzumessung vgl. ferner BGH wistra 2002, 300; NStZ-RR 2002, 166 i.V.m. BverfG NStZ 1997, 591; BGH StV 2001, 89; NJW 1999, 1198 = wistra 1999, 139, jeweils m. w. N.).

    Ob ein festgestellter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot so gewichtig ist, dass eine Kompensation im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt und er daher der Weiterführung des Verfahrens insgesamt entgegensteht, ist demnach nicht nur von der bereits verstrichenen und noch zu erwartenden Verfahrensdauer sowie dem Umfang der Latenzzeiten abhängig, sondern auch vom Maß der Schuld des Angeklagten und des daraus resultierenden staatlichen Strafverfolgungsinteresses (vgl. insbesondere BVerfG NJW 1992, 2472/2473 und BGH StV 2001, 89/92, jeweils m. w. N.).

    Tatrichterliche Feststellungen zum Schuldumfang kann das Revisionsgericht aber nicht selbst treffen (BGH StV 2001, 89/93).

  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis (BVerfG AnwBl. 2001, 120; NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277/1278; 1993, 3254/3255; 1992, 2472/2473; 1984, 967; zur Strafzumessung vgl. ferner BGH wistra 2002, 300; NStZ-RR 2002, 166 i.V.m. BverfG NStZ 1997, 591; BGH StV 2001, 89; NJW 1999, 1198 = wistra 1999, 139, jeweils m. w. N.).

    Ob ein festgestellter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot so gewichtig ist, dass eine Kompensation im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt und er daher der Weiterführung des Verfahrens insgesamt entgegensteht, ist demnach nicht nur von der bereits verstrichenen und noch zu erwartenden Verfahrensdauer sowie dem Umfang der Latenzzeiten abhängig, sondern auch vom Maß der Schuld des Angeklagten und des daraus resultierenden staatlichen Strafverfolgungsinteresses (vgl. insbesondere BVerfG NJW 1992, 2472/2473 und BGH StV 2001, 89/92, jeweils m. w. N.).

    Sogar in einer Ordnungswidrigkeitensache, "der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt", hat das Bundesverfassungsgericht bei einer Verfahrensdauer von fast neun Jahren und Latenzzeiten von insgesamt mindestens 4 1/2 Jahren den Schuldspruch als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt und lediglich den Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung zur Berücksichtigung einer angemessenen Kompensation der überlangen Verfahrensdauer aufgehoben (NJW 1992, 2472).

  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis (BVerfG AnwBl. 2001, 120; NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277/1278; 1993, 3254/3255; 1992, 2472/2473; 1984, 967; zur Strafzumessung vgl. ferner BGH wistra 2002, 300; NStZ-RR 2002, 166 i.V.m. BverfG NStZ 1997, 591; BGH StV 2001, 89; NJW 1999, 1198 = wistra 1999, 139, jeweils m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise in einem verfahren wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 15559 DM (Tatzeit 1972 - 78) bei einer Gesamtverfahrensdauer von zehn Jahren zwei Monaten und Latenzzeiten von insgesamt rund vier Jahren (NJW 1993, 3254) und in einer weiteren Steuerstrafsache mit einem Schadensumfang von "mehr als 400000 DM" selbst bei einer Verfahrensdauer von zwölf Jahren acht Monaten und Latenzzeiten von insgesamt rund sieben Jahren (NJW 1984, 967) keinen Grund für die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot gesehen.

  • BGH, 29.03.2001 - 3 StR 39/01

    Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen im Strafmaß

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Vom Beschuldigten selbst bewirkte Verfahrensverzögerungen, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, wie hier u.a. durch das Aussageverhalten des Angeklagten und die Prozessstrategie der Verteidigung, sind in aller Regel nicht geeignet, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (BVerfG NJW 1993, 3254/3255; BGH NStZ-RR 2001, 294/295; BayObLG wistra 2000, 477/478).

    Abzustellen ist danach insbesondere auf die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten (BVerfG NJW 1993, 3254/3255; BGH NStZ-RR 2001, 294; wistra 2002, 428).

  • BGH, 11.07.2001 - 1 StR 576/00

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit rechtswidrigen Preisabsprachen

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Die mit der Anklage geltend gemachte Mindestschadenshöhe bemisst sich nämlich nach dieser Entscheidung auch bei freihändiger Auftragsvergabe mit Angebotsanfragen nach der Höhe der absprachebedingten Preisaufschläge und es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Preis den Wertvorstellungen des Marktes entsprach oder ob der vereinbarte Preis unter dem Selbstkostenfestpreis lag (BGH JR 2002, 389/390).
  • BGH, 21.02.2002 - 5 StR 9/02

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren (Berücksichtigung

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis (BVerfG AnwBl. 2001, 120; NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277/1278; 1993, 3254/3255; 1992, 2472/2473; 1984, 967; zur Strafzumessung vgl. ferner BGH wistra 2002, 300; NStZ-RR 2002, 166 i.V.m. BverfG NStZ 1997, 591; BGH StV 2001, 89; NJW 1999, 1198 = wistra 1999, 139, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Abzustellen ist danach insbesondere auf die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten (BVerfG NJW 1993, 3254/3255; BGH NStZ-RR 2001, 294; wistra 2002, 428).
  • BGH, 20.12.2006 - 1 StR 576/06

    Gefährliche Körperverletzung (Konkurrenzen: neuer Tatentschluss; gefährliches

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs in der Parallelsache L. erging am 11.7.2001 (Az: 1 StR 576/06: Verwerfung der Revision des Angeklagten als unbegründet) und gelangte am 17.8.2001 zum Amtsgericht.
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 301/02
    Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis (BVerfG AnwBl. 2001, 120; NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277/1278; 1993, 3254/3255; 1992, 2472/2473; 1984, 967; zur Strafzumessung vgl. ferner BGH wistra 2002, 300; NStZ-RR 2002, 166 i.V.m. BverfG NStZ 1997, 591; BGH StV 2001, 89; NJW 1999, 1198 = wistra 1999, 139, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

    Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

  • BGH, 26.04.2002 - 2 StR 55/02

    Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf gerichtliche Entscheidung in angemessener

  • BVerfG, 12.09.2000 - 2 BvR 1466/00

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr wegen erfolgloser Verfassungsbeschwerde gegen

  • BayObLG, 31.05.2000 - 4St RR 68/00

    Mittäterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln - Grenzen der freien

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