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   BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99   

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BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99 (https://dejure.org/2000,2586)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2000 - 5 StR 573/99 (https://dejure.org/2000,2586)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2000 - 5 StR 573/99 (https://dejure.org/2000,2586)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 165
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 33, 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet (BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 38 m.w.N.).

    Die Billigung des Todeserfolgs bedarf jedoch angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 5, 38).

    Auch insoweit stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 38).

    Eine Spontantat, bei der psychische Beeinträchtigungen, wie nervliche Überforderung, Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche die realistische Einschätzung einer Gefahrensituation beeinträchtigen können, lag nicht vor (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 38).

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Die Billigung des Todeserfolgs bedarf jedoch angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 5, 38).

    Schon unter Berücksichtigung dieser äußeren Umstände liegt es eher fern, daß der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 24) auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolges vertraut hat.

  • BGH, 31.10.1990 - 3 StR 332/90

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Stoßen eines Messers in den

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Schon unter Berücksichtigung dieser äußeren Umstände liegt es eher fern, daß der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 24) auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolges vertraut hat.
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 33, 38).
  • BGH, 25.05.1988 - 3 StR 147/88

    Zum Vorsatz des Täters bei Vorliegen mehrerer Ursachen für den Taterfolg - In

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Daß dem Angeklagten eine derart schwerwiegende Folge unerwünscht war, mag zutreffen, schließt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht notwendig aus (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - 4 StR 335/94 - insoweit in NStZ 1994, 584 nicht abgedruckt).
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Die Billigung des Todeserfolgs bedarf jedoch angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 3, 5, 38).
  • BGH, 09.12.1998 - 5 StR 569/98

    Versuchter Totschlag; Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Der neue Tatrichter wird die Frage eines - bedingten - Tötungsvorsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der Mordmerkmale mit gemeingefährlichen Mitteln" und "aus niedrigen Beweggründen" (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 - niedrige Beweggründe 27; BGH NStZ 1999, 129) in Betracht ziehen müssen.
  • BGH, 14.07.1994 - 4 StR 335/94

    Revision zu Ungunsten des Angeklagten - Voraussetzung eines bedingt vorsätzlichen

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Daß dem Angeklagten eine derart schwerwiegende Folge unerwünscht war, mag zutreffen, schließt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht notwendig aus (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - 4 StR 335/94 - insoweit in NStZ 1994, 584 nicht abgedruckt).
  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94

    Brandstiftung - Bewohntes Haus - Eventualvorsatz

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Ferner sind die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 - Vorsatz, bedingter 39).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 455/93

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit dem nur im letzten Gewaltakt

    Auszug aus BGH, 22.02.2000 - 5 StR 573/99
    Der neue Tatrichter wird die Frage eines - bedingten - Tötungsvorsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der Mordmerkmale mit gemeingefährlichen Mitteln" und "aus niedrigen Beweggründen" (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 - niedrige Beweggründe 27; BGH NStZ 1999, 129) in Betracht ziehen müssen.
  • BGH, 07.07.1992 - 5 StR 300/92

    Totschlag - Tötungsvorsatz - Bedingter Vorsatz

  • BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07

    Totschlag (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; vage Hoffnung); Mord

    Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ-RR 2000, 165, 166).
  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 38, 39; BGH NStZ-RR 2000, 165 f., jeweils m.w.N.).

    Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt ein entsprechend bedingter Tötungsvorsatz nahe (BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33, 38, 51; BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.).

    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Billigung des Todeserfolgs allerdings der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 38; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.).

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04

    Wertungsfehlerhafte Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes (Berücksichtigung

    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v. 24. März 2005 - 3 StR 402/04).
  • BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04

    Totschlag (Abgrenzung von Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz;

    Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.).
  • OLG Rostock, 23.11.2011 - I Ws 327/11

    Eröffnung des Hauptverfahrens in Strafsachen: Prüfung eines hinreichenden

    In die tatrichterliche Würdigung sind darüber hinaus zwar auch alle Aspekte mit einzubeziehen, die der vorbezeichneten Schlussfolgerung entgegenstehen könnten (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 165; NStZ 2010, 511).
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