Rechtsprechung
BGH, 26.01.2000 - 3 StR 588/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 1 StPO
Verwerfung der Revision als unzulässig - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision - Zulässigkeit - Frist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rücknahme des Rechtsmittels - Urheber eines Schreibens - Verzicht auf Wiederholung des Rechtsmittels
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2000, 305
Wird zitiert von ... (13)
- BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen …
Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (…NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317;… BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305;… BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576;… VRS 64, S. 443, 444). - OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08
Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform für einen Strafantrag; …
Gerade der Verzicht auf das zwingende Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht allein zugunsten des Angeklagten im Zusammenhang mit einer von ihm eingelegten Revision (BGH NStZ 2002, 558) anerkannt worden, sondern auch zu Lasten des Angeklagten für deren Rücknahme (BGH NStZ-RR 2000, 305). - BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand …
Auch eine Wiedereinsetzung kommt nach der rechtswirksamen Rücknahme nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 3 StR 588/99, NStZ-RR 2000, 305 mwN).
- BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04
Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame …
Die Rücknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305). - OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21
Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei …
Denn bereits für die Wahrung der von § 329 StPO a.F. geforderten Schriftform kam es nicht auf die eigenhändige Unterzeichnung an, da auch die Schriftform nur verlangt, dass aus dem Schriftstück hervorgehen muss, dass es sich dabei nicht nur um einen Entwurf handelt, sowie ihm der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können muss (BVerfGE 15, 288; NJW 2002, 3534; GmS OGB BGHZ 75, 340; BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2015, 19). - BGH, 12.11.2003 - 5 StR 458/03
Klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch förmliche …
Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (BGH NStZ-RR 2000, 305 m.w.N.). - LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09
Schutz von Sozialhilfebedürftigen gegenüber der Vollstreckung einer Geldbuße im …
Ungeachtet dessen setzt die Schriftform i.S.d. §§ 46 Abs. 1 OWiG , 306 Abs. 1 StPO auch nicht voraus, dass der Betroffene die Erklärung eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat, solange er als Urheber der Erklärung und sein Wille, sofortige Beschwerde zu erheben, zweifelsfrei feststehen (vgl. BGHSt 2, 77; BGH, NStZ-RR 2000, 305 sowie KK-Engelhardt, 6. Aufl. 2008, § 306 StPO Rdn. 8). - BGH, 09.01.2003 - 3 StR 452/02
Wirksame Rücknahme der Revision (Widerruf; Formanforderungen; Schreiben des …
Die Rücknahme konnte durch eigenhändiges Schreiben des Angeklagten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305;… Ruß in KK StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 8). - LG Hechingen, 22.06.2020 - 3 Qs 45/20
Zulässige Beschwerde per E-Mail; Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit
- OLG Nürnberg, 10.12.2007 - 1 Ws 718/07
Anforderungen an die Schriftform i.R.d. Berufungseinlegung in einem …
Soweit Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig (BVerfG NJW 1963, 755; BGH NStZ-RR 2000, 305 OLG Zweibrücken, IMStZ 1984, 576;… Meyer-Goßner, StPO, Einleitung Rn. 128). - OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 RBs 367/20
Rechtsmittelrücknahme, Rechtsmittelverzicht, erneute Einlegung eines …
- OLG Naumburg, 19.12.2011 - 2 Ws (Reh) 305/11
Besondere Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung in der DDR: Anzuwendende …
- OLG Hamm, 11.03.2004 - 1 Ws 74/04
Berufung; Schriftform; Anforderungen
Rechtsprechung
BayObLG, 05.05.2000 - 5St RR 111/2000, 5St RR 111/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterhaltspflicht; Verletzung; Revision ; Rechtsfolgenausspruch ; Leistungsfähigkeit
- Judicialis
StPO § 337 Abs. 2; ; StPO § 353; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BGB § 1610 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
- rechtsportal.de
StPO § 267 § 318; StGB § 170
Anforderungen an die Feststellungen über Verteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2000, 305
- StV 2001, 348
- BayObLGSt 2000, 50
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 17.04.2012 - 3 RVs 24/12
Anforderungen an die Urteilsgründe bei Unterhaltspflichtverletzung
Zwar darf der Tatrichter bei der Unterhaltsberechnung für Kinder existierende Bedarfstabellen berücksichtigen, diese sind dann jedoch im Detail anzugeben (…vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 170 Randnummern 19 u. 21; BayObLG NStZ-RR 2000, 305; BayObLG NStZ-RR 2009, 212; OLG Koblenz BeckRS 2011, 01798).Dies gilt unabhängig davon, dass die Mutter ihren Unterhaltsanteil in der Regel durch Gewährung von Pflege und Erziehung erbringt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 305).
- OLG Koblenz, 04.04.2005 - 1 Ss 59/05
Strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht: Notwendige tatrichterliche Prüfung …
In diesem Fall müssen auch zwingend Feststellungen über eine etwaige Begrenzung (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB) der erweiterten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern getroffen werden (BayObLG StV 2001, 348). - OLG Köln, 18.10.2002 - Ss 416/02
Aufhebung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verletzung der …
Auf dieser Grundlage hat das Gericht dann anhand der konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu ermitteln, welche zahlenmäßigen Einkommensbeträge der Angeklagte durch eine zumutbare Arbeit aufgrund der allgemeinen Erfahrungswerte über hierfür entrichtete Löhne monatlich verdient hätte (vgl. BayObLG Strafverteidiger 1990, 552; NStZ-RR 2000, 305, 306 = Strafverteidiger 2001, 348; NStZ-RR 2002, 11 (L); OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1993, 477;… Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 170 Rdnr. 22 m. w. N.). - BayObLG, 18.03.2021 - 202 StRR 19/21
Revision; Aufhebung; Zurückverweisung; Berufung; Berufungsbeschränkung; …
Fehlen im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. neben BayObLG, Beschl. 05.05.2000 - 5St RR 111/00 = BayObLGSt 2000, 50 = NStZ-RR 2000, 305 = StV 2001, 348; Beschluss vom 23.02.1995 - 3St RR 152/94; 18.11.1994 - 5St RR 97/94 und 23.12.1993 - 5St RR 158/93, jeweils bei juris). - BayObLG, 18.03.2021 - 202StRR 19/21
Mindestfeststellungen für wirksame Berufungsbeschränkung
Fehlen im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. neben BayObLG, Beschl. 05.05.2000 - 5St RR 111/00 = BayObLGSt 2000, 50 = NStZ-RR 2000, 305 = StV 2001, 348; Beschluss vom 23.02.1995 - 3St RR 152/94; 18.11.1994 - 5St RR 97/94 und 23.12.1993 - 5St RR 158/93, jeweils bei juris).