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Rechtsprechung
   BGH, 28.08.1996 - 3 StR 205/96   

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https://dejure.org/1996,2234
BGH, 28.08.1996 - 3 StR 205/96 (https://dejure.org/1996,2234)
BGH, Entscheidung vom 28.08.1996 - 3 StR 205/96 (https://dejure.org/1996,2234)
BGH, Entscheidung vom 28. August 1996 - 3 StR 205/96 (https://dejure.org/1996,2234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 21
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 08.01.2014 - 3 StR 318/13

    Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung von zum Regelbild des Tatbestandes (hier:

    Da das Landgericht diese rechtsfehlerhafte Erwägung im Rahmen der in Anlehnung an das Erwachsenstrafrecht vorzunehmenden Bestimmung des Unrechtsgehalts der Taten angestellt hat, ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung der Jugendstrafe grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 205/96, NStZ-RR 1997, 21, 22; Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 1 StR 617/06, NStZ 2008, 693; vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06, NStZ 2007, 522, 523; vom 20. Januar 2009 - 1 StR 662/08, NStZ-RR 2009, 155).
  • BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00

    Letztes Wort des gesetzlichen Vertreters von Amts wegen

    Die Berücksichtigung tatbezogener Umstände bei der Bemessung der Jugendstrafe verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21).
  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 147/07

    Keine Anwendbarkeit des Doppelverwertungsverbots im Jugendstrafrecht

    Das Vorbringen der Revision (Schriftsatz vom 10. April 2007) zu § 46 Abs. 3 StGB geht schon deshalb im Ansatz fehl, weil diese Bestimmung bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05; BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/ Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.2005 - 1 StR 1/05

    Unanwendbarkeit des Doppelverwertungsverbotes bei der Jugendstrafe

    Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zum Revisionsvorbringen des Angeklagten G., daß § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.2003 - 4 StR 395/03

    Strafzumessung; Jugendstrafe (Vorrang des Erziehungsgedankens); Urteilsgründe

    Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts kann ausgeschlossen werden, daß sich die Jugendkammer bei Bemessung der allein wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe der vorrangigen Bedeutung des Erziehungsgedankens nicht bewußt war (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10; BGH NStZ-RR 1997, 21).
  • OLG Hamm, 03.02.2009 - 4 Ss 1/09

    Sprungrevision, Jugendsache, Doppelverwertungsverbot, keine Geltung im

    Gerade die besonders aktive und brutale Rolle bei der Tatausführung reicht aber auch bei Ersttätern zur Begründung von Persönlichkeitsmängeln aus (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21).
  • BGH, 23.10.1997 - 5 StR 486/97

    BGH beanstandet Jugendstrafen bei einer Gewalttat

    Bei der Bemesssung dieser Strafen hat das Landgericht Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne nicht angemessen mit dem Erziehungsgedanken abgewogen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21 [BGH 28.08.1996 - 3 StR 205/96]).
  • OLG Stuttgart, 15.04.2004 - 3 Ausl 109/01

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines Heranwachsenden wegen Unverhältnismäßigkeit

  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 1 Ss 762/01

    Jugendrecht, Annahme von "Schwere der Schuld", Erziehungsgedanke,

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.06.1996 - 2 Ss OWi 667/96   

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https://dejure.org/1996,6540
OLG Hamm, 13.06.1996 - 2 Ss OWi 667/96 (https://dejure.org/1996,6540)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.1996 - 2 Ss OWi 667/96 (https://dejure.org/1996,6540)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juni 1996 - 2 Ss OWi 667/96 (https://dejure.org/1996,6540)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 21
  • NZV 1997, 87
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 10.08.2001 - 3 ObOWi 51/01

    Zur Pflicht der Überwachung der Beschäftigten durch den Unternehmer

    Deswegen liegt im Unterlassen jeglicher Überwachung ein Verstoß gegen die in § 130 Abs. 1 OWiG normierte betriebliche Aufsichtspflicht (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 21).
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