Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.08.2004

Rechtsprechung
   LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,27480
LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02 (https://dejure.org/2004,27480)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02 (https://dejure.org/2004,27480)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 05. März 2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02 (https://dejure.org/2004,27480)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Gebührenabrechnung und Gebührendurchsetzung gegenüber einem beratungshilfeberechtigten Mandanten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 366 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 19.06.1979 - 3 Ss (8) 237/79

    Beihilfe zum Betrug; Rechtsrat eines Anwalts; Verringerung des Betrugsschadens

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02
    Als Gegenstand einer Täuschung im Sinne von § 263 StGB kommen nur Tatsachen, das heißt Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt sowie des menschlichen Innenlebens, die dem Beweis prinzipiell zugänglich, in Frage (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NJW 1979, 2573 - 2574).

    Hierzu bedürfte es vielmehr noch einer weiteren Täuschungshandlung, die allenfalls in Ausnahmefällen in einer Rechtsauskunft liegen könnte, etwa bei einem irreführenden Hinweis auf eine gesicherte Rechtsprechung oder ähnliches (vgl. Loos, NJW 1980, 847; Anm. zu OLG Stuttgart, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 11.01.2001 - 18 WF 545/00

    Kosten bei sofortigem Anerkenntnis - Titulierung von Unterhaltsansprüchen -

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02
    Die Strafkammer muss dem Angeklagten vielmehr zu Gute halten, dass die Frage des sogenannten "Titulierungsanspruchs", richtigerweise also die Problematik des Rechtsschutzbedürfnisses und der Klagveranlassung im Sinne von § 93 ZPO, selbst im Unterhaltsrecht, in dem die Problematik am häufigsten auftritt und wo den besonderen Interessen des Unterhaltsgläubigers ein größeres Gewicht zukommt, heftig umstritten ist (vgl. nur OLG Stuttgart, NJW-RR 2001, 1010 bis 1012 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.1990 - 2 Ws 265/89
    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02
    Wie bereits zur Tat Z. 1 dargelegt, könnte zu dem Tatbestand der (versuchten) Gebührenüberhebung der Tatbestand des (versuchten) Betrugs nur dann hinzukommen, wenn dem Angeklagten eine weitere Täuschung zur Last gelegt werden könnte (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, NStZ 1991, 239).
  • OLG Hamm, 11.01.2002 - 2 Ws 296/01

    Gebührenüberhebung: Täuschung über Gebühren erforderlich

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02
    Nach allgemeiner Rechtsprechung gehört zum Tatbestand der Gebührenüberhebung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Täuschung (vgl. nur BayObLG NStZ 1990, 129 - 130 mit weiteren Nachweisen und zuletzt OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 141).
  • OLG Koblenz, 25.01.2001 - 2 Ws 30/01

    Betrug, Tatsachenbehauptung, Rechtsbehauptung, Wahrheitspflicht, Prozessbetrug,

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02
    Der Angeklagte hat auch nicht verstärkend behauptet, dass es einer gesicherten Rechtsprechung entspräche oder ähnliche Behauptungen aufgestellt, die teilweise für ausreichend erachtet werden, eine Täuschungshandlung durch die Rechtsbehauptung anzunehmen (vgl. hierzu OLG Koblenz, NJW 2001, 1364, welches im dortigen Fall eine Tatsachenbehauptung bejaht, jedoch aus besonderen Gründen - Abgabe der Erklärung gegenüber einem Gericht - eine Eignung zum Herbeiführen eines Irrtums verneint hat).
  • BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89

    Gebührenerhebung; Gebührenverzicht; Täuschung; Strafrechtliche Verantwortlichkeit

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02
    Nach allgemeiner Rechtsprechung gehört zum Tatbestand der Gebührenüberhebung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Täuschung (vgl. nur BayObLG NStZ 1990, 129 - 130 mit weiteren Nachweisen und zuletzt OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 141).
  • BGH, 12.11.1957 - 5 StR 447/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02
    Den Gegensatz dazu bilden Bewertungen von Tatsachen bzw. Werturteile, zu denen auch reine Rechtsbehauptungen gehören (OLG Stuttgart, a.a.O. unter Hinweis auf BGH JR 1958, 106).
  • AG Brandenburg, 28.03.2022 - 31 C 117/21
    Ein Rechtsanwalt, der gegenüber seinem Mandanten dann nach § 34 Abs. 1 RVG einen Betrag von 190, 00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer abrechnet, obwohl er wegen Kenntnis dessen wirtschaftlicher Verhältnisse weiß, dass dieser Mandant einen Anspruch auf die Bewilligung von Beratungshilfe hat, kann sich sogar ggf. wegen Gebührenüberhebung nach § 352 StGB strafbar machen ( LG Ellwangen , Urteil vom 05.03.2004, Az.: 4 Ns 21 Js 23042/02, u.a. in: NStZ-RR 2004, Seite 366 ), zumal der hier nunmehr verklagte Rechtsanwalt die Bedürftigkeit des Klägers bereits bei der Erstberatung am 23.10.2020 erkannt haben musste.
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Rechtsprechung
   BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5671
BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04 (https://dejure.org/2004,5671)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2004 - 3 StR 186/04 (https://dejure.org/2004,5671)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2004 - 3 StR 186/04 (https://dejure.org/2004,5671)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB; 53 StGB
    Besonders schwere Brandstiftung (Ermöglichungsabsicht: Zusammenhang zwischen Brand und ermöglichter Straftat); Betrug in einem besonders schweren Fall; Tatmehrheit

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Brand und der Straftat, die ermöglicht werden soll, bei der besonders schweren Brandstiftung; Restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs bei der besonders schweren Brandstiftung; ...

  • Judicialis

    StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2; ; StPO § 265 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306b Abs. 2 Nr. 2
    Voraussetzungen bezüglich des Ermöglichens einer anderen Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 366
  • NStZ-RR 2011, 302
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
    Danach muß - wie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermöglicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein.

    Dabei hat er auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "besonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.).

  • BGH, 29.04.1958 - 1 StR 135/58
    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
    Dabei hat er auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "besonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.).
  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 428/03

    Absoluter Revisionsgrund (Öffentlichkeit des Verfahrens; formale Verletzung der

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
    Dabei hat er auch berücksichtigt, daß zwischen Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung und versuchtem Betrug nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht (vgl. BGHSt 11, 398, 399; 45, 211, 213; BGH, Urt. vom 22. April 2004 - 3 StR 428/03) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels für einen "besonders schweren Fall" nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 265 Rdn. 15 m. w. N.).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00

    Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2);

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
    Danach muß - wie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermöglicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein.
  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04
    Danach muß - wie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermöglicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein.
  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

    Da der Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf § 306a StGB aufbaut, ist er hier nur dann erfüllt, wenn es sich zum Zeitpunkt der beiden - zu Betrugszwecken vorgenommenen (vgl. BGHSt 45, 211; BGH NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197, 198; NStZ-RR 2004, 366) - Brandlegungen bei dem Haus der Angeklagten B. im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (noch) um ein Gebäude handelte, das der Wohnung von Menschen dient.
  • BGH, 29.10.2004 - 2 StR 381/04

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung von Menschen: Entwidmung durch alle

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, entgegen einer in der Literatur vertretenen einschränkenden Auslegung (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 306 Rdn. 9 ff. m.w.N.), auch zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 306 b Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. StGB nicht erforderlich, daß die zu ermöglichende andere Straftat gerade unter Ausnutzung der spezifischen situativen Auswirkungen des Brandes begangen werden soll, wie dies § 307 Nr. 2 a.F. StGB voraussetzte; ausreichend ist vielmehr auch die Absicht, nach Beendigung des Brandes einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NStZ 2000, 197, 198; NJW 2000, 3581; BGH, Beschl. vom 19. August 2004 - 3 StR 186/04).
  • BGH, 18.06.2008 - 2 StR 141/08

    Besonders schwere Brandstiftung (Absicht der Ermöglichung eines

    Dessen Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Brandlegung - wie hier - zum Zwecke eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366; 2005, 76; NJW 2007, 2130; Beschluss vom 22. April 2008 - 3 StR 74/08).
  • BGH, 22.04.2008 - 3 StR 74/08

    Ablehnung eines Beweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Begründung;

    Die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) sind auch dann erfüllt, wenn die Brandlegung wie hier zum Zwecke eines Betruges zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGH NJW 2000, 3581; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366).
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