Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamm, 10.07.1997 | OLG Nürnberg, 27.01.1997

Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4227
BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97 (https://dejure.org/1997,4227)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1997 - 4 StR 266/97 (https://dejure.org/1997,4227)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - 4 StR 266/97 (https://dejure.org/1997,4227)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4227) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat als revisionsrechtliches Anfechtungsziel des Nebenklägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 371
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.1990 - 4 StR 221/90

    Änderung des Schuldspruchs

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97
    Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 26.02.1992 - 5 StR 26/92

    Umfang des Rechts der Nebenklage zur Veranlassung einer Nachprüfung einer

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97
    Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97
    Die vom Nebenkläger angestrebte Bejahung auch des Mordmerkmals "sonst niedriger Beweggründe" ließe die rechtliche Einordnung der Tat (als Mord) unberührt (vgl. BGHSt 41, 57, 60); die Annahme eines weiteren Mordmerkmals würde sich vielmehr allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswirken können.
  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97
    Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1997 - 4 StR 266/97 und 26. Februar 1998 - 4 StR 68/98).
  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Das Hinzutreten weiterer Tatbestandsalternativen eines ohnehin abgeurteilten Delikts betrifft den Schuldumfang und daher den Strafausspruch (BGH, Urteil vom 21. April 1999 5 StR 714/98, NJW 1999, 2449; BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 4 StR 266/97, NStZ-RR 1997, 371 jew. mwN) und kann daher einer Nebenklägerrevision ebenso wenig zum Erfolg verhelfen wie sonstige nur den Strafausspruch betreffende Rechtsfehler (§ 400 StPO).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00

    Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz

    Das wäre der Fall, wenn es der Nebenklägerin darauf ankäme - wegen der Nichtanwendung des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB - einen der Verurteilung zugrunde gelegten zu geringen Schuldumfang zu beanstanden (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGH NStZ-RR 1997, 371 (weiteres Mordmerkmal); BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Kurth in HK-StPO 2. Aufl. § 400 Rdn. 8, 9).
  • BGH, 03.05.2013 - 1 StR 637/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; Änderung des

    Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 4 StR 266/97, NStZ-RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts hinsichtlich der Angeklagten M. (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht angefochten werden.
  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 2 Ss 121/04

    Körperverletzung; gefährliche; das Leben gefährdende Behandlung; Nebenklage;

    Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen, wonach der Nebenkläger nicht die Verurteilung wegen eines weiteren Tatbestandsmerkmals des § 224 StGB erstreben kann (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2449; NStZ-RR 1997, 371).
  • OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14

    Gefährliche Körperverletzung: Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers hinsichtlich

    Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines auf die Bejahung weiterer Mordmerkmale gerichteten Rechtsmittels des Nebenklägers (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002, 3 StR 412/02, bei juris; NStZ-RR 1997, 371) nicht entgegen, die der Senat im Hinblick auf die oben dargestellten Fälle der vom Bundesgerichtshof als zulässig angesehenen Nebenkläger-Rechtsmittel und die Besonderheiten des Mord-Tatbestandes jedenfalls dann nicht für verallgemeinerungsfähig hält, wenn mit dem Rechtsmittel der Nebenklage - wie hier - die Feststellung einer weiteren, in ihrer Qualität durchaus herausragenden Tathandlung angestrebt wird, zumal deren abschließende Beurteilung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht erst auf der Grundlage eines in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig aufgeklärten Sachverhalts möglich sein wird (s. u.).
  • OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11

    Unzulässigkeit eines allein auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht untersucht worden, ob neben § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch die Tatbestandsalternative nach Nr. 3 dieser Vorschrift hätte Anwendung finden müssen, kann er eine zulässige Berufung auf diesen Umstand ebenfalls nicht stützen (zu vgl. BGH NStZ-RR 1997, 371 ; Meyer-Goßner, aaO., Rdn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.07.1997 - 2 Ws 252/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6570
OLG Hamm, 10.07.1997 - 2 Ws 252/97 (https://dejure.org/1997,6570)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.07.1997 - 2 Ws 252/97 (https://dejure.org/1997,6570)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - 2 Ws 252/97 (https://dejure.org/1997,6570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,6570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Unterbrechung des Maßregelvollzuges, Wiederaufnahmeverfahren, Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens, Teilrechtskraft, Rechtskraft des Schuldspruchs, neues Gutachten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 371
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 05.07.1990 - 2 Ws 1134/90
    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.1997 - 2 Ws 252/97
    Während insbesondere Stimmen in der Literatur (so. z.B. Kleinknecht, a.a.O., vor § 359 StPO Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gössel in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., vor § 359 Rn. 74 ff.) der Auffassung sind, daß ein nur im Schuldspruch rechtskräftiges Urteil (noch) nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein könne, vertritt demgegenüber die obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich weitgehend einhellig - die gegenteilige Auffassung (vgl. u.a. OLG Celle StV 1990, 537; OLG Frankfurt NJW 1983, 2399 = NStZ 1983, 426; OLG München NJW 1981, 593; vgl. die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei vgl. Kleinknecht, a.a.O.; siehe auch Schmidt in Karlsruher Kommentar, 3. Aufl., vor § 359 StPO, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; a.A. in der Rechtsprechung OLG Düsseldorf JMBl. NW 1954, 229).
  • BGH, 29.04.1993 - 1 StR 219/93

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.1997 - 2 Ws 252/97
    Der dargelegten Auffassung des Senats, wonach der Wiederaufnahmeantrag vorliegend zulässig ist, steht der von Kleinknecht (a.a.O.) - offenbar als Beleg für die von ihm vertretene Gegenansicht - zitierte Beschluß des BGH vom 29.04.1993 (1 StR 219/93 - Rechtsprechungsübersicht von Kusch in NStZ 1993, 25 Nr. 23) nicht entgegen.
  • OLG Frankfurt, 22.10.1982 - 1 Ws 266/82
    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.1997 - 2 Ws 252/97
    Während insbesondere Stimmen in der Literatur (so. z.B. Kleinknecht, a.a.O., vor § 359 StPO Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gössel in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., vor § 359 Rn. 74 ff.) der Auffassung sind, daß ein nur im Schuldspruch rechtskräftiges Urteil (noch) nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein könne, vertritt demgegenüber die obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich weitgehend einhellig - die gegenteilige Auffassung (vgl. u.a. OLG Celle StV 1990, 537; OLG Frankfurt NJW 1983, 2399 = NStZ 1983, 426; OLG München NJW 1981, 593; vgl. die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei vgl. Kleinknecht, a.a.O.; siehe auch Schmidt in Karlsruher Kommentar, 3. Aufl., vor § 359 StPO, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; a.A. in der Rechtsprechung OLG Düsseldorf JMBl. NW 1954, 229).
  • OLG München, 20.11.1980 - 1 Ws 1043/80
    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.1997 - 2 Ws 252/97
    Während insbesondere Stimmen in der Literatur (so. z.B. Kleinknecht, a.a.O., vor § 359 StPO Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gössel in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., vor § 359 Rn. 74 ff.) der Auffassung sind, daß ein nur im Schuldspruch rechtskräftiges Urteil (noch) nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein könne, vertritt demgegenüber die obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich weitgehend einhellig - die gegenteilige Auffassung (vgl. u.a. OLG Celle StV 1990, 537; OLG Frankfurt NJW 1983, 2399 = NStZ 1983, 426; OLG München NJW 1981, 593; vgl. die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei vgl. Kleinknecht, a.a.O.; siehe auch Schmidt in Karlsruher Kommentar, 3. Aufl., vor § 359 StPO, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; a.A. in der Rechtsprechung OLG Düsseldorf JMBl. NW 1954, 229).
  • OLG Hamburg, 14.02.1978 - 2 Ss 301/77

    Anbau von Cannabispflanzen ; Gewinnung von Cannabis; Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus OLG Hamm, 10.07.1997 - 2 Ws 252/97
    Da die vom Sachverständigen Prof. Dr. B. gezogenen Schlüsse nicht unbedingt zwingend sind, kann derzeit weder davon ausgegangen werden, daß der Wiederaufnahmeantrag mit einiger Sicherheit oder zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. dazu OLG Hamm MDR 1978, 692; JMBl. NW 1980, 276).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 27.01.1997 - Ws 61/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3704
OLG Nürnberg, 27.01.1997 - Ws 61/97 (https://dejure.org/1997,3704)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.01.1997 - Ws 61/97 (https://dejure.org/1997,3704)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Januar 1997 - Ws 61/97 (https://dejure.org/1997,3704)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,3704) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    StPO § 121 Abs. 1
    Fristberechnung bei § 121 StPO

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 371 (Ls.)
  • StV 1997, 537 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 03.02.1982 - Ws 85/82
    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.01.1997 - Ws 61/97
    An seiner im Beschluß vom 03.02.1982 vertretenen Auffassung (NStZ 1982, 297 ) hält der Senat nicht mehr fest.
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03
    Erst mit der Umwandlung des Unterbringungs- in einen Haftbefehl wurde, da nach nahezu einhelliger Ansicht die Dauer einer solchen Unterbringung jedenfalls bei kontinuierlichem Freiheitsentzug auf die Sechs-Monats-Frist anzurechnen ist (vgl. aus der Rechtsprechung: KG, JR 1976, 163; OLG Celle, NStZ 1991, 248; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 430 und 1994, 192; OLG Hamburg, MDR 1976, 600; OLG Nürnberg, StV 1997, 537 [unter Aufgabe von OLG Nürnberg, MDR 1982, 953]; a.A. nur OLG Schleswig, MDR 1983, 70 und NStZ 2002, 220), die Aktenvorlage nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO erforderlich, gleichzeitig aber auch außergewöhnlich eilig.
  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02

    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim

    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist "dieselbe Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO so zu verstehen, daß ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg, StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG, StV 1997, 537; OLG Bremen, StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., § 121, Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Koblenz, 04.12.2000 - 4420 BL - III - 97/00

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Fristberechnung, Tatbegriff, Untersuchungshaft,

    Die Behauptung des 1. Strafsenats, die Rechtsprechung des erkennenden Senats widerspreche den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, NStZ 1987, 571, 572, Frankfurt, StV 1990, 269, 270, Karlsruhe, Die Justiz 1984, 307, 308, Hamburg, StV 1989, 489, Brandenburg, StV 1997, 537, Zweibrücken, StV 1998, 556, 557, Bremen, StV 1998, 140, 141, Hamm, StV 1998, 555 und Karlsruhe StV 00, 513, trifft deshalb nicht zu.
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2003 - 1 HEs 41/03
    Auch die vom OLG Koblenz in bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Hamburg, SW 1989, 489; Brandenburgisches OLG, StV 1997, 537; OLG Zweibrücken, STV 1998, 556; OLG Hamm, StV 1998, 555 und OLG Bremen StV 1998, 140) stützen nicht dessen Ansicht, sondern stellen im Gegenteil einhellig darauf ab, dass "dieselbe Tat" im Sinne von § 121 StPO so zu verstehen ist, dass hierzu alle Straftaten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zählen, von dem an sie mit dringendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten "bekannt" geworden sind und in einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten hätten aufgenommen werden können (so auch KK/Boujong, § 121, Rdnr.11).
  • OLG Koblenz, 14.11.2000 - 4420 BL - III - 83/00

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist, Untersuchungshaft,

    Dies entspricht nicht nur der bisherigen Senatsrechtsprechung (siehe schon Beschluss vom 4.8.1977), sondern auch der jedenfalls heute überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Celle NStZ 87, 571, 572 a.E.: "Zu derselben Tat im Sinne des § 121 I StPO gehören ... alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Frankfurt StV 90, 269, 270 a.E., das ebenfalls entscheidend darauf abstellt, ab wann der neue Tatverdacht sich so verdichtet hatte, dass er in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können; im Ergebnis auch OLG Thüringen StV 99, 329, 330, das für entscheidend hält, ob eine Erweiterung des ersten Haftbefehls um die neuen Tatvorwürfe "sachgerecht" ist [was das Vorliegen dringenden Tatverdachts zwingend voraussetzt; OLG Karlsruhe, Justiz 84, 307, 308, das verlangt, "dass die weitere Tat tatsächlich in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können, dass also dringender Tatverdacht auch hinsichtlich dieser Tat vorliegt"; OLG Düsseldorf MDR 87, 1048, das bei neu bekannt gewordenen Taten "dieselbe Tat" erst ab dem Zeitpunkt bejaht, von dem an diese in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; OLG Hamburg StV 89, 489, wonach es "für die Fristberechnung gemäß § 121 I darauf ankommt, dass es sich bei den neuen Taten um solche handelt, "die bei Erlass des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in ihn hätten aufgenommen werden können"; OLG Düsseldorf VRS 88, 222 und StV 96, 553 [mit insoweit zustimmender Anmerkung Schlothauer, wonach eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft voraussetzt, dass "die Taten, die dem neuen Haftbefehl zugrundeliegen, den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren und einen dringenden Tatverdacht begründeten, so dass sie in den ursprünglichen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können ... Werden dagegen erst nach dem Erlass des ursprünglichen Haftbefehls im Laufe des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen bekannt, die den dringenden Tatverdacht wegen neuer Taten begründen, so kann die Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf ihre bisherige Dauer aufgrund eines wegen dieser Taten erlassenen Haftbefehls bis zur Grenze der sich hieraus abzuleitenden Frist des § 121 I StPO vollzogen werden; dies gilt zumindest dann, wenn der neue Haftbefehl nach Entstehen des dringenden Tatverdachts unverzüglich erlassen worden ist"; OLG Brandenburg StV 97, 537, nach dem es darauf ankommt, "ob die (neuen) Vorwürfe in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt ... Dabei kommt es zur Erreichung des Normzwecks nicht darauf an, ob und wann die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bejaht hat, sondern wann sie ihn hätte bejahen können"; OLG Zweibrücken StV 98, 556, 557: Entscheidend für dieselbe Tat im Sinne von § 121 StPO, ob die neuen Vorwürfe in den bereits bestehenden Haftbefehl "hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt", maßgeblich sei demnach, "ob und wann hinsichtlich dieser Tat dringender Tatverdacht bestand"; ebenso OLG Bremen StV 98, 140, 141: von dem Zeitpunkt an "dieselbe Tat", in dem die neuen Vorwürfe "bekannt geworden sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Hamm StV 98, 555: "Derselben Tat ... sind alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts bekannt gewesen sind und daher ... in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, ... auch wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind"; OLG Karlsruhe StV 00, 513: "Für die Annahme derselben Tat im Sinne des § 121 StPO kommt es ... darauf an, ob die gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in einem Haftbefehl hätten aufgenommen werden können", ob also "der diesbezügliche Tatverdacht ... soweit gediehen war, dass dieser durch Erweiterung des bereits bestehenden und vollzogenen Haftbefehls in die Haftgrundlage mit hätte einbezogen werden können").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht