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   KG, 20.09.1996 - (5) 1 Ss 207/93 (38/93)   

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KG, 20.09.1996 - (5) 1 Ss 207/93 (38/93) (https://dejure.org/1996,3854)
KG, Entscheidung vom 20.09.1996 - (5) 1 Ss 207/93 (38/93) (https://dejure.org/1996,3854)
KG, Entscheidung vom 20. September 1996 - (5) 1 Ss 207/93 (38/93) (https://dejure.org/1996,3854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersG § 17a Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 185
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    Der (noch) mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger Auslegung, das heißt der Wortsinn, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 73, 206, 235; 71, 108, 115).

    Den festgestellten Willen des Gesetzgebers anders, wenn auch vermeintlich verfassungskonform auszulegen, ist dem Richter verwehrt (vgl. BVerfGE 71, 108, 115 f; Mahrenholz in BVerfGE 86, 298, 349).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    103 Abs. 2 GG verlangt für das Strafrecht, daß die Tatbestandsmerkmale so konkret zu umreißen und so genau zu bestimmen sind, daß Tragweite und Anwendungsbereich des Straftatbestandes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, so daß für jedermann vorhersehbar ist, welches Verhalten mit welcher Strafe bedroht ist, und er sein Verhalten entsprechend einrichten kann (vgl. BVerfGE 57, 250, 262; 78, 205, 212).

    Einschränkende Bestimmungen müssen einem aus der Sicht des Grundrechts legitimen Zweck dienen und sich auf das beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muß (vgl. BVerfGE 69, 315, 349; 87, 399, 406 f; 84, 209; 57, 250, 268).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    Insbesondere ist der Richter nicht dazu berufen, eine Entscheidung des Gesetzgebers aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen durch einen Rechtsprechungsakt zu ersetzen (vgl. BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12; NStZ 1995, 399 ).

    Einschränkende Bestimmungen müssen einem aus der Sicht des Grundrechts legitimen Zweck dienen und sich auf das beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muß (vgl. BVerfGE 69, 315, 349; 87, 399, 406 f; 84, 209; 57, 250, 268).

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    103 Abs. 2 GG verlangt für das Strafrecht, daß die Tatbestandsmerkmale so konkret zu umreißen und so genau zu bestimmen sind, daß Tragweite und Anwendungsbereich des Straftatbestandes zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, so daß für jedermann vorhersehbar ist, welches Verhalten mit welcher Strafe bedroht ist, und er sein Verhalten entsprechend einrichten kann (vgl. BVerfGE 57, 250, 262; 78, 205, 212).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    Der (noch) mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger Auslegung, das heißt der Wortsinn, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 73, 206, 235; 71, 108, 115).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 79, 106, 121).
  • BVerfG, 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81

    Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    Ebenso wie das Uniformverbot des § 3 Abs. 1 VersG , das bereits verfassungsgerichtlich überprüft und für verfassungsmäßig erklärt worden ist (vgl. BVerfG in MDR 1983, 22), dient das Vermummungsverbot zugleich dem Zweck, Dritte in ihrem Recht auf freie Meinungsbildung und -äußerung, das mit dem Versammlungsrecht in Verbindung steht, vor suggestiver Beeinflussung zu schützen.
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    Das bedeutet, daß eine Regelung nur dann verfassungswidrig ist, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für die gesetzgeberische Maßnahme abgeben können (vgl. BVerfG NJW 1988, 1195, 1196).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    Insbesondere ist der Richter nicht dazu berufen, eine Entscheidung des Gesetzgebers aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen durch einen Rechtsprechungsakt zu ersetzen (vgl. BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12; NStZ 1995, 399 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    Einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz durch "verfassungskonforme" Auslegung einen anderen Inhalt zu geben, ist dem Richter versagt (vgl. BVerfGE 8, 28).
  • BVerfG, 09.03.1995 - 2 BvR 1437/93

    Unterbringung psychisch Kranker in den neuen Bundesländern

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • KG, 07.10.2008 - 1 Ss 486/07

    Vermummungsverbot bei öffentlichen Versammlungen: Uneingeschränkte Geltung

    Insbesondere bedarf es nicht der zusätzlichen Feststellung, dass die Vermummung dafür geeignet sein muss, die Identifizierung von Personen gegenüber Polizeibeamten oder anderen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Personen zu verhindern [zu der Voraussetzung der Friedensstörung ebenso KG, Urteil vom 20. September 1996, NStZ-RR 1997, 185].

    Dementsprechend wird auch in der Schweiz davon ausgegangen, dass die Anwesenheit Vermummter bei Demonstrationen die Gefahr von Ausschreitungen wesentlich erhöhe (BGer. EuGRZ 1992, 137, 140), worauf bereits die Staatsanwaltschaft im Anschluss an KG NStZ-RR 1997, 185 zutreffend hingewiesen hat.

  • KG, 11.12.2012 - 161 Ss 198/12

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand

    Auf die Verhinderung der Identitätsfeststellung gerichtet ist die Aufmachung dann, wenn der Versammlungsteilnehmer durch sie die Feststellung der Identität verhindern will, mithin absichtlich handelt (vgl. KG NStZ-RR 1997, 185, 186 m.w.Nachw.; Ott/Wächtler/Heinhold, VersammlG 7. Aufl., Rdn. 40 zu § 17a; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdn. 7 zu § 17a VersammlG).
  • OLG Brandenburg, 22.09.2009 - 1 Ss 74/09

    Verstoß gegen Vermummungsverbot

    16 3. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Senat dahin tendiert, der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu folgen, wonach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlungsG nicht gegen Art. 5, Art. 8 GG verstößt (vgl. Maunz/Dürig-Depenheuer, Grundgesetz, Loseblatt, Stand 11/2006, Art. 8, Rdnr. 148; Friauf/Höfling-Geis, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand 8/2006, Art. 8, Rdnr. 121; KG NStZ-RR 1997, 185; KG, Urteil vom 7. Oktober 2008, 1 Ss 486/07, zit. nach juris).
  • KG, 15.12.2006 - 1 Ss 280/05

    Strafverfahren: Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe bei einem

    Weitere Merkmale enthält der Tatbestand nicht (vgl. KG NStZ-RR 1997, 185 ff).
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