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   OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97   

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https://dejure.org/1997,2233
OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97 (https://dejure.org/1997,2233)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.1997 - 3 Ss 53/97 (https://dejure.org/1997,2233)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. April 1997 - 3 Ss 53/97 (https://dejure.org/1997,2233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nötigung durch dichtes Auffahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 58
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63

    Überholspur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97
    Sie kann nicht nur beim Einsatz körperlicher Kraft, sondern auch bei einer im wesentlichen bloß psychischen Zwangseinwirkung gegeben sein, sofern der Täter mit nur geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzt und dadurch einen unwiderstehlichen, der körperlichen Einwirkung vergleichbaren Zwang auf das Opfer ausübt (BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426; BGH, wistra 1987, 212).

    Im Straßenverkehr - wie im vorliegenden Fall - kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die geeignet ist, einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen (BGHSt 19, 263; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 962; OLG Karlsruhe, VRS 57, 21).

    Zur Nötigung im Straßenverkehr zählen insbesondere Fälle, des andauernden besonders dichten und bedrängenden Auffahrens unter Betätigung von Schall- und Lichtzeichen (vgl. nur BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426).

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97
    Die Entscheidung des BVerfG vom 10.01.1995 (NJW 1995, 1141 = NStZ 1995, 275) gibt dem Senat keinen Anlaß, diesen im Ergebnis im wesentlichen auf die psychische Zwangwirkung bei dem Opfer abstellenden Gewaltbegriff für den Bereich des Straßenverkehrs aufzugeben (so auch BGH, NJW 1995, 2643 = NZV 1995, 453; BGH, NJW 1995, 3131 = NZV 1995; 325 = DAR 1995, 296; vgl. auch zur Abgrenzung BGHSt 41, 231 = NJW 1996, 203 = NZV 1995, 493 [keine Gewaltanwendung durch den Münchener Fahrbahngeher]; OLG Stuttgart, Justiz 1995, 206 = NZV 1995, 285; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 2245 ).

    Denn es handelte sich nach den Feststellungen nicht um ein sogenanntes Ausbremsen" im geläufigen Sinne (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1995, 3131 (3133]), d. h. darum, daß ein Kraftfahrer einen anderen Kraftfahrer aus verkehrsfremden Gründen absichtlich durch plötzliches Bremsen zum Anhalten zwingt.

  • OLG Karlsruhe, 06.11.1978 - 1 Ss 326/78

    Nötigung; Straßenverkehr; Auffahren; Furcht; Schrecken; Reaktion

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97
    Im Straßenverkehr - wie im vorliegenden Fall - kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die geeignet ist, einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen (BGHSt 19, 263; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 962; OLG Karlsruhe, VRS 57, 21).

    Abzustellen ist dabei vor allem auf die Intensität, das heißt auf Art und Dauer der Einwirkung, da diese in der Regel je länger sie andauert, um so unausweichlicher, mithin als Zwang empfunden wird (OLG Karlsruhe;. NJW 1972, 962; OLG Karlsruhe, VRS 57, 21 mit Beisp.; OLG Köln, NStE StGB § 240 Nr. 25; Tröndle, § 240 Rdnr. 28 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 932/06

    Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter

    Von Bedeutung sein werden deshalb unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des täterschaftlichen Handelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Signalhorn oder Lichthupe betätigt hat (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1998, S. 153 ; OLG Hamm, DAR 1990, S. 392 ; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, S. 58 f.).
  • OLG Köln, 18.06.2013 - 1 RVs 111/13

    Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt

    Darüber hinaus kommt es für die Annahme von Gewalt i. S. d. § 240 StGB aber auch auf eine gewisse Dauer der gefährlichen Fahrweise an, die je länger sie sich fortsetzt, als um so unausweichlicher empfunden wird (BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426; OLG Hamm NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Karlsruhe NJW 1972, 962, VRS 57, 21 u. NStZ-RR 1998, 58; KG VRS 63, 120 f.).
  • OLG Köln, 14.03.2006 - 83 Ss 6/06

    Zur Nötigung durch dichtes Auffahren

    Danach ist - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die Annahme willensbeugender Gewalt im Straßenverkehr entscheidend die Intensität der Einwirkung des beanstandeten Fahrverhaltens im Einzelfall (vgl. nur OLG Karlsruhe VRS 94, 262 = NStZ-RR 1998, 58 = StraFo 1998, 97; OLG Frankfurt NZV 2004, 158; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 83, 339 = NZV 1992, 371), wobei für die Beurteilung auf die Sicht eines objektiven Beobachters abzustellen ist (vgl. BayObLG NJW 1993, 2882).
  • OLG Hamm, 19.03.2007 - 2 Ss 50/07

    Nötigung im Straßenverkehr durch Auffahren auf das vordere Auto

    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

  • KG, 03.02.1999 - 1 Ss 406/98

    Nötigung im Straßenverkehr durch zu dichtes Auffahren

    Im Straßenverkehr kann Gewalt hiernach durch die bewusste Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die geeignet ist, einen anderen durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht zu versetzen, um ihn zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen [vgl. BGHSt 19, 26, 3, 266; OLG Karlsruhe VRS 94, 262, 263 m.w.N.].

    Soweit - vom Landgericht nicht untersucht - die Tathandlung der Drohung mit einem empfindlichen Übel in Betracht kommt [vgl. OLG Karlsruhe VRS 94, 262, 264; OLG Düsseldorf NJW 1996, 2245; jeweils m.w.N.], belegen die Urteilsfeststellungen nicht, dass der Angeklagte eine solche Drohungen beabsichtigt oder zumindest als möglich in seine Vorstellung aufgenommen hat.

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 3 Ss 92/05

    Berücksichtigung nicht erinnerter, vorgehaltener Äußerungen eines Zeugen aus

    Wegen der Abgrenzung zwischen strafbarer (versuchter) Nötigung und bloßer Verkehrsordnungswidrigkeit des Nachfahrens unter Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) weist der Senat auf die Entscheidungen des Senats (VRS 94, 262), des OLG Karlsruhe (VRS 57, 21), des OLG Hamm (DAR 1990, 392) und des Bayerischen Oberlandesgerichts (NZV 1990, 238; NJW 1993, 2882) hin.
  • OLG Köln, 12.02.1999 - Ss 37/99
    Ein dichtes Auffahren zur Erzwingung des Überholens kann eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellen, wenn sie geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen (vgl. BayObLG NJW 1993, 2882; OLG Karlsruhe VRS 94, 262 = NStZ-RR 1998, 58; SenE vom 09.06.1992 - Ss 187/92 = VRS 83, 389 = NZV 1992, 371; vgl. auch SenE vom 04.07.1995 - Ss 249/95 = NZV 1995, 405).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.1998 - 2 Ss 57/98

    Nötigung im Straßenverkehr

    An diesem, im wesentlichen auf die psychische Zwangseinwirkung bei dem Opfer abstellenden Gewaltbegriff ist für den Bereich des fließenden Straßenverkehrs auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 (NStZ 1995, 275 ff = NJW 1995, 1141), wonach eine erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, festzuhalten (BGH NJW 1995, 2643 ff; OLG Köln NZV 1995, 405; OLG Düsseldorf NJW 1996, 2245; OLG Stuttgart DAR 1995, 261 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1998, 35 ff = NStZ-RR 1998, 58 f).
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