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   BGH, 21.06.1996 - 3 StR 88/96   

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BGH, 21.06.1996 - 3 StR 88/96 (https://dejure.org/1996,2319)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1996 - 3 StR 88/96 (https://dejure.org/1996,2319)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1996 - 3 StR 88/96 (https://dejure.org/1996,2319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsbegründung in Protokollform - Persönlich durch Angeklagten - Unzulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 345

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 8
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.01.1960 - 1 BvR 145/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Vorenthalten einer

    Auszug aus BGH, 21.06.1996 - 3 StR 88/96
    Dadurch sollen einerseits die Interessen des Angeklagten auf eine formgerechte und zulässige Revisionsbegründung gewahrt werden und andererseits dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge erspart werden (vgl. RG 64, 63, 65; BVerfG NJW 1960, 427, 428).
  • BGH, 21.11.1991 - 1 StR 552/90

    Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch bewusste Erteilung

    Auszug aus BGH, 21.06.1996 - 3 StR 88/96
    Der Bundesgerichtshof hat von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen, wenn etwa Akteneinsicht nicht rechtzeitig gewährt oder der Rechtspfleger bei der Protokollierung der Revisionsbegründung den Mangel verschuldet hat (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6).
  • OLG Karlsruhe, 04.05.2000 - 2 Ss 166/99

    Belästigung durch unbekleideten Aufenthalt auf Straßen oder in Anlagen

    Demnach wird die Begründung regelmäßig als unzulässig erachtet, wenn der Urkundsbeamte sich darauf beschränkt, einen ihm überreichten Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln eines Protokolls zu umkleiden (vgl. nur BGH NStZ-RR 1997, 8 f; OLG Stuttgart NStZ-RR 1998, 22).
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2017 - 1 Ws 310/16

    Strafverfahren: Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil

    4 Hier wie dort hat die Formvorschrift den Sinn, einerseits im Sinne einer Filterfunktion zu gewährleisten, dass der Antrag möglichst den gesetzlichen Vorgaben entspricht, andererseits die Justiz von von vorneherein unverständlichen und aussichtslosen Anträgen zu entlasten (BGH, NStZ 1987, 336; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; BGH, NStZ-RR 2013, 254; OLG Hamm, NStZ 1988, 571 [572]; Wiedner, in: BeckOK-StPO, § 345, Rn. 18 [Stand: 01.01.2017]; vgl. auch BVerfG; Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 30218662 m. w. N.).

    Er hat eine Prüfungs- und Belehrungspflicht und insbesondere auf die sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten Anträge hinzuwirken und Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen (KG Berlin, Beschluss vom 8. September 2000 - 1 AR 744/00 - 3 Ws 338/00, juris, Rn. 2; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. September 2002 - 1 Ws 139/02 (89/02) u. a., BeckRS 2002, 17762, Rn. 14; jeweils für die Revisionsbegründung: BGH, NStZ-RR 2016, 89; BGH, NStZ-RR 2013, 254; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 4 Ss 76/06, BeckRS 2007, 19530; OLG Bremen, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 Ss 81/12, BeckRS 2013, 04380).

    Hieran fehlt es, wenn der Urkundsbeamte letztlich als reine Schreibkraft des Angeklagten fungiert oder lediglich dessen Unterlagen entgegennimmt, ohne sich mit dem Vorbringen in der Sache auseinanderzusetzen (BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; BGH, NStZ-RR 2016, 89; OLG Bremen, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 Ss 81/12, BeckRS 2013, 04380; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. September 2002 - 1 Ws 139/02 (89/02) u. a., BeckRS 2002, 17762, Rn. 14).

    Aus der dienstlichen Stellungnahme der Rechtspflegerin wird in der Zusammenschau mit der Niederschrift vom 7. Juli 2016 hinreichend deutlich, dass sie ihrer Prüfungs- und Belehrungspflicht konkret nachgekommen ist und die Prüfung nicht lediglich pauschal vermerkt hat (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]).

  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 64/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    a) Die Beteiligung der die Erklärung aufnehmenden Gerichtsperson darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen; diese muss sich vielmehr an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihr beurkundete Erklärung Eingang in das Revisionsverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 - 3 StR 88/96, NStZ-RR 1997, 9).

    Es genügt daher regelmäßig nicht, dass in einer Revisionsbegründung auf eigene schriftliche Ausführungen des Angeklagten Bezug genommen bzw. die Begründungsschrift zum Inhalt der Niederschrift erklärt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1996 - 3 StR 88/96, aaO; vom 22. Januar 1988 - 3 StR 533/87, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 2; BayObLG, NStZ-RR 1996, 312, jeweils mwN).

  • BGH, 20.07.2010 - 5 StR 209/10

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Unzulässigkeit; aus zwingenden

    Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5).
  • OLG Celle, 28.11.2007 - 1 Ws 438/07

    Abschreiben; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Antragsverfahren;

    Die Niederschrift zur Geschäftsstelle setzt nach ständiger und einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum voraus, dass sich die Beteiligung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht nur in einer formellen Beurkundung des von dem Beschwerdeführer Vorgebrachten erschöpft, sondern dass der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Beschwerdebegründung sich gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen muss, damit die Formvorschriften für die Einlegung der Rechtsbeschwerde eingehalten werden und diese nicht unzulässig ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 8.

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen kommt vorliegend nicht in Betracht, weil hier kein Verschulden der Urkundsbeamtin vorliegt, sondern der Antragsteller selbst in Kenntnis der gesetzlichen Regelung auf die formfehlerhafte Aufnahme seiner Rechtsbeschwerde hingewirkt hat (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 8.

  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 4 Ss 75/06
    Insbesondere hat er auf eine sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten Anträge hinzuweisen (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 8, 9; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2005 - 4 Ss OWi 314/04 - mit weiteren Nachweisen; KK/Pikart, StPO, 3. Aufl., § 345, Rdn. 18).

    Damit sind Revisionsbegründungen regelmäßig dann als unzulässig zu erachten, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt oder sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten vorgelegten Schriftsatz abzuschreiben (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 8, 9; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2005 - 4 Ss OWi 314/04 - mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Köln, 19.09.2023 - 1 ORs 109/23

    Richterlicher Hinweis zur Wiedereinsetzung in die Frist

    Die Beteiligung der die Erklärung aufnehmenden Gerichtsperson darf sich dabei nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen; diese muss sich vielmehr an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen , damit die von ihr beurkundete Erklärung Eingang in das Revisionsverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 21.06.1996 - 3 StR 88/96, NStZ-RR 1997, 9; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 - 2 StR 64/21, juris).

    Eine Revisionsbegründung ist daher regelmäßig formunwirksam, wenn sich der Rechtspfleger den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten überreichten Schriftsatz des Angeklagten abzuschreiben oder einen solchen Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln des Protokolls zu umkleiden (BGH, Beschluss v. 21.06.1996 - NStZ-RR 1997, 8; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 - 2 StR 64/21, juris).

  • EGMR, 13.03.2018 - 35285/16

    NIX v. GERMANY

    Where the reasoning of an appeal on points of law is not submitted in the form of observations signed by a lawyer, but orally (to be recorded by the court's registry), Article 345 § 2 of the Code of Criminal Procedure requires, in accordance with the consistent case-law of the domestic courts, that the judicial officer (Rechtspfleger) advise on making pertinent submissions in line with the formal requirements so as to secure the interests of the appellant and to avoid the Court of Appeal having to examine ill-founded or incomprehensible submissions (see, for example, Federal Court of Justice, no. 3 StR 88/96, decision of 21 June 1996).
  • BGH, 21.07.1998 - 4 StR 274/98
    Die bloße Übergabe an die Rechtspflegerin genügt nicht den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 2 und 5).
  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12

    Keine Nachholung oder Nachbesserung von unzulässigen Verfahrensrügen trotz

    Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich nicht nur deswegen an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen, damit die Interessen des Angeklagten auf eine formgerechte und zulässige Revisionsbegründung gewahrt werden, vielmehr soll hierdurch auch gewährleistet werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge erspart wird (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5).
  • BGH, 24.10.2012 - 5 StR 311/12

    Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung bei nicht formgerecht angebrachten

  • OLG Celle, 05.08.2011 - 1 Ws 282/11

    Ausnahme vom Verbot der Vorhaltung von Taten und Verurteilungen wegen des

  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 606/05

    Rechtsmittelbegründung; Protokoll der Geschäftsstelle; Beteiligung des

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 188/04

    Verwerfung als unzulässig, Zuständigkeit; Revisionsbegründung zur Protokoll der

  • OLG Stuttgart, 11.08.2020 - V 4 Ws 162/20

    Gefährdung der Sicherheit einer Justizvollzugsanstalt durch Besitz des Buches

  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 2 Ss OWi 605/05

    Anforderung an die Mitwirkungspflicht des Urkundsbeamten zur Einhaltung des

  • OLG Hamm, 02.04.2002 - 3 Ss OWi 182/02

    Rechtsbeschwerdebegründung, Protokoll der Geschäftsstelle, Bezugnahme auf Anlage

  • OLG Schleswig, 02.02.2016 - 1 Ss OWi 9/16
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1996 - 4 StR 242/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2632
BGH, 04.06.1996 - 4 StR 242/96 (https://dejure.org/1996,2632)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1996 - 4 StR 242/96 (https://dejure.org/1996,2632)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1996 - 4 StR 242/96 (https://dejure.org/1996,2632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweisantrag - Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten - Beweistatsache - Wahrunterstellung - Verletzung der Aufklärungspflicht - Zeuge - Hilfstatsachen - Umfassender Eindruck

  • rechtsportal.de

    StPO § 244

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1165 (Ls.)
  • NStZ-RR 1997, 8
  • StV 1996, 647
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 688/89

    Gesetzwidrige Behandlung eines Beweisantrages durch Nichteinhaltung einer

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - 4 StR 242/96
    In solchen Fällen läßt sich ein zutreffendes Bild von der Beweisperson meist nur dadurch gewinnen, daß über diese Tatsachen Beweis erhoben wird, es sei denn, sie sind für die Entscheidung ohne Bedeutung (BGH MDR 1988, 981; 1990, 98; StV 1990, 293; NStZ 1992, 28).
  • BGH, 06.07.1988 - 2 StR 315/88

    Revision wegen Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags durch Wahrunterstellung -

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - 4 StR 242/96
    In solchen Fällen läßt sich ein zutreffendes Bild von der Beweisperson meist nur dadurch gewinnen, daß über diese Tatsachen Beweis erhoben wird, es sei denn, sie sind für die Entscheidung ohne Bedeutung (BGH MDR 1988, 981; 1990, 98; StV 1990, 293; NStZ 1992, 28).
  • BGH, 01.12.1989 - 2 StR 541/89

    Voraussetzungen für die völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels - Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - 4 StR 242/96
    Die Strafkammer hat jedenfalls nicht darauf abgestellt, daß sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lasse (vgl. BGH StV 1990, 98 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22

    Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener

    Hierdurch werden - von Ausnahmefällen abgesehen - die Verteidigungsrechte des Antragstellers verletzt; denn er muss Gelegenheit erhalten, sein Prozessverhalten bei Kenntnis des alternativ gewählten Ablehnungsgrundes an diese Verfahrenssituation anzupassen (s. BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 - 1 StR 501/62, BGHSt 19, 24, 26; Beschlüsse vom 4. Juni 1996 - 4 StR 242/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 31; vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211, 212; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn. 326; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 379).
  • BGH, 12.11.2020 - 1 StR 354/20

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung (Verknüpfung der als wahr

    Denn das Tatgericht wird die Glaubwürdigkeit eines den Angeklagten belastenden Zeugen und die Glaubhaftigkeit von dessen Angaben in der Regel nur dann zuverlässig beurteilen können, wenn es über die insoweit behaupteten Tatsachen Beweis erhebt (BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1996 - 4 StR 242/96 Rn. 5, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 31; vom 16. März 1990 - 2 StR 51/90 Rn. 15 f. und vom 3. Oktober 1989 - 4 StR 394/89 Rn. 3, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. August 1986 - 3 StR 234/86 Rn. 3, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 1).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 578/97

    Zugrundelegung nicht beeideter Aussagen bei der Urteilsfindung als eidlich -

    Die von der Revision beanstandete Wahrunterstellung war zulässig, weil durch die Hilfsbeweisanträge keine Tatsachen unter Beweis gestellt wurden, die die Zeugen, deren Glaubwürdigkeit erschüttert werden sollte, bestritten haben (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1993, 722; StV 1996, 647).
  • OLG Hamm, 07.09.2004 - 3 Ss 291/04

    Beweisantrag; Ablehnung; Begründung; für die Entscheidung ohne Bedeutung

    Insbesondere ist dem Revisionsgericht die Ersetzung des Ablehnungsgrundes bei fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrages nicht gestattet (BGH NStZ 2003, 101, 102; BGH NStZ-RR 1997, 8).
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