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   BGH, 17.11.2000 - 3 StR 389/00   

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https://dejure.org/2000,2579
BGH, 17.11.2000 - 3 StR 389/00 (https://dejure.org/2000,2579)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2000 - 3 StR 389/00 (https://dejure.org/2000,2579)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2000 - 3 StR 389/00 (https://dejure.org/2000,2579)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 240 StPO; § 241 StPO; § 244 Abs. 3 S. 2 StPO; § 339 Nr. 8 StPO
    Fragerecht des Verteidigers (Begründung bei Zurückweisung einer ungeeigneten oder nicht zur Sache gehörenden Frage); Anderes Urteil als geeignetes Beweismittel (Falschaussage eines Zeugen); Wesentliche Beschränkung der Verteidigung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Hauptverhandlung - Verteidiger - Fragerecht - Belastungszeuge - Beweisaufnahme - Zulässigkeit - Zurückweisung - Begründung - Erinnerungslücken - Verlesung - Beschränkung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 240; ; StPO § 241 Abs. 2; ; StPO § 242; ; StPO § 338 Nr. 8; ; StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 55; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 249 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung von Fragen als absoluter Revisionsgrund; Urteile als verlesbare Urkunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 138
  • StV 2001, 261
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 291/18

    Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung (Feststellungen rechtskräftiger

    Er kann jedoch nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bei der Bildung seiner eigenen, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zumindest die Tatsache berücksichtigen, dass die Richter eines anderen Strafverfahrens zu einem bestimmten Beweisergebnis gekommen sind (BGH, Beschluss vom 17. November 2000 - 3 StR 389/00, NStZ-RR 2001, 138 f.; KK/Diemer, StPO, 7. Aufl., § 249 Rn. 17).
  • BGH, 26.05.2009 - 5 StR 126/09

    Recht auf effektive Verteidigung und Verletzung des Fragerechts (Zurückweisung

    Der die Zurückweisung der Frage durch die Vorsitzende bestätigende Gerichtsbeschluss lässt schon die erforderliche Begründung (vgl. BGHSt 2, 284, 286 ff.; BGH NStZ-RR 2001, 138; Schneider in KK-StPO 6. Aufl. § 241 Rdn. 19) vermissen.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge trotz der Zurückweisung der Frage besonders langwierig durch den Verteidiger mit insgesamt erschöpfendem Informationsgewinn befragt worden wäre (vgl. BGHR StPO § 241 Abs. 2 Zurückweisung 7; BGH NStZ-RR 2001, 138), sind zudem nicht ersichtlich.

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 591/00

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei zwei Blutproben; Sprachunkundigkeit

    Eine berechtigte, von § 241 Abs. 2 StPO gedeckte Zurückweisung dieser Frage versteht sich jedenfalls ohne jede Begründung nicht von selbst (vgl. BGHR StPO § 241 Abs. 2 - Zurückweisung 3, BGH, Beschluß vom 17. November 2000 - 3 StR 389/00 - vgl. auch BGHSt 2, 284; 13, 252).

    Für den Sonderfall einer insgesamt ungewöhnlich eingehenden Zeugenbefragung durch den Verteidiger mit ersichtlich erschöpfendem Informationsgewinn (vgl. BGH NStZ 1982, 158, 159; BGH, Beschluß vom 17. November 2000 - 3 StR 389/00 -) ist hier auch nichts ersichtlich.

  • LG Schwerin, 06.12.2017 - 32 Ks 6/09

    Anstiftung zum versuchten Mord: Ablehnung eines Beweisantrags zur Lebenserwartung

    Die den Angeklagten belastenden Angaben der genannten Zeugen stehen darüber hinaus im Einklang mit dem Beweisergebnis, zu dem das Landgericht Stralsund in dem Verfahren gegen G. und das Landgericht Schwerin in dem Verfahren gegen H. betreffend den verfahrensgegenständlichen Komplex gekommen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2000, Az. 3 StR 389/00, in juris).
  • LG Bamberg, 30.09.2021 - 23 KLs 1114 Js 14300/20

    Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Beihilfe hierzu

    Die Kammer hat diesbezüglich berücksichtigt, dass das Tatgericht die Feststellungen rechtskräftiger früherer Urteile nicht ungeprüft übernehmen darf (BGH, Beschluss vom 17.11.2000, 3 StR 389/00; Urteil vom 19.12.2018, 2 StR 291/18) und hat dies auch nicht getan.
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