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   BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00   

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BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00 (https://dejure.org/2000,2070)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2000 - 5 StR 300/00 (https://dejure.org/2000,2070)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2000 - 5 StR 300/00 (https://dejure.org/2000,2070)
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Rat zur Flucht

§§ 258, 22 StGB, versuchte Strafvereitelung durch Strafverteidiger, Rücktritt, § 24 StGB;

§§ 240, 22 StGB, keine versuchte Nötigung durch Androhung der Mandatsniederlegung

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 258 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 22 StGB; § 240 StGB; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 252 StPO
    Versuch der Strafvereitelung (Aufforderung zur Flucht des Mitangeklagten); Freispruch durch BGH; Abgrenzung der abgeurteilten mittelbaren Täterschaft des Beschwerdeführers von strafloser Anstiftung zu gemäß § 258 Abs. 5 StGB strafloser persönlicher Selbstbegünstigung; ...

  • HRR Strafrecht

    § 244a StGB; § 244 StGB
    Schwerer Bandendiebstahl; Zweipersonenbande

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafvereitelung - Nötigung - Versuch - Rücktritt - Rechtsanwalt - Beweismittel - Selbstbegünstigung - Zeugnisverweigerungsrecht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 338 Nr. 1; ; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 252; ; StPO § 354 Abs. 3; ; StGB § 258 Abs. 5; ; StGB § 258; ; StGB § 24 Abs. 1 Satz 1; ; GVG § 25 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 240 Abs. 1; StPO § 252
    Nötigung des Mandanten durch einen Strafverteidiger; Verlesung einer Urkunde eines die Aussage verweigernden Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 360
  • NStZ-RR 2001, 171
  • StV 2001, 108
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.07.1968 - 2 StR 136/68
    Auszug aus BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00
    b) Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigt das Zeugnis, so dürfen Schriftstücke, die er anläßlich einer gemäß § 252 StPO unverwertbaren Vernehmung im Ermittlungsverfahren überreicht und auf die er sich bei dieser Vernehmung bezogen hat, ihrerseits gemäß § 252 StPO nicht verlesen und nicht verwertet werden (BGHSt 22, 219; BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 13; BGH StV 1998, 470).

    Daß die Zeugin bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren mit dem Beschwerdeführer noch nicht verlobt war, ihr mithin, als sie das Schreiben zum Gegenstand ihrer Vernehmung gemacht hatte, noch gar kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hatte, ist nach seitheriger Rechtsprechung unerheblich (BGHSt 22, 219, 220).

  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

    Auszug aus BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00
    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß mit dem festgestellten Einwirken auf den vorgesehenen Tatmittler hier noch kein Versuchsbeginn einhergegangen wäre, bestehen nicht (vgl. nur BGHSt 43, 177, 179 f.; BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99

    Zeugnisverweigerung nach "Vernehmung" durch den Verteidiger

    Auszug aus BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00
    Es handelt sich nicht um Angaben, die "aus freien Stücken" und nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungsmöglichkeit im Verfahren abgegeben worden sind (vgl. auch BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 16, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00
    Der Senat kann - nicht anders als jüngst bei anderer Fallgestaltung (BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 17, zum Abdruck in BGHSt 45, 342 bestimmt) - auch hier offenlassen, ob Anlaß besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen; denn die auf Verletzung des § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge greift allein wegen der Verwertung des Schriftsatzes des von Anfang an zeugnisverweigerungsberechtigten Sohnes des Beschwerdeführers durch.
  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00
    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß mit dem festgestellten Einwirken auf den vorgesehenen Tatmittler hier noch kein Versuchsbeginn einhergegangen wäre, bestehen nicht (vgl. nur BGHSt 43, 177, 179 f.; BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1995 - 5 StR 531/95

    Polizeiliche Vernehmung - Verwertungsverbot - Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00
    b) Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigt das Zeugnis, so dürfen Schriftstücke, die er anläßlich einer gemäß § 252 StPO unverwertbaren Vernehmung im Ermittlungsverfahren überreicht und auf die er sich bei dieser Vernehmung bezogen hat, ihrerseits gemäß § 252 StPO nicht verlesen und nicht verwertet werden (BGHSt 22, 219; BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 13; BGH StV 1998, 470).
  • BGH, 22.11.1991 - 2 StR 451/91

    Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerfähigkeit entgegen der

    Auszug aus BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00
    Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer die Weigerung des K zu fliehen als endgültig erkannt hätte (vgl. BGHR StGB § 31 Abs. 1 - Freiwilligkeit 3).
  • BGH, 31.03.1998 - 5 StR 13/98

    Gerichtliche Verwertung eines von der Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung zu

    Auszug aus BGH, 28.08.2000 - 5 StR 300/00
    b) Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigt das Zeugnis, so dürfen Schriftstücke, die er anläßlich einer gemäß § 252 StPO unverwertbaren Vernehmung im Ermittlungsverfahren überreicht und auf die er sich bei dieser Vernehmung bezogen hat, ihrerseits gemäß § 252 StPO nicht verlesen und nicht verwertet werden (BGHSt 22, 219; BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 13; BGH StV 1998, 470).
  • BGH, 23.10.2012 - 1 StR 137/12

    Verwertungsverbot bei berechtigter Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

    Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 2 StR 136/68, BGHSt 22, 219), die in der Literatur Zustimmung erfahren haben (Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 36; Ganter in BeckOK-StPO, Ed. 14, § 252 Rn. 20; Diemer in KK-StPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 3) und von denen abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, erstreckt sich das Verwertungsverbot des § 252 StPO auch auf Schriftstücke, die der aussageverweigerungsberechtigte Zeuge bei seiner Vernehmung übergeben hat und auf die er sich - wie es der Zeuge Cu. hier ausweislich der von der Revision mitgeteilten Niederschrift vom 16. November 1993 tat - bezogen hat (vgl. z.B. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 338/04; BGH, Beschluss vom 28. August 2000 - 5 StR 300/00; BGH, Beschluss vom 31. März 1998 - 5 StR 13/98).
  • OLG Köln, 18.07.2017 - 9 U 183/16

    Begriff der Beraubung i.S. von § 5 Nr. 3a Hs. 1 VHB 2005; Eintrittspflicht der

    Da die Anrufer darauf aber auch aus Sicht der Klägerin keinen Einfluss hatten, handelte es sich zwar um die Ankündigung eines zukünftigen Übels, allerdings in Form einer Warnung vor naheliegenden, für die Klägerin und den Zeugen H negativen Konsequenzen durch Handlungen unbekannter Dritter, die aber nach eigener Darstellung nicht vom Willen der Anrufer abhängig waren und auf deren Eintritt die Anrufer nach dem Inhalt der Telefonate keinen Einfluss nehmen konnten (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.08.2000, - 5 StR 300/00 -, NStZ-RR 2001, 171 ff. in juris Rn. 14 a.E.).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 3 Ws 470/07

    Pflichtverteidigung: Erfordernis der Bestellung eines weiteren

    Dies gilt namentlich, wenn der Antragsteller nicht über einen Verteidiger verfügt, wohl aber der Mitangeklagte (AG Saalfeld, StV 149, 604; NStZ 2002, 119; LG Oldenburg, StV 2001, 108), oder wenn dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist bzw. sich der Nebenkläger auf eigene Kosten eines Rechtsanwaltes als Beistand bedient (OLG Saarbrücken, NStZ 2006, 718; Laufhütte, § 141 Rn 24).
  • BGH, 14.06.2005 - 1 StR 338/04

    Zeugnisverweigerungsrecht und Konfrontationsrecht (Verwertungsverbot; Vernehmung

    Insbesondere handelt es sich nicht um Angaben, die sie "aus freien Stücken" und nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungsmöglichkeit im Verfahren abgegeben hat (BGH NStZ-RR 2001, 171, 172; BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 16).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02

    Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen

    In der Person des Angeklagten beinhaltete die Mitteilung der gegebenenfalls drohenden Nachteile demgegenüber eine von der Drohung abzugrenzende bloße Warnung der Angestellten vor den ihnen drohenden, für den Weigerungsfall ins Auge gefassten negativen Konsequenzen (BGH NStZ-RR 2001, 171, 172), hinter der sich freilich die wirkliche Drohung des Vorstandes und des Geschäftsführers nicht lediglich verbarg, sondern mit aller Deutlichkeit und Nachdruck ausgesprochen wurde.
  • LG Köln, 27.10.2016 - 24 O 131/16
    Andernfalls handelt es sich um eine Warnung (vgl. Beschluss des BGH vom 28.08.2000 - 5 StR 300/00, juris).
  • LG Köln, 23.07.2009 - 111 Qs 312/09

    Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf Grund eines dem

    Allerdings gebietet es das Prinzip der "Waffengleichheit", dass auch dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.1.2009 dem Mitangeklagten des Beschwerdeführers einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2007, 244; LG Oldenburg StV 2001, 108; AG Saalfeld NStZ-RR 2002, 119).
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