Weitere Entscheidungen unten: KG, 29.08.2011 | OLG Dresden, 18.07.2011

Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11   

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https://dejure.org/2012,1279
BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11 (https://dejure.org/2012,1279)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2012 - 4 StR 631/11 (https://dejure.org/2012,1279)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 4 StR 631/11 (https://dejure.org/2012,1279)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 154 Abs 2 StPO, § 464 StPO
    Einstellung des Strafverfahrens wegen unwesentlicher Nebenstraftaten: Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung von dem eine Einstellung aussprechenden Gericht

  • rewis.io

    Einstellung des Strafverfahrens wegen unwesentlicher Nebenstraftaten: Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 3 S. 1
    Möglichkeit der Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung von dem eine Einstellung aussprechenden Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 159
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.04.2007 - 2 StR 144/07

    Teilweise Einstellung des Verfahrens (Beweiskraft des Protokolls)

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11
    Ungeachtet ihrer Bezeichnung als "vorläufig" in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476).
  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11
    Da der Einstellungsbeschluss nicht unmittelbar vor dem Urteil verkündet worden ist, stellen sich Beschluss und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, StV 2001, 437).
  • BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11
    Ungeachtet ihrer Bezeichnung als "vorläufig" in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476).
  • BGH, 23.03.1996 - 1 StR 685/95

    Inhaltliche Anforderungen an die Begründung einer Zustimmung zum Einsatz eines

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11
    Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch Beschlüsse, durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1996 - 1 StR 685/95, NStZ 1997, 249, 250; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchlHA 2000, 149; OLG Düsseldorf, VRS 89, 202; MDR 1988, 164; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 45; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 13; KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 154 Rn. 29; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 154 Rn. 18 und § 464 Rn. 6; KMR-Stöckel, StPO (Stand: Februar 2007), § 464 Rn. 12; a.A. SK-Degener, StPO (Stand: Juli 2003), § 464 Rn. 9; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.1987 - 3 Ws 22/87
    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11
    Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch Beschlüsse, durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1996 - 1 StR 685/95, NStZ 1997, 249, 250; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchlHA 2000, 149; OLG Düsseldorf, VRS 89, 202; MDR 1988, 164; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 45; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 13; KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 154 Rn. 29; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 154 Rn. 18 und § 464 Rn. 6; KMR-Stöckel, StPO (Stand: Februar 2007), § 464 Rn. 12; a.A. SK-Degener, StPO (Stand: Juli 2003), § 464 Rn. 9; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.1995 - 1 Ws 174/95
    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11
    Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch Beschlüsse, durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1996 - 1 StR 685/95, NStZ 1997, 249, 250; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchlHA 2000, 149; OLG Düsseldorf, VRS 89, 202; MDR 1988, 164; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 45; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 13; KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 154 Rn. 29; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 154 Rn. 18 und § 464 Rn. 6; KMR-Stöckel, StPO (Stand: Februar 2007), § 464 Rn. 12; a.A. SK-Degener, StPO (Stand: Juli 2003), § 464 Rn. 9; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 2).
  • OLG Celle, 07.08.2012 - 1 Ws 293/12

    Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren über die Erinnerung des Angeklagten gegen

    Ein Rückgriff auf die Kostenentscheidung des am 1. September 2008 verkündeten Urteils ist entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft nicht zulässig, weil die im Urteil getroffene Kostenentscheidung ausschließlich die Kosten erfasst, welche durch die Verfahrensteile angefallen sind, die nach der Einstellung noch Gegenstand des Urteils waren (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 159).

    Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch Beschlüsse, durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird (vgl. BGH NStZ 1997, 249; NStZ-RR 2012, 159; LR-Hilger, StPO 26. Aufl. § 464 Rn. 13; KK-Schoreit, StPO 6. Aufl. § 154 Rn. 29; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 154 Rn. 18 und § 464 Rn. 6).

    Ungeachtet ihrer Bezeichnung als "vorläufig" in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 30, 197, 198; BGH NStZ 2007, 476, NStZ-RR 2012, 159).

    Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kostenentscheidung kann von dem die Einstellung aussprechenden Gericht nicht nachgeholt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 159; Hilger, aaO Rn. 17, 28; Meyer-Goßner, aaO § 464 Rn. 8, 12 jeweils m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und

    Eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen, welche durch die im Wege der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erledigten Verfahrensteile veranlasst war, ist im später erlassenen Urteil nicht möglich (siehe BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 4 StR 631/11 -, juris).
  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 56/16

    Zurückweisung des Antrages der Neben- und Adhäsionsklägerin auf Ergänzung des

    Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Kostenentscheidung des - grundsätzlich nicht abänderbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 6 mwN) - Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 4 StR 631/11, NStZ-RR 2012, 159; vom 24. Juli 1996 - 2 StR 150/96, NStZ-RR 1996, 352; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 8, 12 mwN).
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Rechtsprechung
   KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10961
KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11 Vollz (https://dejure.org/2011,10961)
KG, Entscheidung vom 29.08.2011 - 2 Ws 326/11 Vollz (https://dejure.org/2011,10961)
KG, Entscheidung vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz (https://dejure.org/2011,10961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entsprechende Anwendung des § 21 S. 3 StVollzG im Bereich des Maßregelvollzugs; Recht auf Selbstverpflegung für Gefangene bei Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten; Zulässigkeit der Beschränkung der Anstaltsbelieferung auf ein ...

  • rechtsportal.de

    Halal-Kost für muslimische Strafgefangene

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 14.12.1983 - 7 Vollz (Ws) 140/83
    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    Die von ihr vertretene Auslegung des § 21 Satz 3 StVollzG, der zufolge es ausreiche, dem muslimischen Beschwerdeführer die Ernährung mit schweinefleischfreier oder vegetarischer Kost zu ermöglichen, steht im Widerspruch zu der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 190, 191 linke Spalte, Mitte).

    a) Obergerichtlich geklärt ist zunächst, dass § 21 Satz 3 StVollzG nur ein Recht auf Selbstverpflegung vorsieht, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm NStZ 1984, 190; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 21 StVollzG Rdn.5; Arloth, § 21 StVollzG Rdn. 3; vgl. auch LG Straubing ZfStrVo 1979, 124).

    Der Anspruch auf Achtung der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 GG ist nämlich, worauf auch der nach Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung hinweist, ein Abwehrrecht des einzelnen gegenüber dem Staat; dieser ist dem Grundsatz nach nicht verpflichtet, dem einzelnen die faktische Möglichkeit der Religionsausübung - wozu auch die Befolgung religiöser Speisevorschriften gehört - zu verschaffen (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 190; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz -).

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es einheitliche islamische Speisevorschriften nicht gibt, die Vorschriften des Korans von den jeweiligen islamischen Autoritäten vielmehr unterschiedlich ausgelegt werden, und dass im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung naturgemäß nicht sämtlichen individuellen Wünschen und Bedürfnissen an die Speisen Rechnung getragen werden kann (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 190; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz -).

    Auch wenn der Antragsgegner nicht selbst für eine den religiösen Speisegeboten entsprechende Ernährung zu sorgen hat, so hat er dem Untergebrachten jedoch zu gestatten, sich derartige Speisen selbst zu verschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm NStZ 1984, 190, 191; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris; LG Straubing ZfStrVo 1979, 124; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz -).

  • KG, 14.07.2011 - 2 Ws 248/11

    Anstaltsverpflegung im Maßregelvollzug

    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    a) Obergerichtlich geklärt ist zunächst, dass § 21 Satz 3 StVollzG nur ein Recht auf Selbstverpflegung vorsieht, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm NStZ 1984, 190; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 21 StVollzG Rdn.5; Arloth, § 21 StVollzG Rdn. 3; vgl. auch LG Straubing ZfStrVo 1979, 124).

    Der Anspruch auf Achtung der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 GG ist nämlich, worauf auch der nach Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung hinweist, ein Abwehrrecht des einzelnen gegenüber dem Staat; dieser ist dem Grundsatz nach nicht verpflichtet, dem einzelnen die faktische Möglichkeit der Religionsausübung - wozu auch die Befolgung religiöser Speisevorschriften gehört - zu verschaffen (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 190; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz -).

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es einheitliche islamische Speisevorschriften nicht gibt, die Vorschriften des Korans von den jeweiligen islamischen Autoritäten vielmehr unterschiedlich ausgelegt werden, und dass im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung naturgemäß nicht sämtlichen individuellen Wünschen und Bedürfnissen an die Speisen Rechnung getragen werden kann (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 190; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz -).

    Auch wenn der Antragsgegner nicht selbst für eine den religiösen Speisegeboten entsprechende Ernährung zu sorgen hat, so hat er dem Untergebrachten jedoch zu gestatten, sich derartige Speisen selbst zu verschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm NStZ 1984, 190, 191; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris; LG Straubing ZfStrVo 1979, 124; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz -).

  • OLG Hamm, 23.10.2001 - 5 Ws 373/01

    Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten, Wiedereinsetzung in

    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    Ebenso wenig unterliegt es Bedenken, dass der Antragsgegner den Empfang von Paketen mit Lebensmitteln, bei dem Sicherheitsgesichtspunkte zu beachten sind (vgl. §§ 35 Abs. 1, 34 Abs. 3 PsychKG), nach Anzahl und Anlässen eingeschränkt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2001 - 5 Ws 373/01 Vollz -).

    Der Senat hat bereits früher entschieden, dass die Einschränkung des Einbringens von Lebens- und Genussmitteln in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs im Hinblick auf bestehende Missbrauchsmöglichkeiten zulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2001 - 5 Ws 373/01 Vollz -).

  • OLG Koblenz, 02.12.1993 - 3 Ws 286/93
    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    a) Obergerichtlich geklärt ist zunächst, dass § 21 Satz 3 StVollzG nur ein Recht auf Selbstverpflegung vorsieht, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm NStZ 1984, 190; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 21 StVollzG Rdn.5; Arloth, § 21 StVollzG Rdn. 3; vgl. auch LG Straubing ZfStrVo 1979, 124).

    Auch wenn der Antragsgegner nicht selbst für eine den religiösen Speisegeboten entsprechende Ernährung zu sorgen hat, so hat er dem Untergebrachten jedoch zu gestatten, sich derartige Speisen selbst zu verschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm NStZ 1984, 190, 191; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris; LG Straubing ZfStrVo 1979, 124; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz -).

  • OLG Stuttgart, 27.01.1997 - 4 VAs 23/96

    Gestattung der Selbstverpflegung des Gefangenen durch die Vollzugsanstalt;

    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    a) Obergerichtlich geklärt ist zunächst, dass § 21 Satz 3 StVollzG nur ein Recht auf Selbstverpflegung vorsieht, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm NStZ 1984, 190; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 21 StVollzG Rdn.5; Arloth, § 21 StVollzG Rdn. 3; vgl. auch LG Straubing ZfStrVo 1979, 124).

    Auch wenn der Antragsgegner nicht selbst für eine den religiösen Speisegeboten entsprechende Ernährung zu sorgen hat, so hat er dem Untergebrachten jedoch zu gestatten, sich derartige Speisen selbst zu verschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm NStZ 1984, 190, 191; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris; LG Straubing ZfStrVo 1979, 124; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz -).

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    Es soll vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; Senat, Beschluss vom 27. August 2009 - 2 Ws 279/09 Vollz - std. Rspr.).
  • KG, 19.07.2002 - 5 Ws 308/02
    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    Zwar dürfen allgemeine Vollzugsgrundsätze, die sich aus dem Strafvollzugsrecht herleiten lassen (vgl. Senat NStZ 2003, 50), nicht ohne weiteres auf den Maßregelvollzug übertragen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. August 2006 - 5 Ws 619/04 Vollz - und vom 26. Juli 2006 - 5 Ws 392/06 - Pollähne in AV-StVollzG 5. Aufl., vor § 136 Rdn. 7; § 136 Rdnrn. 4-7; § 138 Rdn. 1).
  • KG, 08.07.1998 - 5 Ws 152/98
    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    Die therapeutische Ausrichtung der Unterbringung steht jedoch der entsprechenden Anwendung des § 21 Satz 3 StVollzG nicht entgegen, da die Art der Verpflegung - anders als etwa die Einbringung und Benutzung eines Computers (vgl. Senat NStZ-RR 1998, 382) - nicht geeignet ist, den Behandlungserfolg zu gefährden oder zu beeinträchtigen.
  • OLG Hamm, 07.05.1984 - 1 Vollz (Ws) 69/84
    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1984, 318).
  • OLG Stuttgart, 29.01.1998 - 4 Ws 275/97
    Auszug aus KG, 29.08.2011 - 2 Ws 326/11
    b) Die Rechtsbeschwerde ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 1998 - 4 Ws 275/97 - juris Rdn. 4 - ; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 116 Rdn. 2).
  • KG, 26.07.2006 - 5 Ws 392/06

    Maßregelvollzug: Grundsatz der geschlechtergetrennten Unterbringung

  • OLG Hamm, 21.10.2019 - 1 Vollz (Ws) 500/19

    Sicherungsverwahrung Religionsgemeinschaften, Speisegebote, Recht zum Bezug von

    Sofern aber besondere Speisegebote im Rahmen der Einrichtungsverpflegung nicht berücksichtigt werden, ist die Einrichtung gehalten, den Untergebrachten zu gestatten, sich etwa im Wege des Einkaufs solche Speisen selbst zu beschaffen und zuzubereiten (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 04.12.2012 - 2 StVK - Vollz 1224/12 -, juris; KG, Beschluss vom 29.08.2011 - 2 Ws 326/11 Vollz -, juris; OLG Koblenz, ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.1983 - 7 Vollz(Ws) 140/83 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 21 Rn. 3; Hettenbach in: BeckOK Strafvollzug, 11. Ed. (10.07.2019), SVVollzG NRW § 17 Rn. 9; StVollzG NRW § 16 Rn. 9; Keppler/Nestler in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 21 Rn. 11f.; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O. Rn. 153f.).

    Diese Vorgaben erstrecken sich auch auf die Möglichkeit, halal hergestellte Fleischprodukte zu beziehen, auch wenn im Islam keine religiöse Pflicht besteht, Fleisch zu verzehren (vgl. KG, Beschluss vom 29.08.2011, a.a.O.).

    Ob die Antragsgegnerin zu diesem Zweck nun z.B. das Angebot im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung entsprechend erweitert, einen zusätzlichen Anbieter hinzuzieht oder - ggf. unter geeigneten Vorkehrungen vergleichbar der im angefochtenen Beschluss erwähnten Möglichkeit zur zwischenzeitlichen Kühlung von anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen mitgebrachten verderblichen Lebensmitteln - doch die vom Betroffenen selbst vorzunehmende Bestellung bei einem externen Anbieter bzw. die diesbezügliche Lieferung zulässt, bleibt ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 29.08.2011, a.a.O.).

  • KG, 11.12.2015 - 5 Ws 119/15

    Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gestattung einer

    Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (std. Rspr., vgl. nur KG, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - juris Rz. 14).

    Zwar hat die Strafvollstreckungskammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bewilligung von Selbstverpflegung während des Maßregelvollzugs im Ermessen der Anstalt steht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15 - juris Rz.13 ff.; KG, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - juris Rz. 21).

    Zwar ist es nach der Entscheidung des Kammergerichts vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - nicht zu beanstanden, wenn das Krankenhaus .

  • KG, 25.09.2019 - 5 Ws 121/19

    Selbstverpflegung mit Halal-Kost in einer Berliner Justizvollzugsanstalt

    bb) Danach gewährt § 58 Satz 3 StVollzG Bln nur ein Recht auf Selbstverpflegung, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese bei der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1979, 108; OLG Hamm NStZ 1984, 190, 191; OLG Koblenz, ZfStrVo 1995, 111; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 4 VAs 23/96 - juris Rdn. 5; KG, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 - 2 Ws 248/11 Vollz - juris Rdn. 7 und vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - juris Rdn.17).

    Der Anspruch auf Achtung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 GG ist nämlich, worauf auch der nach Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung hinweist, ein Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat; dieser ist dem Grundsatz nach nicht verpflichtet, dem Einzelnen die faktische Möglichkeit der Religionsausübung - wozu auch die Befolgung religiöser Speisevorschriften gehört - zu verschaffen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 a.a.O. und 29. August 2011 a.a.O.).

    Der Umstand, dass manche Gefangene nicht über genügend Eigenmittel verfügen, kann schon im Hinblick auf die gebotene weltanschauliche Neutralität des Staates nicht dazu führen, die Anstalt zur Herstellung und Ausgabe entsprechender Speisen zu verpflichten (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 a.a.O. und 29. August 2011 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 30.12.2019 - 1 Vollz (Ws) 556/19
    Sofern aber besondere Speisegebote im Rahmen der Einrichtungsverpflegung nicht berücksichtigt werden, ist die Einrichtung gehalten, den Untergebrachten zu gestatten, sich etwa im Wege des Einkaufs solche Speisen selbst zu beschaffen und zuzubereiten (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 04.12.2012 - 2 StVK - Vollz 1224/12 -, juris; KG, Beschluss vom 29.08.2011 - 2 Ws 326/11 Vollz -, juris; OLG Koblenz, ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.1983 - 7 Vollz(Ws) 140/83 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 21 Rn. 3; Hettenbach in: BeckOK Strafvollzug, 11. Ed. (10.07.2019), SVVollzG NRW § 17 Rn. 9; StVollzG NRW § 16 Rn. 9; Keppler/Nestler in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 21 Rn. 11f.; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O. Rn. 153f.).

    Diese Vorgaben erstrecken sich auch auf die Möglichkeit, halal hergestellte Fleischprodukte zu beziehen, auch wenn im Islam keine religiöse Pflicht besteht, Fleisch zu verzehren (vgl. KG, Beschluss vom 29.08.2011, a.a.O.).".

  • KG, 19.02.2013 - 2 Ws 25/13

    Urlaubsantrag eines Gefangenen

    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG ) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (dazu vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 1998 - 4 Ws 275/97 - juris Rdn. 4; Senat, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 116 Rdn. 2).

    Der Antragsgegner hat den Antragsteller unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz -).

  • KG, 18.12.2014 - 2 Ws 376/14

    Ausschluss vom gemeinsamen Hofgang, Einschränkung des Schriftverkehrs sowie

    b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; Senat, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz -).
  • KG, 31.01.2019 - 5 Ws 149/18

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    Allgemeine Vollzugsgrundsätze, die sich aus dem Strafvollzugsrecht herleiten lassen, dürfen daher nicht ohne weiteres auf den Maßregelvollzug übertragen werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. August 2011- 2 Ws 326/11 Vollz - juris Rn. 13, 22. August 2012 - 4 Ws M87/12 - juris Rn. 16.- jeweils m.w.N.; Pollähne, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. Teil lV Vor § 136 StVollzG Rn.8).
  • KG, 02.08.2018 - 2 Ws 131/18

    Aufrechterhaltung von Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz -).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 18.07.2011 - 2 Ws 70/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,35890
OLG Dresden, 18.07.2011 - 2 Ws 70/11 (https://dejure.org/2011,35890)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.07.2011 - 2 Ws 70/11 (https://dejure.org/2011,35890)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. Juli 2011 - 2 Ws 70/11 (https://dejure.org/2011,35890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 159
  • Rpfleger 2012, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 24.05.2011 - 4 Ws 74/11

    Führungsaufsicht: Beendigung einer nach Erledigung der Unterbringung

    Auszug aus OLG Dresden, 18.07.2011 - 2 Ws 70/11
    Der Senat vertritt hierzu in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 24. Mai 2011 - 4 Ws 74/11 - zitiert nach juris), der herrschenden Meinung und abweichend vom OLG Bamberg (Beschluss vom 19. November 2010 - 1 Ws 690/10 -, zitiert nach juris) die Ansicht, dass es sich in Fällen der hier vorliegenden Konstellation um den Eintritt einer "neuen" befristeten Führungsaufsicht handelt mit der Folge, dass die zuvor (ebenfalls gesetzlich eingetretene) befristete Führungsaufsicht nach § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB endet.
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen zu Führungsaufsicht

    Gleichzeitig endete gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die bisherige vom Landgericht Köln am 8. November 2006 gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB festgestellte Führungsaufsicht, dessen Überwachung die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn übernommen hatte (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2012, 159).
  • KG, 19.06.2018 - 2 Ws 139/17

    Strafvollzugsverfahren: Wahrung der Schriftform bei Einlegung einer

    Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, weil über eine Fehlentscheidung im Einzelfall hinaus zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (BVerfG, Beschluss vom 22 .Mai 2012 - 2BvR2207/10 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 - 2BvR866/06 -, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 -, juris Rn. 30; Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 - 2 Ws 120/11 - und vom 21. März 2011 - 2 Ws 70/11 - Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 93).

    Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, weil über eine Fehlentscheidung im Einzelfall hinaus zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (BVerfG, Beschluss vom 22 .Mai 2012 - 2BvR2207/10 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 - 2BvR866/06 -, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 -, juris Rn. 30; Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 - 2 Ws 120/11 - und vom 21. März 2011 - 2 Ws 70/11 - Bach-mann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 93).

  • OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 1 Ws 248/15

    Führungsaufsicht nach Entlassung aus dem Vollzug einer Unterbringung in einer

    Während der Dauer der anschließenden Strafvollstreckung hat diese Führungsaufsicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich geruht (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2011 - I Ws 39/11, juris Rn. 13; OLG Stuttgart Justiz 2011, 344 ff. - juris Rn. 9; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 159 - juris Rn. 3; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68e Rn. 7; a. A. offenbar Fischer, a. a. O., § 68e Rn. 8, der § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB nur auf die Fälle der unbefristeten Führungsaufsicht bezieht).
  • OLG Hamm, 06.12.2016 - 5 Ws 303/16

    Führungsaufsicht, Erledigung, Suchtmittelkontrolle, Kostentragungspflicht

    Da die ursprüngliche Führungsaufsicht, wie bereits ausgeführt, gem. § 68e Abs. 1 Nr. 3 StGB endete, handelt es sich nunmehr um den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht (zu vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2011 - 2 Ws 70/11 - NStZ-RR 2012, 159 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 29.02.2012 - 2 Ws 70/12

    Maßregel

    Die damit gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB kraft Gesetzes eingetretene zeitige Führungsaufsicht ruhte allerdings nach § 68e Abs. 1 S. 2 StGB wegen der sich anschließenden Reststrafenvollstreckung (vgl. zur Problematik Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - Az.: 2 Ws 70/11 -, zitiert nach juris; Groß in jurisPR-StrafR 5/2011, Anm. 3).
  • KG, 18.05.2017 - 2 Ws 28/17

    Rechtsbehelfe in Maßregelvollzugssachen: Statthaftigkeit des Antrags auf

    Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 - [juris] Rdn. 4; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - [juris] Rdn. 19; BGH, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 - [juris] Rdn. 30; Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 - 2 Ws 120/11 - und 21. März 2011 - 2 Ws 70/11 - Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Auflage, Abschnitt P Rdn. 93).
  • KG, 06.02.2020 - 2 Ws 3/20

    Strafvollzug: Anforderungen an die Beantragung einer Vollzugsmaßnahme durch den

    Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 2207/10 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 -, juris Rn. 30; Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 - 2 Ws 28/17 Vollz -, juris; vom 13. Mai 2011 - 2 Ws 120/11 - und 21. März 2011 - 2 Ws 70/11 - Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Auflage, Abschnitt P, Rn. 93).
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