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   BayObLG, 08.08.1995 - 1 ObOWi 262/95   

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https://dejure.org/1995,4476
BayObLG, 08.08.1995 - 1 ObOWi 262/95 (https://dejure.org/1995,4476)
BayObLG, Entscheidung vom 08.08.1995 - 1 ObOWi 262/95 (https://dejure.org/1995,4476)
BayObLG, Entscheidung vom 08. August 1995 - 1 ObOWi 262/95 (https://dejure.org/1995,4476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kraftfahrzeug; Fußgänger; Beharrlichkeit; Ahndung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 21
  • NZV 1995, 499
  • VersR 1997, 203
  • BayObLGSt 1995, 130
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 08.08.1995 - 1 ObOWi 262/95
    Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BKatV indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne der Vorschrift des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG , der zugleich ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, so daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 125, 231/235).
  • OLG Hamm, 01.09.1992 - 4 Ss OWi 837/92

    Absehen von Fahrverbot, Abwägung, Berufsfahrer, Gebäudereiniger, auf Kfz

    Auszug aus BayObLG, 08.08.1995 - 1 ObOWi 262/95
    Von der Verhängung eines nach der Bußgeldkatalog-Verordnung als Regelfall vorgesehenen Fahrverbotes kann daher nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist (BayObLGSt 1994, 56; 1994, 160), wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert und bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art sein kann (vgl. OLG Hamm VRS 85, 456 ).
  • BayObLG, 10.03.1994 - 1 ObOWi 22/94
    Auszug aus BayObLG, 08.08.1995 - 1 ObOWi 262/95
    Von der Verhängung eines nach der Bußgeldkatalog-Verordnung als Regelfall vorgesehenen Fahrverbotes kann daher nur in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist (BayObLGSt 1994, 56; 1994, 160), wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert und bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art sein kann (vgl. OLG Hamm VRS 85, 456 ).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2001 - 3 Ss 6/01

    Schutzwirkung einer sog. vorgeschalteten Fußgängerampel

    Dabei indiziert indes das Vorliegen eines in der BKatV genannten Regelfalles eine solche grobe oder beharrliche Pflichtverletzung (Senat NZV 1993, 359 und Beschluss vom 08.02.2001, 3 Ss 166/00; BayObLG NZV 1995, 499 f.).

    Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits weitgehend anerkannt, dass ein erhebliches Mitverschulden eines Dritten eine Ausnahme vom Fahrverbot begründen kann (OLG Celle NZV 1994, 40; OLG Braunschweig NZV 1995, 408 f; BayObLG; Beschluss vom 06.09.1996, 1 Ob OWi 545/96 zit. nach Janiszewski NStZ 1997, 269; a.A. aber BayObLG NZV 1995, 499 f. sowie KG, Beschluss vom 28.05.1997, 2 Ss 108/97 im Falle eines nur als gering bewerteten Mitverschuldens).

  • OLG Bamberg, 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15

    Maßgeblichkeit des Rechtskrafteintritts der Vorahndung für Beharrlichkeitsprüfung

    Für die Wertung der "Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" als 'beharrlich' im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel - wenn auch nicht ausschließlich oder ausnahmslos - auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an (u.a. Anschluss an BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29 und OLG Düsseldorf DAR 1999, 324 = NZV 1999, 432 = VRS 97 [1999], 201).

    a) Für die Wertung der "Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" als 'beharrlich" im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel maßgeblich auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an (st.Rspr., vgl. u.a. BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29; OLG Düsseldorf DAR 1999, 324 = NZV 1999, 432 = VRS 97 [1999], 201; König in Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht § 25 StVG Rn. 11 und Burhoff /Deutscher Rn. 1573, jeweils m.w.N).

    Die Existenz dieses Bewusstseins ist aber wiederum subjektive Voraussetzung für die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung (BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29 und schon BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; zur Bedeutung der rechtskräftig feststehenden Sanktion als Ahndung des Vorverstoßes für die Wertung als "Warnappell" vgl. auch BVerfG [2.

  • BGH, 16.09.2010 - 3 StR 331/10

    Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    ... Es ist auszuschließen, dass durch den rechtsfehlerhaften zusätzlichen Schuldspruch wegen Unterschlagung der Beschwerdeführer im Strafausspruch beschwert ist, da der Tatrichter bei der Strafzumessung auch die Verwirklichung solcher Straftatbestände, die aufgrund ihrer formellen Subsidiarität zurücktreten, strafschärfend berücksichtigen darf (st. Rspr., BGHSt 19, 189; NStZ-RR 1996, 21).".
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1 ObOWi 58/03

    Fahrverbot bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens

    Dabei indiziert das Vorliegen eines im BKat genannten Regelfalls eine solche grobe oder beharrliche Pflichtverletzung (BayObLGSt 1995, 130 = NZV 1995, 499).
  • BGH, 18.12.2002 - 2 StR 477/02

    Formelle Subsidiarität der Unterschlagung auch gegenüber dem Totschlag;

    Der Rechtsfolgenausspruch ist hier nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGHSt 19, 189; BGH NStZ-RR 1996, 21).
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