Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.02.1998

Rechtsprechung
   BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98, 5 StR 95/97   

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https://dejure.org/1998,5401
BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98, 5 StR 95/97 (https://dejure.org/1998,5401)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1998 - 5 StR 17/98, 5 StR 95/97 (https://dejure.org/1998,5401)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1998 - 5 StR 17/98, 5 StR 95/97 (https://dejure.org/1998,5401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 205
  • StV 1999, 489
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.12.1991 - 5 StR 626/91

    Zechprellereien keine für Unterbringung erhebliche Taten

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Das Landgericht mußte sich im Hinblick darauf, daß die Taten, mit denen der Beschuldigte in Erscheinung getreten war, - sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17, 20, 22) - dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Kruis in StV 1998, 94 ff.).
  • BGH, 21.04.1971 - 2 StR 82/71

    Anordnung der Unterbringung in eine Heilanstalt und Pflegeanstalt bei einer Tat

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Im Hinblick auf § 62 StGB bedarf es einer Gesamtwürdigung, bei der die Bedeutung begangener und zu erwartender Taten sowie der Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einhergehenden außerordentlichen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen ist (BGHSt 24, 134), Erweist sich die Maßregel danach als übermäßig, darf sie nicht angeordnet werden.
  • BGH, 07.01.1997 - 5 StR 508/96

    Krankhafte seelische Störung als chronische Psychose aus dem schizophrenen

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Das Landgericht mußte sich im Hinblick darauf, daß die Taten, mit denen der Beschuldigte in Erscheinung getreten war, - sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17, 20, 22) - dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Kruis in StV 1998, 94 ff.).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Es liegt nicht ganz fern, derartigen Konflikttaten keine im genannten Sinne symptomatische Bedeutung zuzuerkennen (vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528 ).
  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Es liegt nicht ganz fern, derartigen Konflikttaten keine im genannten Sinne symptomatische Bedeutung zuzuerkennen (vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528 ).
  • BGH, 10.12.1993 - 1 StR 762/93

    Unterbringung: Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Das Landgericht mußte sich im Hinblick darauf, daß die Taten, mit denen der Beschuldigte in Erscheinung getreten war, - sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17, 20, 22) - dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Kruis in StV 1998, 94 ff.).
  • BGH, 15.07.1992 - 5 StR 333/92

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Tatrichterliche Feststellung

    Auszug aus BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Der Tatrichter hätte im Urteil darlegen müssen, mit welchen Maßgaben die Betreuung ausgestaltet ist, und er hätte die durch diese Maßnahme gegebenenfalls eröffneten Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Aussetzungsfrage würdigen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 538 ).
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01

    Antrag auf Sicherungsverfahren

    Vielmehr sind alle Merkmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGHSt 24, 134, 135; BGH StV 1999, 489).
  • BGH, 20.12.2001 - 4 StR 540/01

    Fehlerhafte Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen

    Soweit das Landgericht ersichtlich in erster Linie auf den ersten Fall, in dem die Angeklagte gegen die Polizeibeamten tätlich geworden ist, abstellt, wäre jedenfalls zu bedenken gewesen, daß die Tat Züge einer Gelegenheits- oder Konfliktstat trägt, deren symptomatische Bedeutung die angenommene Gefährlichkeit in Frage stellen kann (vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528; BGH, Beschl. vom 19. Februar 1998 - 5 StR 17/98).
  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dabei übersieht das Landgericht, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 34, 313, 316; BGH NStZ 2000, 470, 471; NStZ-RR 1998, 205).
  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus - Voraussetzungen für Anordnung und

    Dies hat das Landgericht zwar - rechtsfehlerfrei - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH StV 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205).
  • BGH, 08.10.1999 - 4 StR 308/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Wahrscheinlichkeit weiterer

    Sie wird, sollte sie die Voraussetzungen des § 63 StGB wiederum bejahen, auch erneut Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob - insbesondere im Hinblick auf das bestehende umfassend ausgestaltete (vgl. UA 4) Betreuungsverhältnis (§§ 1896 ff BGB) - eine Aussetzung der Unterbringungsvollstreckung (§ 67 b StGB) in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1992, 538; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1998 - 5 StR 17/98).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1998 - 2 StR 20/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8732
BGH, 20.02.1998 - 2 StR 20/98 (https://dejure.org/1998,8732)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1998 - 2 StR 20/98 (https://dejure.org/1998,8732)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98 (https://dejure.org/1998,8732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Große zeitliche Zäsur zwischen Tatbegehung und Tatverurteilung - Minderung des Sühneanspruchs - Gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 205
  • StV 1998, 375
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1987 - 2 StR 676/86

    Strafzumessung - Nachteile - Beruf - Besondere Umstände

    Auszug aus BGH, 20.02.1998 - 2 StR 20/98
    Die durch die Tat bedingten beruflichen Nachteile des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie ihn - wie hier - im besonderen Maße treffen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    bb) In der Folge hat die Rechtsprechung die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs materiell mit einem geminderten Sühneanspruch (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, NStZ-RR 1998, 205) bzw. allgemein abnehmendem Strafbedürfnis (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90, NJW 1993, 3254) oder abnehmendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung begründet (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225).

    Jedenfalls dann, wenn der Täter sich während des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil straffrei verhalten habe, wirke dies strafmildernd (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1972 - 2 StR 607/71; Beschluss vom 6. September 1988 - 1 StR 473/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3), bzw. erfordere dies eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, NStZ-RR 1998, 205; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/94, NStZ-RR 1996, 120 und Beschluss vom 20. April 2005 - 5 StR 73/05 jeweils zu den Zwecken des Jugendstrafrechts entgegenstehenden Zeitablaufs).

  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35).
  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands

    Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35).
  • OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08

    Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S.

    Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter - unabhängig von der Dauer des Strafverfahrens - einen ungewöhnlich langen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil als selbständigen Strafmilderungsgrund ausdrücklich bedenken muss (BGH, NJW 1999, 1198 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35: 13 Jahre; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: 8 Jahre: BGH, StV 1992, 154 f.: 7 1/2 Jahre; BGH, NStZ 1986, 217 f.: 6 1/2 Jahre: BGH, NStZ-RR 1999, 198 ff.: 5 1/2 Jahre) und ein solcher Zeitablauf auch für die Wahl des Strafrahmens Bedeutung erlangen kann (BGH, StV 1992, 154 f.).

    Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte nach der Tat Nr. 1 auch nicht straffrei geführt, sondern weitere vorsätzliche und einschlägige Straftaten begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 205 und 1999, 108 f.).

  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Schließlich führt der zeitliche Ablauf auch überwiegend nicht dazu, dass die sozialen und wirtschaftlichen Folgen den Angeklagten härter treffen, als dies bei einer schnellen Ahndung der Fall gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 StR 20/98, NStZ-RR 1998, 205, juris Rn. 5 ff.).
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