Weitere Entscheidung unten: OLG Bremen, 07.08.1997

Rechtsprechung
   OLG Bremen, 12.06.1997 - Ws 42/97 (BL 62/97)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,26003
OLG Bremen, 12.06.1997 - Ws 42/97 (BL 62/97) (https://dejure.org/1997,26003)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.06.1997 - Ws 42/97 (BL 62/97) (https://dejure.org/1997,26003)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12. Juni 1997 - Ws 42/97 (BL 62/97) (https://dejure.org/1997,26003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Begriff der Flucht als Haftgrund für einen Haftbefehl; Annahme des Willens sich dauerhaft dem Verfahren zu entziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 334
  • StV 1997, 533
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 07.08.1997 - BL 159/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5170
OLG Bremen, 07.08.1997 - BL 159/97 (https://dejure.org/1997,5170)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.08.1997 - BL 159/97 (https://dejure.org/1997,5170)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07. August 1997 - BL 159/97 (https://dejure.org/1997,5170)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Voraussetzungen der Aufhebung eines Haftbefehls wegen nicht mehr bestehenden dringenden Tatverdachts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 334
  • StV 1998, 140
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Bremen, 07.08.1997 - BL 159/97
    Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" ist jeweils auf der Grundlage des konkreten Einzelfalles abzuwägen, ob die Strafverfolgungspflicht des Staates gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 459 [BVerfG 01.05.1995 - 2 BvR 40/94] ; NJW 1991, 689 und 2821; NStZ 1991, 397 jeweils m.w.N.; BGH NStZ 1991, 546).
  • BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94

    Verfassungsmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Bremen, 07.08.1997 - BL 159/97
    Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" ist jeweils auf der Grundlage des konkreten Einzelfalles abzuwägen, ob die Strafverfolgungspflicht des Staates gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 459 [BVerfG 01.05.1995 - 2 BvR 40/94] ; NJW 1991, 689 und 2821; NStZ 1991, 397 jeweils m.w.N.; BGH NStZ 1991, 546).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 3 Ws 460/03

    Fristbeginn bei Erlass eines neuen oder erweiterten Haftbefehls; Auslegung des

    Da eine solche Verfahrensweise mit dem Schutzzweck des § 121 Abs. 1 StPO offenkundig nicht zu vereinbaren wäre, besteht Einigkeit, dass eine weitergehende Auslegung des Begriffs "derselben Tat" erforderlich ist (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152; OLG Karlsruhe StV 2000, 513; OLG Thüringen StV 1999, 329; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 182; OLG Hamm StV 1998, 555; OLG Köln NStZ-RR 1998, 181; OLG Bremen StV 1998, 140; OLG Brandenburg StV 1997, 536; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; OLG Celle StV 1989, 255; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 121 Rn. 11 ff.; Boujong in KK StPO, 5. Auflage, § 121 Rn. 10; Summa NStZ 2002, 69).

    Zum Teil wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, zur Bestimmung der Frist des § 121 Abs. 1 StPO sei eine Zusammenrechnung der jeweiligen Haftzeiten erforderlich, wenn sich der Beschuldigte aufgrund verschiedener (neuer oder erweiterter) Haftbefehle in Untersuchungshaft befindet (OLG Karlsruhe (1. Senat) StV 2003, 517; OLG Köln NStZ-RR 2001, 123 und NStZ-RR 1998, 181; OLG Koblenz (2. Senat) NStZ-RR 2001, 124 und Beschluss vom 20. Oktober 2000 - (2) 4420 BL - III - 44/00; OLG Thüringen StV 1999, 329; OLG Bremen StV 1998, 140; OLG Celle StV 1989, 255; OLG Schleswig StV 1983, 466).

    Andere Oberlandesgerichte stellen darauf ab, dass es sich um dasselbe Ermittlungsverfahren bzw. um denselben Ermittlungskomplex handeln müsse (OLG Koblenz (2. Senat) NStZ-RR 2001, 124 und Beschluss vom 20. Oktober 2000 -(2) 4420 BL - III - 44/00; OLG Bremen StV 1998, 140; OLG Celle StV 1989, 255; OLG Schleswig StV 1983, 466).

  • OLG Koblenz, 03.01.2001 - 4420 BL - III - 71/00

    Haftprüfung; Sechsmonatsfrist; Tatbegriff; neue Tat; neuer Haftbefehl;

    Fristbeginn ist in diesem Fall der Zeitpunkt, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs erstmals die Voraussetzungen für den Erlass oder die Erweiterung eines Haftbefehls vorgelegen haben (OLG Düsseldorf, StV 1996, 553; OLG Hamburg StV 1989, 489; Brandenburg.OLG StV 1997, 536, 537; OLG Zweibrücken StV 1998, 556, 557; OLG Karlsruhe StV 2000, 513; OLG Hamm StV 1998, 555; OLG Stuttgart StV 1999, 101, 102; OLG Bremen StV 1998, 140, 141; KG NStZ-RR 1997, 75; siehe auch Senatsbeschluss vom 14. November 2000 - (1) 4420 BL - III - 83/00 - mit ausführlicher, überwiegend wörtlicher Zitierung der einschlägigen Passagen der vorgenannten Entscheidungen; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.0.

    Im Übrigen ist ein Teil der vom 2. Senat zur Unterstützung seiner Meinung zitierten Obergerichte von der Gleichstellung "derselben Tat" mit "demselben Verfahren" inzwischen abgerückt und hat sich im Grundsatz dem erweiterten Tatbegriff angeschlossen (OLG Hamm StV 1998, 555; OLG Stuttgart StV 1999, 101, 102; OLG Bremen StV 1998, 140, 141).

  • OLG Celle, 09.02.2012 - 32 HEs 1/12

    Kriterien zur Auslegung des Begriffs "derselben Tat" i.S.d. § 121 StPO;

    Auch die Unterscheidung nach Ermittlungskomplexen, welche die Ermittlungsrichtung bestimmt haben (so OLG Bremen, NStZ-RR 1997, 334, 335, KG Berlin, Beschluss vom 28.02.2005, 1 HEs 11/05, Rn. 7 f.), liefert kein brauchbares Abgrenzungskriterium.
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (MDR 1988, 357 [bei Schmidt]), der mittlerweile - soweit ersichtlich - einhelligen Ansicht der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1981, 403; OLG Bremen, StV 1984, 340 und NStZ-RR 1997, 334 [336]; OLG Frankfurt, OLGSt [1. Aufl.] § 121 StPO S. 69 [zitiert nach Paeffgen, SK-StPO, Kommentierung Dez. 1992, § 121 Rn. 24] unter Aufgabe von OLG Frankfurt, NJW 1965, 1731; OLG Hamm, Beschl. v. 19. April 1991 - 2 BL 95/91 [Juris] und NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452 und StV 2000, 513 [514 f.]; OLG Schleswig, StV 1983, 466 [anders noch OLG Schleswig, NJW 1965, 2119 f.]; OLG Stuttgart, MDR 1982, 517; OLG Zweibrücken, StV 1998, 556 [557]; KG [3., 4. und 5. Strafsenat], Beschl. v. 22. April 1998 - [5] 1 Hes 94/98 [19/98]; v. 23. Oktober 1998 - [3] 1 Hes 266/98 [56/98] und v. 19. Juli 2000 - [4] 1 Hes 131/00 [78/00], Volltexte in Juris) und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Boujong, aaO., § 121 Rn. 30; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 121 Rn. 28; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl. 2002, § 121 Rn. 7; Hilger, in: LöweRosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997, § 121 Rn. 18 und 45 sowie § 122 Rn. 26; Paeffgen, aaO., § 121 Rn. 22 ff., insbes. Rn. 25; Lemke, in: HK-StPO, 3. Aufl. 2001, § 121 Rn. 21; Krause, in: AK-StPO, 1992, § 121 Rn. 8; Münchhalffen/Gatzweiler, Das Recht der Untersuchungshaft, 2. Aufl. 2002, Rn. 404; Schnarr, MDR 1990, 89 [91]; a.A. Peters, Strafprozeß, 4. Aufl. 1985, S. 429; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 853) zwingt allein die verspätete Aktenvorlage nicht zur Aufhebung des Haftbefehls ohne weitere Sachprüfung.
  • OLG Koblenz, 04.12.2000 - 4420 BL - III - 97/00

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Fristberechnung, Tatbegriff, Untersuchungshaft,

    Die Behauptung des 1. Strafsenats, die Rechtsprechung des erkennenden Senats widerspreche den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, NStZ 1987, 571, 572, Frankfurt, StV 1990, 269, 270, Karlsruhe, Die Justiz 1984, 307, 308, Hamburg, StV 1989, 489, Brandenburg, StV 1997, 537, Zweibrücken, StV 1998, 556, 557, Bremen, StV 1998, 140, 141, Hamm, StV 1998, 555 und Karlsruhe StV 00, 513, trifft deshalb nicht zu.
  • OLG Stuttgart, 28.10.1998 - 4 HEs 184/98

    Voraussetzungen für eine erstmalige Haftprüfung; Zulässigkeit der Ersetzung eines

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  • OLG Karlsruhe, 14.02.2003 - 1 HEs 41/03
    Auch die vom OLG Koblenz in bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Hamburg, SW 1989, 489; Brandenburgisches OLG, StV 1997, 537; OLG Zweibrücken, STV 1998, 556; OLG Hamm, StV 1998, 555 und OLG Bremen StV 1998, 140) stützen nicht dessen Ansicht, sondern stellen im Gegenteil einhellig darauf ab, dass "dieselbe Tat" im Sinne von § 121 StPO so zu verstehen ist, dass hierzu alle Straftaten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zählen, von dem an sie mit dringendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten "bekannt" geworden sind und in einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten hätten aufgenommen werden können (so auch KK/Boujong, § 121, Rdnr.11).
  • OLG Koblenz, 14.11.2000 - 4420 BL - III - 83/00

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist, Untersuchungshaft,

    Dies entspricht nicht nur der bisherigen Senatsrechtsprechung (siehe schon Beschluss vom 4.8.1977), sondern auch der jedenfalls heute überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Celle NStZ 87, 571, 572 a.E.: "Zu derselben Tat im Sinne des § 121 I StPO gehören ... alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Frankfurt StV 90, 269, 270 a.E., das ebenfalls entscheidend darauf abstellt, ab wann der neue Tatverdacht sich so verdichtet hatte, dass er in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können; im Ergebnis auch OLG Thüringen StV 99, 329, 330, das für entscheidend hält, ob eine Erweiterung des ersten Haftbefehls um die neuen Tatvorwürfe "sachgerecht" ist [was das Vorliegen dringenden Tatverdachts zwingend voraussetzt; OLG Karlsruhe, Justiz 84, 307, 308, das verlangt, "dass die weitere Tat tatsächlich in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können, dass also dringender Tatverdacht auch hinsichtlich dieser Tat vorliegt"; OLG Düsseldorf MDR 87, 1048, das bei neu bekannt gewordenen Taten "dieselbe Tat" erst ab dem Zeitpunkt bejaht, von dem an diese in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; OLG Hamburg StV 89, 489, wonach es "für die Fristberechnung gemäß § 121 I darauf ankommt, dass es sich bei den neuen Taten um solche handelt, "die bei Erlass des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in ihn hätten aufgenommen werden können"; OLG Düsseldorf VRS 88, 222 und StV 96, 553 [mit insoweit zustimmender Anmerkung Schlothauer, wonach eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft voraussetzt, dass "die Taten, die dem neuen Haftbefehl zugrundeliegen, den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren und einen dringenden Tatverdacht begründeten, so dass sie in den ursprünglichen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können ... Werden dagegen erst nach dem Erlass des ursprünglichen Haftbefehls im Laufe des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen bekannt, die den dringenden Tatverdacht wegen neuer Taten begründen, so kann die Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf ihre bisherige Dauer aufgrund eines wegen dieser Taten erlassenen Haftbefehls bis zur Grenze der sich hieraus abzuleitenden Frist des § 121 I StPO vollzogen werden; dies gilt zumindest dann, wenn der neue Haftbefehl nach Entstehen des dringenden Tatverdachts unverzüglich erlassen worden ist"; OLG Brandenburg StV 97, 537, nach dem es darauf ankommt, "ob die (neuen) Vorwürfe in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt ... Dabei kommt es zur Erreichung des Normzwecks nicht darauf an, ob und wann die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bejaht hat, sondern wann sie ihn hätte bejahen können"; OLG Zweibrücken StV 98, 556, 557: Entscheidend für dieselbe Tat im Sinne von § 121 StPO, ob die neuen Vorwürfe in den bereits bestehenden Haftbefehl "hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt", maßgeblich sei demnach, "ob und wann hinsichtlich dieser Tat dringender Tatverdacht bestand"; ebenso OLG Bremen StV 98, 140, 141: von dem Zeitpunkt an "dieselbe Tat", in dem die neuen Vorwürfe "bekannt geworden sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Hamm StV 98, 555: "Derselben Tat ... sind alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts bekannt gewesen sind und daher ... in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, ... auch wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind"; OLG Karlsruhe StV 00, 513: "Für die Annahme derselben Tat im Sinne des § 121 StPO kommt es ... darauf an, ob die gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in einem Haftbefehl hätten aufgenommen werden können", ob also "der diesbezügliche Tatverdacht ... soweit gediehen war, dass dieser durch Erweiterung des bereits bestehenden und vollzogenen Haftbefehls in die Haftgrundlage mit hätte einbezogen werden können").
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