Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.01.1999

Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1998 - 3 StR 331/98   

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https://dejure.org/1998,4448
BGH, 22.10.1998 - 3 StR 331/98 (https://dejure.org/1998,4448)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1998 - 3 StR 331/98 (https://dejure.org/1998,4448)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 3 StR 331/98 (https://dejure.org/1998,4448)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 137
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 193/97

    Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Raub - Beurteilung eines

    Auszug aus BGH, 22.10.1998 - 3 StR 331/98
    Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt, daß "die Diagnose, beim Beschwerdeführer liege Eifersuchtswahn in der Gestalt einer 'krankhaften seelischen Störung' i.S.v. § 20 StGB vor, durch die tatrichterlichen Feststellungen angesichts der Notwendigkeit der Abgrenzung von nicht-wahnhaften, pathologischen Formen von Eifersucht (vgl. dazu die Anm. von Winckler und Foerster in NStZ 1998, 297 ff. zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1997 - 4 StR 193/97) nicht ausreichend belegt" erscheint.
  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 153/97

    Vergewaltigung im Zustand der Schuldunfähigkeit - Eifersuchtswahn als krankhafte

    Auszug aus BGH, 22.10.1998 - 3 StR 331/98
    Schon deshalb hätte es aber einer umfassenden Würdigung aller der Tat vorausgehenden, ihr innewohnenden und nachfolgenden Umstände bedurft (vgl. BGH NStZ 1998, 296 m.Anm. Winckler/Foerster NStZ 1998, 297 ff. und Blau JR 1998, 207 ff.).
  • BGH, 26.10.1988 - 3 StR 297/88
    Auszug aus BGH, 22.10.1998 - 3 StR 331/98
    Denn die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt die positiven Feststellungen einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB voraus (vgl. u.a. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 22.10.1998 - 3 StR 331/98
    Denn die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt die positiven Feststellungen einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB voraus (vgl. u.a. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4).
  • BGH, 12.01.1988 - 1 StR 679/87

    Anforderungen an eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit als Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 22.10.1998 - 3 StR 331/98
    Denn die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt die positiven Feststellungen einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB voraus (vgl. u.a. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4).
  • BGH, 18.05.2022 - 6 StR 470/21

    Versuchter Totschlag; unzureichende Prüfung der Schuldfähigkeit

    Die erforderliche umfassende Erörterung und Würdigung der Befundtatsachen, im Rahmen derer namentlich auch zu erörtern gewesen wäre, ob nur eine keiner Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB unterfallende pathologisch akzentuierte Eifersucht vorgelegen haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1998 - 3 StR 331/98, NStZ-RR 1999, 137; Winckler/Foerster, NStZ 1998, 297, 298), lassen das Gutachten und damit auch das Urteil vermissen.
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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5129
BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98 (https://dejure.org/1999,5129)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1999 - 3 ARs 17/98 (https://dejure.org/1999,5129)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - 3 ARs 17/98 (https://dejure.org/1999,5129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 137
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    Der Senat hält an seiner Entscheidung BGHSt 41, 374 fest.

    Daran sieht er sich u.a. durch die Senatsentscheidung in BGHSt 41, 374 gehindert, weil er meint, der 3. Strafsenat habe dort entschieden, ein früheres Urteil könne nicht Gegenstand einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB werden, wenn die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden war.

    Diese Auffassung, die der Senat nach wie vor für zutreffend hält, führt in der Entscheidung BGHSt 41, 374 dazu, daß die vom Tatrichter im späteren Urteil bei der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund eigener Überlegungen konstruierte - fehlende - frühere Einzelstrafe in Wegfall kommen mußte, eine weitere, früher bereits festgesetzte Einzelstrafe jedoch bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden konnte.

    Wenn der anfragende Senat die fehlenden Einzelstrafen entsprechend den Ausführungen in BGH NStZ 1997, 385 nachträglich konstruieren will, so steht dem die Senatsentscheidung BGHSt 41, 374 entgegen.

  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    Er hat vielmehr entschieden, daß der spätere Gesamtstrafenrichter nicht die Befugnis hat, fehlende Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen früheren Urteils aufgrund eigener Erwägungen zu fingieren (ebenso BGHSt 43, 34, 35).

    Zwar ist es gefestigte Rechtsprechung, daß die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung die Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe als solche nicht zulassen (BGHSt 43, 34, 35), da eine "Gesamtstrafe" nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann (vgl. BGHSt 12, 99, 100; 15, 164, 166; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 und StV 1983, 14).

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Zur Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    hier: Anfrage des 5. Strafsenats in der Strafsache 5 StR 275/98 .

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1998 - 5 StR 275/98 am 13. Januar 1999 beschlossen:.

  • BGH, 21.10.1958 - 1 StR 312/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    Zwar ist es gefestigte Rechtsprechung, daß die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung die Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe als solche nicht zulassen (BGHSt 43, 34, 35), da eine "Gesamtstrafe" nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann (vgl. BGHSt 12, 99, 100; 15, 164, 166; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 und StV 1983, 14).
  • BGH, 07.01.1998 - 5 StR 609/97

    Anwendung des milderen Rechts der DDR

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    Er gibt zu erwägen, ob nicht in den Fällen, in denen der frühere Richter zwar eine "Gesamtstrafe" verhängt, es aber - möglicherweise in Verkennung des Sanktionensystems des StGB - insgesamt unterlassen hat, Einzelstrafen festzusetzen, die sogenannte "Gesamtstrafe" entsprechend den Fällen einzubeziehender "Hauptstrafen" im Sinne des DDR-StGB (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12 und 13) wie eine "Einzelstrafe" zu behandeln.
  • BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    Zwar ist es gefestigte Rechtsprechung, daß die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung die Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe als solche nicht zulassen (BGHSt 43, 34, 35), da eine "Gesamtstrafe" nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann (vgl. BGHSt 12, 99, 100; 15, 164, 166; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 und StV 1983, 14).
  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 410/95

    DDR - Gesamtstrafe - Wiedervereinigung - Hauptstrafe

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    Er gibt zu erwägen, ob nicht in den Fällen, in denen der frühere Richter zwar eine "Gesamtstrafe" verhängt, es aber - möglicherweise in Verkennung des Sanktionensystems des StGB - insgesamt unterlassen hat, Einzelstrafen festzusetzen, die sogenannte "Gesamtstrafe" entsprechend den Fällen einzubeziehender "Hauptstrafen" im Sinne des DDR-StGB (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12 und 13) wie eine "Einzelstrafe" zu behandeln.
  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - Heranziehung des Strafrahmens eines

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    Wenn der anfragende Senat die fehlenden Einzelstrafen entsprechend den Ausführungen in BGH NStZ 1997, 385 nachträglich konstruieren will, so steht dem die Senatsentscheidung BGHSt 41, 374 entgegen.
  • BGH, 18.10.1982 - 3 StR 353/82
    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98
    Zwar ist es gefestigte Rechtsprechung, daß die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung die Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe als solche nicht zulassen (BGHSt 43, 34, 35), da eine "Gesamtstrafe" nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann (vgl. BGHSt 12, 99, 100; 15, 164, 166; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 und StV 1983, 14).
  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Auch in diesem Fall kann nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen - die Gesamtstrafe als solche einbezogen werden (siehe auch BGH, NStZ-RR 1999, 137, 138).

    Nach anderer Auffassung ist wegen Unzulässigkeit der fiktiven Auflösung in Einzelstrafen ( BGH, NStZ 1996, 228, 229 - 3 StR 550/95; NStZ-RR 1999, 137 - 3 ARs 17/98) gegebenenfalls ein Härteausgleich durchzuführen (so BGH, NStZ 1997, 486, 487 - 2 StR 107/97; NStZ-RR 1998, 296 - 4 StR 230/98; NStZ-RR 2004, 106, 107).

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 275/98

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Reformatio in peius

    Der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 1999 - 3 ARs 17/98 -) tritt einer Einzelstrafbestimmung in der einzubeziehenden Sache nach dem Zweifelsgrundsatz ebenfalls nach wie vor entgegen; er hält indes in Fällen dieser Art die Einbeziehung der Gesamtstrafe - ähnlich wie bei Einbeziehung einer "Hauptstrafe" nach DDR-Strafrecht - für angezeigt (das entspräche der Verfahrensweise des Landgerichts im vorliegenden Fall, so daß auch danach hier die Revision zu verwerfen wäre).
  • LG Bonn, 18.06.2020 - 21 KLs 7/20
    Soweit alternativ zu erwägen ist, in Ermangelung von Einzelstrafen anstatt dessen die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil vom 10.11.2017 als solche einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu Grunde zu legen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 13.01.1999 - 3 ARs 17/98) oder von einer Einbeziehung unter Anwendung eines Härteausgleichs gänzlich abzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.12.1995 - 3 StR 550/95), führt die hier angewendete Strafzumessung zu dem für den Angeklagten günstigsten Ergebnis.
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