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   BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97   

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https://dejure.org/1997,3613
BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97 (https://dejure.org/1997,3613)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1997 - 4 StR 200/97 (https://dejure.org/1997,3613)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 4 StR 200/97 (https://dejure.org/1997,3613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung - Vorsatz bezüglich der Bereicherung im Rahmen der Dreieckserpressung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249, § 253

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 299 (Ls.)
  • NStZ-RR 1997, 321
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.04.1995 - 4 StR 27/95

    Voraussetzungen einer "Dreieckserpressung"; Abgrenzung zwischen Raub und

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97
    Auch bei einer "Dreieckserpressung" (vgl. dazu BGHSt 41, 123 [BGH 20.04.1995 - 4 StR 27/95]) richtet sich die Zuordnung zu den Tatbeständen der Erpressung oder des Raubes nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat (BGH a.a.O. S. 126), und nicht, wie das Landgericht meint, nach der Sicht des nicht mit der Aushändigung einverstandenen Gewahrsamsinhabers.
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95

    Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97
    Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagten von einer berechtigten Forderung der Ramona J. gegen den Geschädigten ausgingen; denn nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung (BGHSt 20, 136, 137; vgl. aber auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.1994 - 2 StR 169/94

    Fortgesetzte Handlung - Verwertung von Handlungsteilen - Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97
    Das Landgericht hat die danach ausgeschiedenen Verletzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG durch einen entsprechenden Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH NStZ 1994, 495) nur hinsichtlich der beiden Fahrten wieder einbezogen, bei denen es eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für nicht erwiesen angesehen hat (Bd. II Bl. 73 d.A.).
  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt hier nicht ein Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390), sondern eine (schwere räuberische) Erpressung in Betracht.
  • BGH, 18.12.1964 - 2 StR 461/64

    Unterhaltsquittung - § 263 StGB, Täuschung auch möglich bei Übereinstimmung mit

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 4 StR 200/97
    Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagten von einer berechtigten Forderung der Ramona J. gegen den Geschädigten ausgingen; denn nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung (BGHSt 20, 136, 137; vgl. aber auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7 m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2024 - 1 StR 1/24
    Dass der Vermögensinhaber mit der ihn schädigenden Verfügung nicht einverstanden ist, beseitigt das Näheverhältnis nicht, das dem Genötigten den Zugriff auf das fremde Vermögen ermöglicht; dies ist vielmehr der Dreieckserpressung immanent (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125 f.; Beschlüsse vom 5. August 2020 - 3 StR 608/19 Rn. 6; vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 15 Rn. 3 f.; vom 6. Mai 2014 - 5 StR 170/14 Rn. 2, 5 und vom 13. Mai 1997 - 4 StR 200/97 Rn. 5).
  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98

    Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als

    Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.; BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).
  • BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97

    Uneigennütziger Banküberfall - § 249 StGB aF - § 255 StGB,

    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalt ist für einen Schuldspruch wegen (tateinheitlich zur schweren räuberischen Erpressung begangener) Beihilfe zum schweren Raub kein Raum, weil sich der Angeklagte G. an der Tat nicht (auch) als Gehilfe beteiligt, sondern er im Hinblick auf die gesamte Tat und Beute als (Mit-)Täter gehandelt hat (vgl. BGHSt 14, 386, 390 f.; 25, 224, 228; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 200/97 = NStZ-RR 1997, 321 [BGH 13.05.1997 - 4 StR 200/97]; zur Mittäterschaft bei unterschiedlichen Straftatbeständen vgl. BGHSt 36, 231 ff. mit Anm. Beulke NStZ 1990, 278 [BGH 25.07.1989 - 1 StR 479/88]).
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