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   OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97   

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OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97 (https://dejure.org/1998,1161)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.06.1998 - Ws 1603/97 (https://dejure.org/1998,1161)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - Ws 1603/97 (https://dejure.org/1998,1161)
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Schwein am Kreuz

§ 166 StGB, 'Störung des öffentlichen Friedens';

§ 172 StPO, Klageerzwingungsverfahren, § 175 StPO, Anordnung weiterer Ermittlungen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschimpfung religiöser Bekenntnisse; Schwein am Kreuz; Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens; Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Beschimpfen religiöser Bekenntnisse im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • archive.org (Leitsatz)

    § 166 StGB
    Urheberrecht - Recht am eigenen Bild - Beschimpfung religiöser Bekenntnisse

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Beschimpfen religiöser Bekenntnisse im Internet

  • archive.org (Leitsatz)

    StGB § 166; StPO § 172
    Beschimpfen religiöser Bekenntnisse im Internet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 166; StPO § 172
    Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen im Internet

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 166 StGB; § 172 StPO
    Glaubensverunglimpfende Darstellungen im Internet sind strafbar (hier Darstellung eines gekreuzigten Schweines)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ermittlungserzwingung bei Beschimpfung der christlichen Religion im Internet

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 238
  • MMR 1998, 535
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Köln, 11.11.1981 - 3 Ss 704/81

    Eignung einer Handlung (hier: Abdruck einer Karikatur über Maria und Josef) zur

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Ob eine Handlung geeignet ist, eine solche Störung zu bewirken, muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (OLG Köln NJW 82, 657; Zipf NJW 69, 1944).

    Es genügt, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; 34, 329; OLG Köln NJW 82, 657; OLG Celle NJW 70, 2257 und NStE Nr. 1 zu 5 166 StGB).

    Es genügt die begründete Befürchtung, daß das friedliche Nebeneinander verschiedener, jeweils durch ein gemeinsames Bekenntnis verbundener Bevölkerungsgruppen gestört wird und zwar entweder dadurch, daß das berechtigte Vertrauen der Betroffenen in die von der Rechtsordnung geschützte Respektierung bzw. Tolerierung ihre Überzeugungen beeinträchtigt wird oder dadurch, daß bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird (OLG Köln NJW 82, 657; OLG Karlsruhe NStZ 86, 363).

    Unerheblich ist, ob die tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens erst durch die Reaktion der Angegriffenen, hier also der Katholischen Kirche und ihre Gläubigen, verursacht worden ist; denn der Schutzzweck des § 166 StGB ist es ja gerade, solche Reaktionen zu verhindern (OLG Köln NJW 82, 657).

  • OLG Stuttgart, 27.08.1991 - 5 Ss 560/90

    Daten im Btx-Verfahren als Schriften i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Bei Bildträgern sind dabei Bilder oder Bilderfolgen gespeichert, die durch Hilfsmittel fürs Auge wahrnehmbar gemacht werden (zu Btx-Verfahren siehe OLG Stuttgart, NStZ 92, 38; Walther NStZ 90, 523).

    Dieses Bereitstellen stellt sich als ein Verbreiten von Schriften in Form einer stofflichen Verkörperung von gewisser Dauer dar (OLG Stuttgart NStZ 92, 38; JMS-Report wie vor).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.1985 - 2 Ss 58/85
    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Bei der Auslegung der besonders verletzenden Darstellung kommt es nicht auf die subjektive Reaktion eines Anhängers des angegriffenen Bekenntnisses an, sondern darauf, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Darstellung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses finden läßt, daß sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (Lenckner a.a.O. Rn. 9; OLG Köln a.a.O.; OLG Celle NJW 80, 1275; OLG Karlsruhe NStZ 86, 363; Hamburg NJW 85, 1654).

    Es genügt die begründete Befürchtung, daß das friedliche Nebeneinander verschiedener, jeweils durch ein gemeinsames Bekenntnis verbundener Bevölkerungsgruppen gestört wird und zwar entweder dadurch, daß das berechtigte Vertrauen der Betroffenen in die von der Rechtsordnung geschützte Respektierung bzw. Tolerierung ihre Überzeugungen beeinträchtigt wird oder dadurch, daß bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird (OLG Köln NJW 82, 657; OLG Karlsruhe NStZ 86, 363).

  • OLG Celle, 10.05.1994 - 1 Ss 71/94
    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Eine Öffentlichkeit des Ortes, an dem die Information bereitgestellt wird, ist für ein tatbestandsmäßiges Handeln nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Beschluß vom 18.03.1998, 1 Ss 407, 97; Tröndle, 5 111 Rn. 5; OLG Celle, NStZ 94, 440).
  • BGH, 09.06.1993 - 3 StR 49/93

    Umfang der Revisionsbegründung bei Rüge der örtlichen Unzuständigkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Die daher notwendige sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Anklageerzwingungsverfahren führt zu der rechtlichen Möglichkeit, das Verfahren durch eine im Verhältnis zum Beschluß nach § 175 ein "Minus« darstellende Anordnung abzuschließen, daß die Staatsanwaltschaft die im Hinblick auf die Rechtslage erforderlichen weiteren Ermittlungen aufzunehmen hat (Rieß in LR, 5 175 Rn. 17; Rieß, NStZ 90, 10; Koblenz, NStZ 95, 50; KG NStZ 90, 355; Stoffers NStZ 93, 499; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 175 Rn. 2; KMR-Müller StPO § 173 Rn. 2).
  • OLG Koblenz, 05.09.1994 - 1 Ws 164/94

    Klageerzwingungsverfahren; Aufnahme von Ermittlungen; Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Die daher notwendige sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Anklageerzwingungsverfahren führt zu der rechtlichen Möglichkeit, das Verfahren durch eine im Verhältnis zum Beschluß nach § 175 ein "Minus« darstellende Anordnung abzuschließen, daß die Staatsanwaltschaft die im Hinblick auf die Rechtslage erforderlichen weiteren Ermittlungen aufzunehmen hat (Rieß in LR, 5 175 Rn. 17; Rieß, NStZ 90, 10; Koblenz, NStZ 95, 50; KG NStZ 90, 355; Stoffers NStZ 93, 499; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 175 Rn. 2; KMR-Müller StPO § 173 Rn. 2).
  • KG, 26.03.1990 - 4 Ws 220/89

    Zur Anordnung sachdienlicher Ermittlungen im Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Die daher notwendige sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Anklageerzwingungsverfahren führt zu der rechtlichen Möglichkeit, das Verfahren durch eine im Verhältnis zum Beschluß nach § 175 ein "Minus« darstellende Anordnung abzuschließen, daß die Staatsanwaltschaft die im Hinblick auf die Rechtslage erforderlichen weiteren Ermittlungen aufzunehmen hat (Rieß in LR, 5 175 Rn. 17; Rieß, NStZ 90, 10; Koblenz, NStZ 95, 50; KG NStZ 90, 355; Stoffers NStZ 93, 499; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 175 Rn. 2; KMR-Müller StPO § 173 Rn. 2).
  • BGH, 07.01.1955 - 6 StR 185/54

    Nachfolgeorganisation der SRP - Erklärung einer Organisation, ausschließlich im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Der Begriff des Beschimpfens umfaßt zwar nicht (schon) jede geringschätzige oder herabsetzende Äußerung, sondern nur nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerungen der Mißachtung (BGHSt 7, 110; Tröndle, a.a.O. Rn. 7 und 5 90 a Rn. 3), wobei das besonders Verletzende entweder in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich in dem Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens oder Zustandes liegen kann.
  • OLG Hamburg, 17.01.1985 - 1 Ss 168/84

    Rainer Hachfeld

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Bei der Auslegung der besonders verletzenden Darstellung kommt es nicht auf die subjektive Reaktion eines Anhängers des angegriffenen Bekenntnisses an, sondern darauf, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Darstellung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses finden läßt, daß sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (Lenckner a.a.O. Rn. 9; OLG Köln a.a.O.; OLG Celle NJW 80, 1275; OLG Karlsruhe NStZ 86, 363; Hamburg NJW 85, 1654).
  • BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60

    Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island" - Einordnung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
    Eine tatsächliche Störung des Friedens ist nicht erforderlich (BGHSt 16, 49 (56); OLG Celle, NJW 70, 2257).
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87

    Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen

  • BGH, 12.10.1979 - I ZR 160/77

    Anforderungen an stillschweigende Unterwerfung unter die allgemeinen deutschen

  • OLG Stuttgart, 16.12.1981 - 4 U 88/81

    Veröffentlichung eines Nacktbildes durch eine Zeitschrift; Zivilrechtlicher

  • BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • RG, 31.05.1901 - 1311/01

    1. Ist bei öffentlich gehaltenen Reden der Kreis der Personen, die für den

  • AG Lüdinghausen, 25.02.2016 - 9 Ds 174/15

    Beschimpfung, Religionsgemeinschaft, Papstsau Franz

    Auch die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi sind Angriffsgegenstand des § 166 Abs. 2 StGB (OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238).

    Sie kann zum einen durch Rohheit der verwendeten Ausdrücke erfolgen, zum anderen aber auch inhaltlich durch die getroffenen Aussagen selbst (OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238).

    Dieses Tatbestandsmerkmal liegt vor, wenn das Vertrauen des Betroffenen in die Respektierung der religiösen Überzeugung erschüttert oder beeinträchtigt wird oder aber dass bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird (Schönke-Schröder, StGB, 29. Auflage, § 126, Rz. 7/8, OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238).

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

    Darüber hinaus stellt dieser Post ein Beschimpfen des Inhalts eines religiösen Bekenntnisses im Sinne des § 166 Abs. 1 StGB dar (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.1998 - Ws 1603/97, NStZ-RR 1999, 238).
  • VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10

    Versammlung; Auflage; Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Darstellung einer

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, über den das OLG Nürnberg durch seinen Beschluss vom 23.06.1998 - Ws 1603/97 - im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens entschieden und ausgeführt hat, dass die Darstellung eines an ein Kreuz genagelten Schweins auf einem T-Shirt im Internet ein Beschimpfen i.S. des § 166 StGB darstellen könne.
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