Rechtsprechung
BGH, 24.11.1998 - 4 StR 589/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 52 StGB; § 176 Abs. 1 StGB; § 349 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 4 StPO
Tateinheit zwischen Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1999, 329 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 323/00
Verhältnis von sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.) …
Eine Konstellation, wie sie der Entscheidung des 4. Strafsenats (BGH NStZ-RR 1999, 329) zugrundelag, ist nicht festgestellt. - BGH, 06.05.2003 - 4 StR 128/03
Sexueller Missbrauch von Kindern (Konkurrenzen; Tatmehrheit)
Kommt es gleichzeitig oder - wie hier - in unmittelbarer zeitlicher Abfolge zu Sexualkontakten gemäß § 176 Abs. 1 StGB mit mehreren Kindern, ist Tateinheit gegeben (BGH NStZ-RR 1999, 329; Beschluss vom 11. Mai 1995 - 4 StR 245/95). - BGH, 20.04.2005 - 3 StR 95/05
Sexueller Mißbrauch von Kindern (natürliche Handlungseinheit); …
In den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe hat der Angeklagte in unmittelbarer zeitlicher Abfolge stets zwei Kinder nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF mißbraucht, so daß jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vorliegen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 329 m. w. N.).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99 - 1 Ss 39/99, IIa - 47/99, 1 Ss 39/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
StGB § 52 § 53 § 184 Abs. 5 S. 2
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Klammerwirkung des Besitzes kinderpornographischer Schriften bzw. Bilddateien - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz)
Klammerwirkung des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 06.11.1998 - 712 Ns 109/97
- OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99 - 1 Ss 39/99, IIa - 47/99, 1 Ss 39/99
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1999, 329
- StV 2000, 204
- JR 2000, 125
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 18.02.1998 - 1 ARs 1/98
Tatmehrheit zwischen unerlaubtem Erwerb und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99
Gestützt wird dies darauf, daß mit dem Führen einer Waffe eine gegenüber dem bloßen Waffenbesitz gesteigerte Gefahr für Dritte einhergehe (vgl. BGH, 5. Strafsenat, Anfragebeschluß vom 21. Januar 1998 - 5 StR 717/97 und die Antwort-Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 18. Februar 1998 - 1 ARs 1/98 -, des 3. Strafsenats vom 23. Februar 1998 - 3 ARs 2/98 - und des 4. Strafsenats vom 3. März 1998 - 4 ARs 2/98 - nur für den Fall einer Rauschtat ablehnend: BGH, 2. Strafsenat, Beschluß vom 6. März 1998 - 2 ARs 38/98). - BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat
Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99
So kann der Entschluß, mit einer Waffe, die der Täter schon längere Zeit besitzt, ein Verbrechen zu begehen, eine Zäsur bilden, die die Tateinheit zum vorangegangenen Waffenbesitz beendet (BGHSt 36, 151 ff.). - BGH, 17.12.1997 - 3 StR 567/97
Sichverschaffen von pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99
Obwohl die gesetzliche Überschrift des - viele unterschiedliche Tathandlungen enthaltenden - § 184 StGB einheitlich "Verbreitung pornographischer Schriften" lautet, hält er es (ebenso wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs - vgl. dazu BGHSt 43, 366 f.) hier für angezeigt, das besondere Unrecht der Tat nach § 184 Abs. 5 StGB mit den Worten "Verschaffen kinderpornographischer Schriften" zu kennzeichnen.
- BGH, 20.06.1995 - 4 StR 273/95
Strafzumessung - Allgemeine Milderungsgründe - Vertypte Milderungsgründe - …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99
So hat die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen, der dem Erwerb und Besitz einer Schußwaffe nachfolgende Entschluß, diese Waffe zu führen, mit ihr eine weitere Straftat zu begehen oder die Waffe an einen Dritten weiterzugeben, trenne die weitere Handlung nicht im Sinne von § 53 StGB von dem vorangegangenen Dauerdelikt ab (BGH NStZ 1985, 221 1984, 171 f., BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 1). - BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95
Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99
Auch hier sollen die anderen Tatbestandsalternativen des § 29 a BtMG nach Umfang und Bedeutung der tatbestandsmäßigen Handlung größeres Unrecht beschreiben als der bloße Betäubungsmittelbesitz (BGHSt 42, 162, 164 ff. m. w. Nachw.). - BGH, 27.05.1998 - 5 StR 717/97
Freiwilligkeit des Rücktritts von einem in Vollrausch begangenen Versuch des …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99
Gestützt wird dies darauf, daß mit dem Führen einer Waffe eine gegenüber dem bloßen Waffenbesitz gesteigerte Gefahr für Dritte einhergehe (vgl. BGH, 5. Strafsenat, Anfragebeschluß vom 21. Januar 1998 - 5 StR 717/97 und die Antwort-Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 18. Februar 1998 - 1 ARs 1/98 -, des 3. Strafsenats vom 23. Februar 1998 - 3 ARs 2/98 - und des 4. Strafsenats vom 3. März 1998 - 4 ARs 2/98 - nur für den Fall einer Rauschtat ablehnend: BGH, 2. Strafsenat, Beschluß vom 6. März 1998 - 2 ARs 38/98). - BGH, 22.11.1984 - 1 StR 517/84
Revolver in der Ausführung "double action"als halbautomatische Selbstladewaffe - …
Auszug aus OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99
So hat die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen, der dem Erwerb und Besitz einer Schußwaffe nachfolgende Entschluß, diese Waffe zu führen, mit ihr eine weitere Straftat zu begehen oder die Waffe an einen Dritten weiterzugeben, trenne die weitere Handlung nicht im Sinne von § 53 StGB von dem vorangegangenen Dauerdelikt ab (BGH NStZ 1985, 221 1984, 171 f., BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 1).
- OLG Hamburg, 15.02.2010 - 2-27/09
Strafbares Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten
Nach der Rechtsprechung sind Dateien, die auf Datenspeichern - wozu auch Arbeitsspeicher gehören (vgl. BGHSt 47, 55, 58; a.A. Harms in NStZ 2003, 646, 649) - festgehalten sind, selbst Datenspeicher und stehen somit Schriften gleich (vgl. schon zu früherem Recht Senat in NStZ-RR 1999, 329;… zum geltenden Recht vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum IuKDG in BT-Drs. 13/7385, S. 36; BGH in NStZ 2005, 444 und 2007, 95;… BGHR StGB § 184 b Konkurrenzen 1; HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, in StV 2009, 469; OLG Schleswig in NStZ-RR 2007, 41;… a.A. Rudolphi/Stein in SK-StGB, § 11 Rdn. 62).Demgegenüber hat sich für die hier festgestellte Sachverhaltskonstellation des bloßen Aufrufes zwecks Betrachtens mit Herunterladung der Datei in den Arbeitsspeicher ohne weitergehenden Speicherungsvorsatz bisher keine überwiegende Ansicht herausgebildet (die Tatbestandserfüllung bejahend: OLG Schleswig in NStZ-RR 2007, 41;… Laufhütte/Roggenbruck in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 184 b Rdn. 8; Heinrich in NStZ 2005, 361, 364; Eckstein in ZStW 117, 107, 120;… a.A. Fischer, a.a.O., § 184 b Rdn. 21 b;… Lenckner/Perron/Eisele, a.a.O., § 184 b Rdn. 15;… Hörnle in MünchKommStGB, § 184 b Rdn. 27;… Wolters in SK-StGB, § 184 b Rdn. 13;… Lackner/Kühl, a.a.O., § 184 b Rdn. 8; offen gelassen durch Senat in NStZ-RR 1999, 329).
- BGH, 08.02.2012 - 4 StR 657/11
Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften (Besitz; Tenorierung; …
Obgleich die gesetzliche Überschrift des § 184b StGB die Variante des Sichverschaffens von kinderpornographischen Schriften nicht enthält, ist es in diesen Fällen angezeigt, von der Regel des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO abzuweichen und zur anschaulichen Kennzeichnung des Tatunrechts in der Urteilsformel auf den Wortlaut des Tatbestands zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 1 Ss 39/99, Rn. 18). - OLG Hamburg, 11.11.2008 - 1 Ss 180/08
Besitz von Kinderpornographie durch Aufruf im Browser
Die bis vor kurzem noch streitige und vom 2. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zuletzt noch im Beschluss vom 03.05.1999 (NStZ-RR 1999, 329) offen gelassene Frage, ob hinsichtlich beim Surfen im Internet auf den PC gelangter Kinderpornografie ein Besitz bzw. ein Sichverschaffen von Besitz nur dann zu bejahen ist, wenn das inkriminierte Material vom Computernutzer auf Diskette, CD-ROM oder Festplatte gespeichert wird, oder ob es ausreicht, wenn das Material gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet, jedoch nicht durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird, hat der Bundesgerichtshof dahingehend entschieden, dass zumindest mit der (automatisch erfolgenden) Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher des Computers der Computernutzer Besitz im Sinne von § 184b Abs. 4 StGB erlangt (BGH, NStZ 2007, 95).
- BGH, 11.01.2012 - 4 StR 612/11
Einziehung eines Computers nach Ladung einer kinderpornographischen Datei (Grenze …
Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung ist bei einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften hinsichtlich der Beziehungsgegenstände, im vorliegenden Fall also für die Festplatte des Computers als Speichermedium, § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB als spezielle Vorschrift; der Rechner als solcher nebst Zubehör unterliegt im vorliegenden Fall als Tatwerkzeug der Einziehung nach den §§ 74, 74a in Verb. mit § 184b Abs. 6 Satz 3 StGB (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 1 Ss 39/99, NStZ-RR 1999, 329, Tz. 21;… LK-StGB/Laufhütte/Roggenbuck, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). - BayObLG, 25.10.2002 - 5St RR 287/02
Konkurrenzverhältnis mehrerer jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses erfolgte …
(NStZ-RR 1999, 329 = CR 1999, 713 = JR 2000, 125 ), denn dort bezogen sich die einzelnen Tathandlungen auf ein und denselben Ausgangsdatenbestand. - LG Dresden, 20.11.2001 - 4 Qs 188/01 Bei den Verhältnismäßigkeitserwägungen ist auch zu überlegen, ob statt der Einziehung der gesamten Rechneranlage nicht die Löschung beanstandeter Daten oder die Einziehung allein der Datenträger einschließlich der Festplatte in Betracht kommt (OLG Hamburg, JR 2000, 125) .Da bislang nur der Verdacht des Sichverschaffens des Besitzes sowie des Besitzes von zwei Bilddateien kinderpornografischen Inhaltes vorliegt, erscheint der Kammer die Einziehung der gesamten zwei Rechneranlagen des Beschuldigten nach dem bisherigen Ermittlungsstand als unverhältnismäßig.