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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1998 - 1 StR 760/97   

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https://dejure.org/1998,4085
BGH, 10.02.1998 - 1 StR 760/97 (https://dejure.org/1998,4085)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1998 - 1 StR 760/97 (https://dejure.org/1998,4085)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1998 - 1 StR 760/97 (https://dejure.org/1998,4085)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 336
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 504/00

    Besondere Bedeutung des Falles (Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat

    Die andauernd große Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in der Öffentlichkeit gefunden haben (vgl. BGHSt 44, 34, 36), die hervorgehobene Stellung des Angeklagten als Pfarrer auf dem Lande und der Umstand, daß der Angeklagte zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als Lehrer beging (vgl. BGHR GVG § 24 Abs. 1 Bedeutung 3) waren geeignet, den Fall aus der Masse der Strafverfahren herauszuheben, die denselben Tatbestand betreffen.
  • OLG Zweibrücken, 21.09.1999 - 1 Ws 347/99

    Falschbeurkundung im Amt durch Notar

    Diese Umstände sind offensichtlich, so dass sie bei der Anklageerhebung nicht angegeben werden mussten (vgl. BGHR GVG § 24 Abs. 1, Bedeutung 3).
  • OLG Köln, 11.12.2009 - 2 Ws 588/09

    Strafbarkeit unberechtigter Zeugnisverweigerung

    Zwar hat die Staatsanwaltschaft Köln diese in der Anklage nicht begründet (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 336).
  • OLG Hamburg, 04.03.2005 - 2 Ws 22/05

    Darlegungen der Staatsanwaltschaft bei Anklage am Landgericht wegen besonderer

    Diese Erfordernisse ergeben sich zum einen aus der systematischen Stellung des Zuständigkeitsmerkmals der besonderen Schutzbedürftigkeit, das durch das Opferrechtsreformgesetz in § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG neben das Zuständigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung des Falles gestellt worden ist, für welches diese Anforderungen allgemein anerkannt sind (vgl. BVerfGE 9, 223, 229; BGH NStZ-RR 1998, 336; KG NStZ-RR 2005, 26, 28; Hannich in KK-StPO, 5. Aufl., § 24 GVG Rdn. 8; Meyer-Goßner, a.a.O., § 24 GVG Rdn. 7).
  • BVerfG, 10.05.1999 - 2 BvR 658/99

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Zu dieser naheliegenden Erwägung (vgl. zur Entbehrlichkeit einer Begründung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeitsauswahl bei Offensichtlichkeit BVerfGE 9, 223 ; BGH NStZ-RR 1998, S. 336) hätte sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde äußern müssen.
  • OLG Koblenz, 12.10.2010 - 2 Ws 450/10

    Schwerer Bandendiebstahl: Zuständigkeit des Landgerichts bei besonderem

    Unschädlich ist, dass die Staatsanwaltschaft - entgegen ihrer eigentlichen Verpflichtung - in der Anklageschrift die Umstände, aus denen sich ihrer Auffassung nach der besondere Umfang der Sache ergibt, nicht ausdrücklich dargelegt hat, da der besondere Verfahrensumfang aus den von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Umständen bei Anklageerhebung offenkundig war (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 24 GVG Rdn. 5; BGH in BGHR § 24 Abs. 1 GVG Bedeutung 3).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2000 - 2 Ws 304/00

    Zuständigkeit in Strafsachen; Besondere Bedeutung des Falles; Bestechlichkeit;

    Allein dieser Umstand hebt die Straftaten von der Masse der durchschnittlichen Straftaten nach oben ab (BGHR GVG § 24 Abs. 1 Bedeutung 3).
  • OLG Saarbrücken, 30.10.2001 - 1 Ws 151/01

    Voraussetzungen für das Vorliegen der besonderen Bedeutung der Sache im Rahmen

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  • OLG Dresden, 05.12.2022 - 2 Ws 230/22

    Zuständigkeit, Strafmaßprognose, Beurteilungsspielraum

    Etwas anderes gilt nur, wenn die Anknüpfungspunkte dafür bereits offensichtlich sind (vgl. Beck-OK GVG, a.a.O., Rn. 18; BGH, Beschluss vom 10. Februar. 1998 - 1 StR 760/97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 24 GVG, Rn. 5; RiStBV Nr. 113 Abs. 2).
  • LG Essen, 04.03.2021 - 26 KLs 4/21

    Eröffnung Schöffengericht

    Deshalb bestimmt Nr. 113 Abs. 2 der RiStBV, dass der Staatsanwalt, wenn er wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von (als Zeugen in Betracht kommenden) Verletzten der Straftat, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Anklage beim Landgericht erhebt, die hierfür bedeutsamen Umstände aktenkundig machen muss, sofern diese nicht offensichtlich sind (BGH, Beschluss vom 10.02.1998, Az. 1 StR 760/97 unter Hinweis auf BVerfGE 9, 223, 229).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.07.1998 - 1 Ws 378/98   

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https://dejure.org/1998,4750
OLG Düsseldorf, 01.07.1998 - 1 Ws 378/98 (https://dejure.org/1998,4750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.1998 - 1 Ws 378/98 (https://dejure.org/1998,4750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - 1 Ws 378/98 (https://dejure.org/1998,4750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 336
  • StV 1998, 552
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 10.12.1990 - 1 Ws 1096/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.1998 - 1 Ws 378/98
    In diesem Sinne ordnungsgemäßes und pflichtentsprechendes Verteidigerhandeln ist nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 258 StGB (vgl. BGHSt 29, 102 m.w.N.; ferner Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1990 in NJW 1991, 996 ).

    In einem solchen Fall ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1990, a.a.O.; m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 14.05.1998 - 1 Ws 280/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.1998 - 1 Ws 378/98
    Der Senat hat die den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügende Vorlage durch Beschluß vom 14. Mai 1998 - 1 Ws 280/98 ohne mündliche Verhandlung für unzulässig erklärt.
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.1998 - 1 Ws 378/98
    Da Strafverteidigung ihrer Natur nach auf Schutz vor Inhaftierung, Anklage und Verurteilung ausgerichtet ist (vgl. BGH in NJW 1980, 64 ), ist der Verteidiger zur Objektivität nicht verpflichtet.
  • OLG Düsseldorf, 23.06.1997 - 1 Ws 453/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.1998 - 1 Ws 378/98
    Vielmehr darf und muß er einseitig die Interessen seines Mandanten vertreten (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juni 1997 - 1 Ws 453/97 - in StV 1988, 66).
  • BGH, 18.10.1957 - 5 StR 383/57

    Qualifizierung einer Empfehlung der Wahrnehmung eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.1998 - 1 Ws 378/98
    Deshalb darf der Verteidiger allerdings ohne Anwendung "unsauberer Mittel" (vgl. BGHSt 10, 393) - etwa einem aussageverweigerungsberechtigten Zeugen die Aussageverweigerung nahelegen (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1990 in NJW, a.a.O.), die Zurücknahme eines Strafantrags veranlassen oder Auskünfte über die Rechtslage erteilen, mögen sie auch geeignet sein, einen Entschluß zur Strafvereitelung zu fördern (vgl. Schönke-Schröder-Stree, StGB , 25. Aufl., § 258 Rdnr. 20).
  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    a) Soweit ein Strafverteidiger prozessual zulässig handelt, ist ein Verhalten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 258 StGB und nicht erst rechtfertigend (so auch KG NStZ 1988, 178; OLG Düsseldorf StV 1994, 472; StV 1998, 552; Ruß in LK 11. Aufl. § 258 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 258 Rdn. 7; Laufhütte in KK 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 4; Scheffler StV 1993, 470).
  • OLG Nürnberg, 12.03.2012 - 1 St OLG Ss 274/11

    Strafbarkeit eines Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

    Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, wobei hinsichtlich Methodik und Ergebnis dieser Abgrenzung (teilweise erhebliche) Differenzen bestehen (vgl. BGHSt 38, 345 = NJW 1993, 273 mwN.; BGH NJW 1983, 503; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; OLG Karlsruhe, StV 1991, 519 f.; Dessecker GA 2005, 142 ff; Beulke NStZ 1982, 330 und NStZ 1983, 504; Stumpf wistra 2001, 123 ff; BGH wistra 1999, 140; Lüdersen StV 1999, 537, Beulke/Ruhmannseder, in FS-Volk 2009 S. 45 ff; Jahn in SSW-StGB § 258 Rn. 23 ff; ders. in "Konfliktverteidigung" und Inquisitionsmaxime, 1998 S. 274 ff).
  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99

    Zeugnisverweigerung nach "Vernehmung" durch den Verteidiger

    Wenn § 252 StPO es schon untersagt, eine unter den Strafdrohungen der §§ 145 d und 164 StGB vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage als Zeuge oder eine sogar vor dem Richter als Beschuldigter abgegebene Einlassung nach anschließender berechtigter Zeugnisverweigerung zu verwerten, muß dies erst recht der Verwertung einer Aussage bei einer anwaltlichen "Beschuldigtenvernehmung" entgegen stehen (vgl. BGHSt 20, 384, 385 a.E.; 29, 230, 232), zumal der Verteidiger bei einer solchen Anhörung einseitig die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO vor § 137 Rdn. 1 a. E.), während die Strafverfolgungsorgane nach § 160 Abs. 2 StPO sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln haben.
  • OLG Frankfurt, 11.01.2005 - 3 Ws 1003/04

    Ausschließung des Verteidigers: Kontaktaufnahme mit sachverständigem Zeugen

    In einem derartigen Fall ist die Vorlage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zu verwerfen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 945; OLG Braunschweig StV 1984, 500, 502; OLG Bremen NJW 1981, 2711; LG Bamberg AnwBl 1980, 33; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; Meyer-Goßner, aaO, § 138 d, Rz. 1).
  • OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 3 Ws 190/03

    Verteidigerausschluss: Verwerfung der Vorlage ohne mündliche Verhandlung;

    In einem derartigen Fall ist die Vorlage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zu verwerfen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 945; OLG Braunschweig StV 1984, 500, 502; OLG Bremen NJW 1981, 2711; LG Bamberg AnwBl 1980, 33; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; Meyer-Goßner, aaO, § 138 d, Rz. 1).
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