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   OLG Düsseldorf, 02.02.1998 - 1 Ws 61/98   

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https://dejure.org/1998,10822
OLG Düsseldorf, 02.02.1998 - 1 Ws 61/98 (https://dejure.org/1998,10822)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.1998 - 1 Ws 61/98 (https://dejure.org/1998,10822)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Februar 1998 - 1 Ws 61/98 (https://dejure.org/1998,10822)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 180
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 1 Ws 133/11

    Strafverfahren: Folge des Nichterscheinens in der Hauptverhandlung nach einem

    Das Gericht muss in diesem Fall sorgfältig prüfen und in dem Haftbefehl darlegen, weshalb die Aufklärungspflicht oder andere zwingende Gründe die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung unbedingt erforderlich machen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 1998, - 1 Ws 61/98 -, zitiert nach beck-online).
  • KG, 12.09.2014 - 3 Ws 484/14

    Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des zum persönlichen

    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens setzt zunächst voraus, dass die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung erwarten lässt (vgl. BGHSt 30, 172, 175 (zu § 73 Abs. 2 OWiG); Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 236 Rn.3); sie steht im Ermessen des Richters, wobei die berechtigten Interessen des Angeklagten und das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH a.a.O.) und auch die Bedeutung der Sache ins Gewicht fällt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 180; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 4).
  • OLG Köln, 18.10.2005 - 2 Ws 488/05

    Voraussetzungen eines Haftbefehls gegen einen im Ausland lebenden Beschuldigten

    Die Möglichkeit des Angeklagten, sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten zu lassen (§ 411 Abs. 2 S. 1 StPO), schließt die sich aus § 236 StPO ergebende Befugnis des Gerichts nicht aus, sein persönliches Erscheinen anzuordnen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 180 m. w. N.).
  • OLG Dresden, 24.02.2005 - 2 Ws 104/05

    Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach Erlass eines

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  • KG, 10.12.2004 - 4 Ws 147/04

    Keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung mangels

    Ob der Vertretungswille des Verteidigers mangels entgegenstehender Anhaltspunkte bereits aus seiner Anwesenheit geschlossen (vgl. KG, Beschluß vom 30. August 1999 - (3) 1 Ss 176/99 (78/99) - OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 180; OLG Köln StV 1993, 292; BayObLG …
  • LG Duisburg, 22.09.2021 - 51 Qs 67/21
    Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.1998, NStZ-RR 1998, 180; KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2007, NJW 2007, 2345; KG Berlin, Beschl. v. 01.11.2001 - 4 Ws 168/01; KG Berlin, Beschl. v. 09.01.2002 - 5 Ws 3/02; jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.1999 - 1 Ws 793/98
    Der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Senatsbeschluß vom 2. Februar 1998 - 1 Ws 61/98 -, abgedruckt in NStZ-RR 98, 180 und JMBl. NW 98, 281, betrifft einen besonders gelagerten Fall nach § 230 StPO .
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