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   OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147 - 149/2000, 2 Ws 147 - 149/00, 2 Ws 147/2000, 2 Ws 148/2000, 2 Ws 149/2000   

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OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147 - 149/2000, 2 Ws 147 - 149/00, 2 Ws 147/2000, 2 Ws 148/2000, 2 Ws 149/2000 (https://dejure.org/2000,6963)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2000 - 2 Ws 147 - 149/2000, 2 Ws 147 - 149/00, 2 Ws 147/2000, 2 Ws 148/2000, 2 Ws 149/2000 (https://dejure.org/2000,6963)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 2000 - 2 Ws 147 - 149/2000, 2 Ws 147 - 149/00, 2 Ws 147/2000, 2 Ws 148/2000, 2 Ws 149/2000 (https://dejure.org/2000,6963)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit bei mehreren Verlängerungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf; Bewährung; Strafaussetzung; Verlängerung; Anfechtung; Verlängerungsbeschluß; Bewährungszeit

  • Judicialis

    StGB § 56 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 56 f
    Widerruf von Strafaussetzung; höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 346
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 02.03.1994 - 3 Ws 74/94
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00
    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).

    Der Senat befürchtet durch die von ihm vertretene Auffassung auch nicht eine Signalwirkung dahin, dass nun die Tatgerichte allein deshalb längere Bewährungszeiten festsetzen, um bei einer Verlängerungsentscheidung ausreichenden Reaktionsspielraum zu haben (so aber OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932).

  • OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87

    5 jahres-frist, Strafaussetzung, Bewährung, Frist, 5-jahres-frist

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00
    Zudem gebieten praktische Gründe diese am Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ausgerichtete Auslegung, die dazu führt, dass insbesondere kürzere Bewährungszeiten nicht zu lang ausgedehnt werden (gegen zu lange Bewährungszeiten auch Kusch NStZ 1988, 502, 503 in der Anm. zu OLG Oldenburg NStZ 1988, 502).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1992 - 1 Ws 369/92
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00
    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).
  • OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95

    Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00
    Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 29.08.1995 - 2 Ws 452/95

    Neue Straftat, Bewährungsstrafe, Widerruf der Strafaussetzung, bessere

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00
    Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.1993 - 1 Ws 73/93

    Rückwirkende Verlängerung; Bewährungszeit; Straftat; Verlängerungsbeschluß;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00
    aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Verlängerungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1997, durch den letztmals die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, nicht angefochten ist, der Senat die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit bei seiner Entscheidung über den Widerruf nachzuprüfen hat (eingehend OLG Zweibrücken StV 1993, 429 f. m.w.N.; so auch der hiesige 4. Strafsenat im Beschluss vom 4. August 1998 zu 4 Ws 248/98 und inzidenter auch der hiesige 5. Strafsenat im Beschluss vom 10. August 1999 zu 5 Ws 21 u. 22/99 - http://www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 04.08.1998 - 4 Ws 248/98

    Aufhebung, Widerruf der Strafaussetzung, unzulässige Verlängerung der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00
    aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Verlängerungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1997, durch den letztmals die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, nicht angefochten ist, der Senat die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit bei seiner Entscheidung über den Widerruf nachzuprüfen hat (eingehend OLG Zweibrücken StV 1993, 429 f. m.w.N.; so auch der hiesige 4. Strafsenat im Beschluss vom 4. August 1998 zu 4 Ws 248/98 und inzidenter auch der hiesige 5. Strafsenat im Beschluss vom 10. August 1999 zu 5 Ws 21 u. 22/99 - http://www.burhoff.de).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen;

    Zwar kann der Beschwerdeführer diesen Einwand nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch noch gegen die Widerrufsentscheidung richten, wäre also nicht aus Subsidiaritätsgründen gehalten gewesen, unmittelbar gegen die Verlängerung der Bewährungszeit vorzugehen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 1993 - 1 Ws 73-75/93 -, NStZ 1993, S. 510 ; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 2 Ws 147-149/2000 -, NStZ-RR 2000, S. 346 ).
  • OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur wirkt sich die Schranke des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB - soweit es um die Bestimmung der zulässigen Gesamtdauer der Bewährungszeit geht - daher nur für die Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus aus (Senatsbeschluss vom 26.08.2005, Az.: 1 Ws 319/05, bei juris; OLG Stuttgart, OLGSt, StGB § 56f Nr. 38; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Celle StV 1987, 496, 497 und NStZ 1991, 206; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Braunschweig StV 1989, 25; OLG Düsseldorf StV 1990, 118 und StV 1996, 218; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330, 331; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 34; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56f Rdnr. 17b; MüKo/Groß, StGB, § 56f Rdnr. 22).

    Nach anderer Auffassung erlaubt § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB dann keine Verlängerung der Bewährungszeit über 5 Jahre hinaus, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die 5-Jahres-Grenze nicht überschreitet (OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rdnr. 38 f.).

  • AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17

    Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß

    Nachdem das dem Gericht übergeordnete OLG Hamm zunächst der erstgenannten Auffassung gefolgt ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2000, Az. 2 Ws 147-149/00 Rn. 13, 15 - zit. nach juris), vertritt es nunmehr die Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 2 Ws 29/11, Rn. 27 ff.; Beschl. v. 22.03.2018 Az. 1 Ws 91/18 Rn. 8 - jew. zit. nach juris), wonach die Bewährungszeit vorliegend noch bis sechseinhalb Jahre verlängert werden könnte.
  • OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09

    Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung

    Daraus folgt, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit bis auf fünf Jahren zur Vermeidung des Widerrufs ohne weiteres - auch mehrfach und in kleinen Schritten - zulässig ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei LK-Hubrach aaO., Rn. 34 ; anders : OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschl. v. 14. Juni 2000 - 2 Ws 147/2000 - zit. n. iuris, abweichend von den Entscheidungen des dortigen 4. und des 5. Senats).

    Herausgebildet hat sich nunmehr die Praxis, eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des § 56 a Abs. 1 StGB bis zum 1 ½-fachen der ursprünglich, d. h. im ersten Bewährungsbeschluss, bestimmten Bewährungszeit zuzulassen (vgl. Rechtsprechungsnachweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. n. iuris ; so auch schon OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479; LK-Hubrach, § 56 f, Rn. 38; zustimmend Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl., § 56 f, Rn. 10 a, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begrenzung erst bei der Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn erhalte; Fischer, StGB , 56. Aufl., § 56 f , Rn. 17 b).

  • KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer Straftat nach

    aa) Soll der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung - wie hier - auf die Begehung einer Straftat gestützt werden, die nicht in die ursprüngliche Bewährungszeit fällt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, auch wenn die Verlängerungsentscheidung nicht angefochten war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 2 Ws 147-149/00 - juris Rdn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 1993 - 1 Ws 73-75/93 - juris Rdn. 4); denn Verlängerungsbeschlüsse sind der Rechtskraft nicht fähig (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 Ws 536/11 - und 26. Januar 2018 - 4 Ws 11/18 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    - Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm -.
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    - Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm -.
  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ws 368/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Zurückgabe zur

    Zum Höchstmaß der Verlängerung der Bewährungszeit (gegen 2 Ws 147-149/2000).
  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 4 Ws 344/00

    Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß der

    Zum Höchstmaß der Verlängerung der Bewährungszeit (siehe aber OLG Hamm 2 Ws 147-149/00) .
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   OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/2000   

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OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/2000 (https://dejure.org/2000,12585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf; Bewährung; Strafaussetzung; Verlängerung; Anfechtung; Verlängerungsbeschluß; Bewährungszeit

  • Judicialis

    StGB § 56 f

  • rechtsportal.de

    StGB §§ 56 f
    Widerruf von Strafaussetzung; höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 346
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 02.03.1994 - 3 Ws 74/94
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00
    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).

    Der Senat befürchtet durch die von ihm vertretene Auffassung auch nicht eine Signalwirkung dahin, dass nun die Tatgerichte allein deshalb längere Bewährungszeiten festsetzen, um bei einer Verlängerungsentscheidung ausreichenden Reaktionsspielraum zu haben (so aber OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932).

  • OLG Hamm, 04.08.1998 - 4 Ws 248/98

    Aufhebung, Widerruf der Strafaussetzung, unzulässige Verlängerung der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00
    aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Verlängerungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1997, durch den letztmals die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, nicht angefochten ist, der Senat die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit bei seiner Entscheidung über den Widerruf nachzuprüfen hat (eingehend OLG Zweibrücken StV 1993, 429 f. m.w.N.; so auch der hiesige 4. Strafsenat im Beschluss vom 4. August 1998 zu 4 Ws 248/98 und inzidenter auch der hiesige 5. Strafsenat im Beschluss vom 10. August 1999 zu 5 Ws 21 u. 22/99 - http://www.burhoff.de).
  • OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87

    5 jahres-frist, Strafaussetzung, Bewährung, Frist, 5-jahres-frist

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00
    Zudem gebieten praktische Gründe diese am Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ausgerichtete Auslegung, die dazu führt, dass insbesondere kürzere Bewährungszeiten nicht zu lang ausgedehnt werden (gegen zu lange Bewährungszeiten auch Kusch NStZ 1988, 502, 503 in der Anm. zu OLG Oldenburg NStZ 1988, 502).
  • OLG Hamm, 29.08.1995 - 2 Ws 452/95

    Neue Straftat, Bewährungsstrafe, Widerruf der Strafaussetzung, bessere

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00
    Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1992 - 1 Ws 369/92
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00
    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.1993 - 1 Ws 73/93

    Rückwirkende Verlängerung; Bewährungszeit; Straftat; Verlängerungsbeschluß;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00
    aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Verlängerungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1997, durch den letztmals die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, nicht angefochten ist, der Senat die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit bei seiner Entscheidung über den Widerruf nachzuprüfen hat (eingehend OLG Zweibrücken StV 1993, 429 f. m.w.N.; so auch der hiesige 4. Strafsenat im Beschluss vom 4. August 1998 zu 4 Ws 248/98 und inzidenter auch der hiesige 5. Strafsenat im Beschluss vom 10. August 1999 zu 5 Ws 21 u. 22/99 - http://www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95

    Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00
    Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 148/00
    - Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm -.
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    Widerruf; Bewährung; Strafaussetzung; Verlängerung; Anfechtung; Verlängerungsbeschluß; Bewährungszeit

  • Judicialis

    StGB § 56 f

  • rechtsportal.de

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    Widerruf von Strafaussetzung; höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

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  • OLG Düsseldorf, 02.03.1994 - 3 Ws 74/94
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00
    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).

    Der Senat befürchtet durch die von ihm vertretene Auffassung auch nicht eine Signalwirkung dahin, dass nun die Tatgerichte allein deshalb längere Bewährungszeiten festsetzen, um bei einer Verlängerungsentscheidung ausreichenden Reaktionsspielraum zu haben (so aber OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932).

  • OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87

    5 jahres-frist, Strafaussetzung, Bewährung, Frist, 5-jahres-frist

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00
    Zudem gebieten praktische Gründe diese am Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB ausgerichtete Auslegung, die dazu führt, dass insbesondere kürzere Bewährungszeiten nicht zu lang ausgedehnt werden (gegen zu lange Bewährungszeiten auch Kusch NStZ 1988, 502, 503 in der Anm. zu OLG Oldenburg NStZ 1988, 502).
  • OLG Hamm, 29.08.1995 - 2 Ws 452/95

    Neue Straftat, Bewährungsstrafe, Widerruf der Strafaussetzung, bessere

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00
    Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.1993 - 1 Ws 73/93

    Rückwirkende Verlängerung; Bewährungszeit; Straftat; Verlängerungsbeschluß;

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00
    aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Verlängerungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1997, durch den letztmals die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, nicht angefochten ist, der Senat die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit bei seiner Entscheidung über den Widerruf nachzuprüfen hat (eingehend OLG Zweibrücken StV 1993, 429 f. m.w.N.; so auch der hiesige 4. Strafsenat im Beschluss vom 4. August 1998 zu 4 Ws 248/98 und inzidenter auch der hiesige 5. Strafsenat im Beschluss vom 10. August 1999 zu 5 Ws 21 u. 22/99 - http://www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 04.08.1998 - 4 Ws 248/98

    Aufhebung, Widerruf der Strafaussetzung, unzulässige Verlängerung der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00
    aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Verlängerungsbeschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1997, durch den letztmals die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert worden ist, nicht angefochten ist, der Senat die Frage der Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit bei seiner Entscheidung über den Widerruf nachzuprüfen hat (eingehend OLG Zweibrücken StV 1993, 429 f. m.w.N.; so auch der hiesige 4. Strafsenat im Beschluss vom 4. August 1998 zu 4 Ws 248/98 und inzidenter auch der hiesige 5. Strafsenat im Beschluss vom 10. August 1999 zu 5 Ws 21 u. 22/99 - http://www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 31.08.1995 - 2 Ws 459/95

    Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00
    Unter der "zunächst bestimmten Bewährungszeit", um deren Hälfte eine Verlängerung möglich ist, ist die erste, bei der Strafaussetzung festgelegte Bewährungszeit zu verstehen, nicht hingegen eine Bewährungsfrist, die sich aus nachträglichen Verlängerungen ergeben hat (ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm; vgl. die o.a. Beschlüsse und außerdem noch die Beschlüsse des erkennenden Senats in 2 Ws 452/95, 2 Ws 459/95, 2 Ws 467 u. 468/95; siehe auch noch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f Rn. 8, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 f Rn. 10; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rn. 30 und 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1992 - 1 Ws 369/92
    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00
    Der weitergehenden Auffassung, wonach die Hälfte der zuerst festgesetzten Bewährungszeit lediglich für jede einzelne Verlängerungsentscheidung die absolute Grenze bilden soll, was dann aber im Fall mehrfacher Verlängerung nicht hindern soll, die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes zu überschreiten (vgl. die Nachweise bei den o.a. Literaturhinweisen; insbesondere auch OLG Düsseldorf StV 1993, 430; MDR 1994, 931 und die o.a. Beschlüsse des hiesigen 4. und 5. Strafsenats), vermag der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB jedoch nicht zu folgen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe insbesondere 2 Ws 467 u. 468/95).
  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 149/00
    - Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm -.
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