Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 31.05.1996

Rechtsprechung
   BGH, 23.04.1996 - 1 StR 99/96   

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https://dejure.org/1996,3020
BGH, 23.04.1996 - 1 StR 99/96 (https://dejure.org/1996,3020)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1996 - 1 StR 99/96 (https://dejure.org/1996,3020)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96 (https://dejure.org/1996,3020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Substantiierung eines Wiedereinsetzungsgesuchs - Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten - Psychose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 45

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 338
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus BGH, 23.04.1996 - 1 StR 99/96
    Die Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; sie müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz gemacht werden (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.03.2000 - Ss 10/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Seine Zulässigkeit ist davon abhängig, dass alle Tatsachen, die für die Entscheidung über seine (Zulässigkeit und) Begründetheit von Bedeutung sind, innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden (BGH NJW 1951, 964; BGH NStZ-RR 1996, 338; KG JR 1977, 308; OLG Celle NdsRpfl 1976, 41 =? MDR 1976, 336; OLG Düsseldorf VRS 92, 115 f. u. NStZ-RR 1996, 169 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 45 Rdnr. 5; Maul, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 6, 10; KMR-Paulus § 45 Rdnr. 8).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2010 - 117-VI-09

    Aufhebung strafgerichtlicher Beschlüsse zur Versagung einer Wiedereinsetzung

    (2) Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich im Ergebnis auch nicht aus dem Grund als verfassungsrechtlich vertretbar, weil das Wiedereinsetzungsgesuch keine Darlegung enthält, ab wann der Beschwerdeführer selbst Kenntnis von der Verfristung des Einspruchs hatte bzw. diese Kenntnis erlangen konnte, und auch eine entsprechende Glaubhaftmachung im Sinn des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO fehlt (vgl. BGH vom 23.4.1996 = NStZ-RR 1996, 338; BGH vom 13.9.2005 = NStZ 2006, 54).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 294/17

    Recht auf Zugang zu einem Gericht; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden (BGH NStZ-RR 1996, 338), woran es vorliegend gänzlich fehlt.
  • BGH, 12.10.2022 - 4 StR 319/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen: Frist,

    Die Angabe des Zeitpunkts, in dem das Hindernis entfallen ist, muss - als Zulässigkeitsvoraussetzung des Wiedereinsetzungsantrags - innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen und kann nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 2 StR 45/20; Beschluss vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96).
  • VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 78/08

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgarantien

    Zwar muss ein Wiedereinsetzungsantrag nach der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur nicht nur Angaben über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten; diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 338 sowie die Nachweise in BVerfG, NJW 1991, 351; NJW 1995, 2544).
  • BGH, 04.05.2021 - AnwSt (B) 1/21

    Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen: Begründung

    Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96, NStZ-RR 1996, 338) und können nicht nachgeholt, sondern später lediglich ergänzt oder verdeutlicht werden (BGH, Beschlüsse vom 15. November 1995 - 3 StR 353/95, NStZ 1996; vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 5; Brauer in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 45 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2014 - 3 Ws 335/14

    Keine Verwerfung von Berufung oder Revision durch den Tatrichter bei Vorliegen

    Sie müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (BGH NStZ-RR 1996, 338).
  • BGH, 21.04.1998 - 4 StR 103/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung

    Der Angeklagte hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen Sachverhalt dargelegt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden an der Säumnis ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 338 [BGH 23.04.1996 - 1 StR 99/96]; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 45 Rdn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 02.09.2019 - 2 Ws 300/19

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Auswirkung fehlender Übersetzung des

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört, dass Angaben zum Hinderungsgrund und über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht werden (BGH NStZ-RR 1996, 338; 2015, 145; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 5).
  • KG, 30.01.2018 - 5 Ws 3/18

    Zulässigkeit einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO vor

    a) Der Senat lässt offen, ob der Wiedereinsetzungsantrag bereits deshalb unzulässig ist, weil die Angeklagte sich zu dessen Begründung auf ihre dem Gericht vorab bekannte und im Urteil erörterte depressive Erkrankung nur in ergänzender, vertiefender Weise berufen hat, oder ob der Antrag zulässig ist, weil der Vortrag der Angeklagten, sie habe sich am Terminstag in einem "akuten depressiven Zustand" (Unterstreichung durch den Senat) befunden und deswegen - belegt durch ein am 15. September 2017 ausgestelltes, um 10.20 Uhr mittels Fernkopie an das Landgericht gesendetes ärztliches Attest der Ambulanz der F.-Klinik - in ambulante ärztliche Behandlung begeben, auch neue Tatsachen enthält, die dem Gericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren (zu diesem Zulässigkeitserfordernis im Wiedereinsetzungsverfahren z. B. BGH, Beschluss vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 3 Ws 690/16 -, 14. November 2016 - 4 Ws 175/16 -, 28. August 2014 - 4 Ws 70/14 -, juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 5 Ws 24/15 - jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 30.01.2018 - 121 Ss 9/18
  • OLG Düsseldorf, 16.09.1998 - 1 Ws 528/98
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1999 - 1 Ws 333/99
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96   

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https://dejure.org/1996,2405
OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96 (https://dejure.org/1996,2405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.05.1996 - 3 Ws 436/96 (https://dejure.org/1996,2405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Mai 1996 - 3 Ws 436/96 (https://dejure.org/1996,2405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 270 StPO
    Voraussetzungen der Verweisung eines Strafverfahrens wegen unzureichender Strafgewalt des befassten Gerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Verweisung eines Strafverfahrens wegen unzureichender Strafgewalt des befassten Gerichts

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 338
  • StV 1996, 533
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89

    Verweisung; Anderes Gericht; Vorlage; Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96
    Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu entscheiden, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 m.w. Nachweisen" Senatsbeschlüsse vom 8.2.93 - 3 Ws 80/93 und vom 7.2.95 - 3 Ws 97/95).

    Die Bindungswirkung von Weisungsbeschlüssen, die auf der Anwendung des § 270 StPO beruhen, entfällt nur bei Entscheidungen, die mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch stehen, wenn der Mangel für einen verständigen Beurteiler offenkundig ist (BGHSt 29, 216, 219) bzw. - anders ausgedrückt - der Verweisungsbeschluß offenbar unhaltbar ist und nicht mehr vertretbar erscheint (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 3. Aufl., § 270 Rdnr. 26).

    Ein Gericht niedrigerer Ordnung darf eine Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann nach § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verweisen, wenn es durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überweisung gelangt ist, daß der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann - hier also eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren - nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden (Senatsbeschl. v. 8.2.93 - 3 Ws 80/93; OLG Karlsruhe NstZ 1990, 100; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426) .

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96
    Zwar ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich an einen gemäß § 270 StPO nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Verweisungsbeschluß gebunden, auch wenn er formell oder sachlich fehlerhaft ist (BGHSt 29, 216, 219; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 270 Rdnr. 35; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42, Aufl., § 270. Rdnr. 19).

    Die Bindungswirkung von Weisungsbeschlüssen, die auf der Anwendung des § 270 StPO beruhen, entfällt nur bei Entscheidungen, die mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch stehen, wenn der Mangel für einen verständigen Beurteiler offenkundig ist (BGHSt 29, 216, 219) bzw. - anders ausgedrückt - der Verweisungsbeschluß offenbar unhaltbar ist und nicht mehr vertretbar erscheint (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 3. Aufl., § 270 Rdnr. 26).

  • OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96
    Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu entscheiden, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 m.w. Nachweisen" Senatsbeschlüsse vom 8.2.93 - 3 Ws 80/93 und vom 7.2.95 - 3 Ws 97/95).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.1986 - 1 Ws 401/85

    Beweisaufnahme; Strafkompetenz; Verweisung; Vermutung; Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96
    Ein Gericht niedrigerer Ordnung darf eine Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann nach § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verweisen, wenn es durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überweisung gelangt ist, daß der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann - hier also eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren - nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden (Senatsbeschl. v. 8.2.93 - 3 Ws 80/93; OLG Karlsruhe NstZ 1990, 100; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426) .
  • OLG Köln, 12.11.2008 - 2 Ws 488/08

    Voraussetzungen und Bindungswirkung der Verweisung wegen Überschreitung der

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zuständigkeit von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (Senatsentscheidungen vom 21.07.2006 - 2 Ws 345/06, 09.12.05 - 2 Ws 595/05, 30.05.1995 - 2 Ws 215/95 - und 28.11.2000 - 2 Ws 631/00 - BGH NStZ 1999, 524 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, StV 1998, 558 S.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1927 311, StV 1996, 533; OLG Düsseldorf JMBl. NW.

    aa) An eine nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO ergangene Verweisung ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich gebunden, selbst wenn der diesbezügliche Beschluss formell oder sachlich fehlerhaft sein sollte (Senat aaO; BGHSt 29, 216 [219] = NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Frankfurt, StV 1996, 533; OLG Zweibrücken, MDR 1992, 178; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426 [427]; Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage 2001, § 270 Rz. 37; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 270 Rz. 23; N.-Goßner, StPO, 50. Auflage 2008, § 270 Rz. 19).

    Dabei ist insbesondere der Gesichtspunkt von Bedeutung, ob sich das verweisende Gericht so weit von dem durch Artikel 101 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (Senat vom 21.07.2006 - 2 Ws 345/06; BGH NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 280; OLG Hamm, MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 553; OLG Karlsruhe, JR 1991, 36; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426; Gollwitzer, aaO, § 270 Rz. 37).

    Hiermit sind Fälle gemeint, in denen sich bereits aus der Verlesung der Anklageschrift ohne jede weitere Beweisaufnahme die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt, das seinerseits die Sache nur gleichsam "aus Versehen" vor sich eröffnet hat (etwa, weil ein schwerer Raub gem. § 250 Abs. 2 StGB zum Schöffengericht angeklagt war, vgl. Thüringer Oberlandesgericht, B. v. 18.09.2000 - AR (S) 146/00 = StraFo 2000; 411; s. weiter BGHSt 45, 58; OLG Hamm, B. v. 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I 8/08, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 533).

    Gegen eine versehentliche Eröffnung spricht schließlich auch der zweimalige Versuch, die Sache an die für Wirtschaftstrafsachen zuständige Schöffenabteilung des Amtsgerichts Köln abzugeben, zumal das Schöffengericht sich selbst auch gar nicht auf ein Versehen oder Übersehen beruft (s. dazu OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 533).

    aa) Wie vorstehend bereits dargestellt, entfällt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses (nur) dann, wenn die Verweisung mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, der Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheint (BGHSt 29, 216 [219]; Senat vom 21.07.2006 - 2 Ws 345/06; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 533; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 270 Rz. 26).

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Dies gilt insbesondere für den Ausschluß eines minder schweren Falles - hier nach § 30a Abs. 3 BtMG (vgl. OLG Frankfurt StV 1996, 533, 534).

    bb) Der gegenteiligen Meinung (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; OLG Koblenz NStE Nr. 5 zu § 270; OLG Hamm MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt StV 1996, 533-, OLG Naumburg JMBI.LSA 1996, 229, 230; OLG Düsseldorf StraFo 1997, 115, 116; 1998, 274, 275; Gollwitzer aaO. § 270 Rdn. 37; Schlüchter aaO. § 270 Rdn. 28; Engelhardt in KK/StPO 4. Aufl. § 270 Rdn. 26; vgl. auch den Beschluß des BGH vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt, in dem aber die Frage einer Transportwirkung offenbleibt) liegt die Annahme zugrunde, gerichtliche Entscheidungen könnten in seltenen Ausnahmefällen nichtig sein (vgl. BVerfG NJW 1985, 125 f.; BGHSt 33, 126, 127; BGH NStZ 1984, 279).

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zuständigkeit von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (Senatsentscheidungen vom 12.11.2008 - 2 Ws 488/08 = NStZ-RR 2009, 117 = StraFo 2009, 112, 05.12.2008 - 2 Ws 612/08, 21.07.2006 - 2 Ws 345/06, 09.12.05 - 2 Ws 595/05, 30.05.1995 - 2 Ws 215/95 - und 28.11.2000 - 2 Ws 631/00 - BGH NStZ 1999, 524 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, StV 1998, 558 S.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1927 311, StV 1996, 533; OLG Düsseldorf JMBl. NW.

    An eine nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO ergangene Verweisung ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich gebunden, selbst wenn der diesbezügliche Beschluss formell oder sachlich fehlerhaft sein sollte (Senat aaO; BGHSt 29, 216 [219] = NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Frankfurt, StV 1996, 533; OLG Zweibrücken, MDR 1992, 178; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426 [427]; Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage 2001, § 270 Rz. 37; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 270 Rz. 23; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 270 Rz. 19).

    Dabei ist insbesondere der Gesichtspunkt von Bedeutung, ob sich das verweisende Gericht so weit von dem durch Artikel 101 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (Senat vom 12.11.2008 - 2 Ws 488/08 = NStZ-RR 2009, 117 = StraFo 2009, 112, 05.12.2008 - 2 Ws 612/08, 21.07.2006 - 2 Ws 345/06; BGH NJW 1980, 1586; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 377; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 280; OLG Hamm, MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 338 = StV 1996, 553; OLG Karlsruhe, JR 1991, 36; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426; Gollwitzer, aaO, § 270 Rz. 37).

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 3 (s) Sbd 1-1/01

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Betäubungsmittelstrafsache

    Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Landgerichts von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (vgl. OLG Frankfurt, StV 1996, 533 m.w.N.).

    Vielmehr muss das erkennende Gericht die Hauptverhandlung so lange weiter führen, bis deren Ergebnis bestätigt, dass der Angeklagte im angenommenen Sinne schuldig und eine die Strafgewalt des Gerichts übersteigende Rechtsfolge angezeigt ist (zu vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 311 ; StV 1996, 533 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426 ).

    Denn das Gericht bleibt zunächst an seine für die Eröffnung maßgebende Entscheidung hinsichtlich der Bedeutung der Sache und der Straferwartung gebunden, weil anderenfalls die für einen geordnete Verfahrensentwicklung notwendige Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit laufend in Frage gestellt wer-, den könnten (zu vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 311 ; StV 1996, 533 ; Gollwitzer JR 1991, 37 ff.).

  • OLG Hamburg, 11.12.1998 - 2a Ws 39/98

    Anforderungen an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine

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  • OLG Schleswig, 17.04.2018 - 1 Ws 102/18

    Grundsätzlich bindet ein nach Beginn der Hauptverhandlung ergangener

    (BVerfG, Beschl. v. 30.6.1970 ­ 2 BvR 48/70, BeckRS 2011, 45870; BGH, Urt. v. 13.2.1980 ­ 3 StR 5/80, NJW 1980, 1586; OLG Köln, Beschl. v. 12.11.2008 ­ 2 Ws 488/08, NStZ-RR 2009, 117; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.6.2005 ­ Ws 338/05, NStZ-RR 2005, 377; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 31.5.1996 ­ 3 Ws 436/96, NStZ-RR 1996, 338; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1989 ­ 2 AR 21/89, NStZ 1990, 100; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 270 Rn. 19).

    Die bloße Vermutung rechtfertigt demgegenüber noch nicht die Annahme der Unzuständigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.5.1986 ­ 1 Ws 401/85, NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 31.5.1996 ­ 3 Ws 436/96, NStZ-RR 1996, 338; Beschl. v. 30.6.1997 ­ 3 Ws 472/97, NStZ-RR 1997, 311).

  • OLG Frankfurt, 11.07.2006 - 3 Ws 652/06

    Wiederaufnahmeverfahren: Zuständiges Gericht nach Berufungsbeschränkung im

    Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klärung der Zuständigkeitsfrage auch von der Zulässigkeit der erfolgten Abgabe vom Landgericht an das Amtsgericht abhängt (vgl. (Senat, StV 1996, 533 mwN - für die Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses).
  • OLG Koblenz, 14.02.2005 - 1 Ss 17/05

    Berufungsurteil einer kleinen Strafkammer: Notwendiger Inhalt bei Verweisung an

    Im Übrigen haben sowohl das OLG Frankfurt (StV 1996, 533) als auch das OLG Zweibrücken (NStZ-RR 1998, 280) in den zu § 270 StPO ergangenen Entscheidungen ihre jeweils eingangs der Entscheidungsgründe aufgestellte Forderung, das Gericht müsse durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überzeugung gelangt sein, dass der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann nicht ausreicht, selbst wieder eingeschränkt.
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2000 - 2 Ws 30/00

    Bindungswirkung einer willkürlichen Verweisung

    Eine Verweisung wegen unzureichender Strafgewalt kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das Gericht durch den Gang der Hauptverhandlung aufgrund der dort zu Gebote stehenden Beweismittel zur hinreichend sicheren Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann zur angemessenen Ahndung der Straftat nicht ausreicht (OLG Düsseldorf NStZ 86, 426f.; OLG Frankfurt/M. StV 96, 533f.; OLG Karlsruhe Justiz 88, 74f. und NStZ 90, 100f.; LG Berlin StV 96, 16f.).
  • OLG Hamm, 29.01.2002 - 3 (s) Sbd 1-5/01

    Zuständigkeit, Verweisung, Bindungswirkung; Willkür; Schöffengericht; Strafkammer

    Vielmehr hätte das erkennende Gericht die Hauptverhandlung so lange weiterführen müssen, bis ihr Ergebnis bestätigt, dass der Angeklagte im angenommenen Sinne und eine den Strafrahmen des Gerichts übersteigende Rechtsfolge angezeigt ist (OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt/Main, StV 1996, 533 f).
  • OLG Oldenburg, 29.09.1998 - 1 Ws 452/98

    Anforderungen an die Verweisung an ein höheres Gericht vor Beginn der

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