Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2574
BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99 (https://dejure.org/1999,2574)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1999 - 4 StR 459/99 (https://dejure.org/1999,2574)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - 4 StR 459/99 (https://dejure.org/1999,2574)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,2574) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 7 StPO
    Entscheidungsgründe; Urteilsunterzeichnung; Urteilsabsetzungsfrist; Vollständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Urteilsgründe - Verhinderungsvermerk - Unterschrift der Richter - Verhinderung eines Richters - Vollständigkeit eines Urteils - Verhinderungsgrund - Formerfordernis - Absoluter Revisionsgrund

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 338 Nr. 7; ; StPO § 275 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 275 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275, § 338 Nr. 7
    Fehlende Unterzeichnung des Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 237
  • StV 2000, 184
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.01.1978 - 2 StR 654/77

    Einordnung einer vom Berichterstatter vorweg unterzeichneten Urkunde -

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    Die Verhinderung des zweiten beisitzenden Richters hätte - sofern ein Verhinderungsgrund bestand unter dem Urteil förmlich vermerkt werden müssen (vgl. BGHSt 27, 334, 335), und zwar innerhalb der 5-wöchigen Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 1. HS StPO; denn die nach § 275 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Unterschrift der mitwirkenden Richter sowie der sie ersetzende Verhinderungsvermerk stellen ein wesentliches Formerfordernis dar, das vor Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO erfüllt sein muß (BGH bei Kusch NStZ 1995, 220, 221; vgl. auch Rieß NStZ 1982, 441, 442 f.; Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 338 Rdn. 97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 6 aE; a.A. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 73; Temming in HK/StPO 2. Aufl. § 338 Rdn. 33).

    In späteren Entscheidungen (vgl. die Beschlüsse vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77 = BGHSt 27, 334, 335 und vom 12. Mai 1993 - 2 StR 191/93 = NStZ 1993, 448) hat der 2. Strafsenat einen wirksamen Verhinderungsvermerk ausdrücklich als wesentliches Formerfordernis angesehen.

  • BGH, 12.05.1993 - 2 StR 191/93

    Beisitzer - Ältester - Spruchkörper - Verhinderung - Hauptverhandlung - Vermerk -

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    In späteren Entscheidungen (vgl. die Beschlüsse vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77 = BGHSt 27, 334, 335 und vom 12. Mai 1993 - 2 StR 191/93 = NStZ 1993, 448) hat der 2. Strafsenat einen wirksamen Verhinderungsvermerk ausdrücklich als wesentliches Formerfordernis angesehen.
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    Nur dann, wenn ein Verhinderungsvermerk - auch ohne Angabe eines Verhinderungsgrundes - vorliegt, kann das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben (vgl. BGHSt 28, 194 ff., BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2, 3, 4; BayObLG GA 1981, 475; KG StV 1986, 144, 145).
  • BGH, 23.10.1992 - 5 StR 364/92

    Beisitzer - Urteil - Pflichtgemäßes Ermessen

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    Nur dann, wenn ein Verhinderungsvermerk - auch ohne Angabe eines Verhinderungsgrundes - vorliegt, kann das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben (vgl. BGHSt 28, 194 ff., BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2, 3, 4; BayObLG GA 1981, 475; KG StV 1986, 144, 145).
  • BGH, 19.08.1992 - 5 StR 386/92

    Gültige Urteilsunterschrift eines Richters auf Probe während anderweitiger

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    Nur dann, wenn ein Verhinderungsvermerk - auch ohne Angabe eines Verhinderungsgrundes - vorliegt, kann das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben (vgl. BGHSt 28, 194 ff., BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2, 3, 4; BayObLG GA 1981, 475; KG StV 1986, 144, 145).
  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90

    Strafprozessrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    Nur dann, wenn ein Verhinderungsvermerk - auch ohne Angabe eines Verhinderungsgrundes - vorliegt, kann das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben (vgl. BGHSt 28, 194 ff., BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2, 3, 4; BayObLG GA 1981, 475; KG StV 1986, 144, 145).
  • BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH StV 1984, 275; 1989, 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 275 Rdn. 4).
  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 757/82

    Überprüfbarkeit des Ersetzungsvermerks, dass ein Richter "aus dienstlichen

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    Die Bemerkung des 1. Strafsenats in seinem in BGHSt 31, 212, 214 abgedruckten Urteil, das Revisionsgericht habe im Wege des Freibeweises zu klären, ob der Richter, der nicht unterschrieben hat, tatsächlich verhindert war, auch wenn der Ersetzungsvermerk "gänzlich fehlt", war dort nicht entscheidungserheblich.
  • BGH, 17.04.1984 - 5 StR 227/84

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH StV 1984, 275; 1989, 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 275 Rdn. 4).
  • BGH, 28.06.1972 - 2 StR 140/72

    Anforderungen an die Bemessung des Strafmaßes für den Versuch der Ermordung

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 459/99
    Soweit der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Juni 1972 - 2 StR 140/72 - (zu § 338 Nr. 7 StPO a.F.) die Meinung vertreten hat, der Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO sei "ohne Bedeutung für das Urteil mit seinen Gründen", betraf dies einen - mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbaren - Fall, in dem alle mitwirkenden Berufsrichter das Urteil unterschrieben hatten, die Revision aber geltend machte, einer der Richter sei verhindert gewesen zu unterzeichnen und habe daher "zu Unrecht" unterschrieben.
  • KG, 13.01.1986 - 1 Ss 182/85
  • BGH, 21.09.1988 - 2 StR 437/88

    Strafprozeßrecht: Unterschrift aller Richter

  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    Ist ein Richter verhindert, muss seine Unterschrift binnen gleicher Frist durch einen Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ersetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1999 ? 4 StR 459/99, juris Rn. 5; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 275 Rn. 4).
  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 354/00

    Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame

    Die (erneute) Zustellung mit allen erforderlichen Unterschriften bzw. Verhinderungsvermerken kam im übrigen schon deswegen nicht in Betracht, weil nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist der Mangel ohnehin nicht mehr behoben werden kann (BGH NStZ-RR 2000, 237; BGHR § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 3 bis 5).
  • OLG Karlsruhe, 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15

    Bußgeldverfahren: Nachweis der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht des

    Die Unterschrift kann nach überwiegender Ansicht nach Ablauf dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden (BGHSt 28, 194; BGH NStZ-RR 2000, 237; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 36 Fn. 142 m.w.N. aus der Rspr. des BGH; OLG Hamm , Beschluss vom 10.01.2013 - 3 RBs 296/12 -, juris; KK-Greger, StPO, a.a.O., § 275 Rn. 57; vgl. auch OLG Celle StraFo 2012, 21; aA LR-Stuckenberg, a.a.O., § 275 Rn. 36).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 1 Ss 318/14

    Fehlen richterlicher Unterschrift unter Urteilsgründen

    Beim Fehlen einzelner Unterschriften ist die Verfahrensrüge zu erheben, da der Mangel seine Grundlage in einer verfahrensrechtlichen Norm (§ 275 Abs. 2 StPO) hat, ohne dass dem Urteilstext bereits aus sich heraus jegliche Legitimation abgesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 01.04.2010, 3 StR 30/10, zit. n. [...]; NStZ-RR 2003, 85; NStZ-RR 2000, 237 [BGH 26.10.1999 - 4 StR 459/99] ; NStZ 1991, 297; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24 [OLG Hamm 29.04.2008 - 4 Ss 90/08] ; Meyer-Goßner/ Meyer - Goßner , StPO, 58. Aufl. (2015), § 275, Rn. 28; KK/ Greger, StPO, 7. Aufl. (2013), § 275, Rn. 68/69; BeckOK/ Peglau , StPO, Stand: 15.01.2015, § 275, Rn. 24; BeckOK/ Wiedner , StPO, Stand: 15.01.2015, § 338, Rn. 147a; Löwe-Rosenberg/ Stuckenberg , StPO, 26. Aufl. (2013), § 275, Rn. 70).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2010 - 3 Ss 52/10

    Fehlen der Unterschrift unter dem amtsgerichtlichen Urteil

    Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden (BGH, NStZ-RR 2000, 237).
  • BGH, 21.10.2002 - 5 StR 433/02

    Absolute Revisionsgründe (fehlende Unterschrift; urlaubsbedingte Verhinderung

    An dem hieraus folgenden Durchgreifen des absoluten Revisionsgrundes ändert der Umstand nichts, daß der zweite beisitzende Richter - wie ein nach Eingang der Revisionsbegründung gefertigter Vermerk des Strafkammervorsitzenden ergibt - zu dem Zeitpunkt, als das schriftliche Urteil zu den Akten gelangt war, urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert gewesen wäre; in diesem Fall hätte der Vorsitzende gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist einen Verhinderungsvermerk anbringen müssen (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 4).
  • OLG Hamm, 13.08.2003 - 3 Ss 397/03

    Berufungshauptverhandlung; Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung;

    Die Revision muss nämlich alle Tatsachen vollständig vortragen, die für die Prüfung der Möglichkeit des Beruhens durch das Revisionsgericht erforderlich ist (BGH NStZ 1996, 400; BGHSt 30, 135 [richtig: BGHSt 30, 131, 135 - d. Red.] ; KG StV 2000, 184, 190 m.w.N.; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. A., Rn. 473 a m.w.N.).

    Insbesondere bei besonderer Sachlage - hier der geringen Entfernung zwischen Gütersloh und Bielefeld bei einem der Angeklagten zur Verfügung stehenden Zeitraum von 2 1/2 Stunden für die Anreise zum Termin - ist eingehender Vortrag der Revision geboten (KG StV 2000, 184, 190; Dahs/Dahs, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - Ss (BS) 5/16

    Nicht unterschriebenes Bußgeldurteil wird aufgehoben

    Vollständig ist das Urteil erst dann, wenn es - abgesehen von dem Fall der Verhinderung (vgl. hierzu § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) - die Unterschriften aller Berufsrichter, die an ihm mitgewirkt haben, trägt (vgl. BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 195; BGH StV 1984, 275 - juris Rn. 1; NStZ-RR 2000, 237 f. - juris Rn. 5; StV 2010, 618 - juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 275 Rn. 4; KK-Greger, a. a. O., § 275 Rn. 21, 23).

    Die fehlende Unterschrift kann, nachdem die fünfwöchige Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) bereits am 09.12.2015 abgelaufen ist, auch nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 196; 46, 204, 205; BGH StV 1984, 275 - juris Rn. 1; NStZ-RR 2000, 237 f. - juris Rn. 5; StV 2010, 618 - juris Rn. 2; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348 f. - juris Rn. 5; OLG Hamm, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 275 Rn. 6; KK-Greger, a. a. O., § 275 Rn. 23; a. A.: Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 36).

  • KG, 22.11.2016 - 161 Ss 191/16

    Urteilsunterschrift, Fehlen, Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit

    Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 237).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht