Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.07.2000

Rechtsprechung
   BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2605
BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99 (https://dejure.org/2000,2605)
BayObLG, Entscheidung vom 12.04.2000 - 5St RR 206/99 (https://dejure.org/2000,2605)
BayObLG, Entscheidung vom 12. April 2000 - 5St RR 206/99 (https://dejure.org/2000,2605)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Diebstahl; Gefährliches Werkzeug; Beisichführen; Taschenmesser; Hosentasche; Revision

  • Judicialis

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a; ; StGB § 242 Abs. 1; ; StGB § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Taschenmesser-Fall

    § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB
    Diebstahl mit Waffen; gefährliches Werkzeug; gleichlautender Begriff in § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB.

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 202
  • StV 2001, 17
  • JR 2001, 205
  • BayObLGSt 2000, 38
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; NJW 1999, 2198; 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).

    Darauf, ob die nach Beschaffenheit und (hier: zugeklapptem) Zustand des Messers gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH NJW 1999, 2198).

  • BayObLG, 25.02.1999 - 5St RR 240/98

    Bei sich führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Zur Verletzung geeignet sind deshalb nicht nur ein "Stiefelmesser" (BayObLGSt 1999, 46/47), sondern auch ein "Einhand-Klappmesser" und ein Taschenmesser wie das "Schweizer Offiziersmesser" (BGHSt 43, 266/267 f.).

    Zum Begriff des "Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs" reicht es aus, daß das gefährliche Werkzeug derart in der Nähe des Täters sich befindet, daß er sich dessen jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten (vgl. zu dieser Ausnahme BayObLGSt 1999, 46/48) bedienen kann, es ihm also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht; das ist bei einem am Körper des Täters getragenen gefährlichen Werkzeug der Fall (vgl. BGH NStZ 1999, 618; 1998, 354).

  • BGH, 03.12.1999 - 3 StR 481/99

    Feststellung von verminderter Schuldfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Die auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse dürfen jedenfalls zugunsten des Angeklagten verwertet werden (BGH NStZ 1995, 96; 1995, 539), wobei ein Wert entsprechend einer Blutalkoholkonzentration ab 2 %o Anlaß zur Prüfung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bietet (BGHSt 43, 66/69; BGH NStZ 2000, 193) und einer solchen ab 3 %o - wie wohl hier - Schuldunfähgkeit nahelegt (BGHSt 34, 29/31; BGH NStZ 1995, 539/540).
  • BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99

    Versuch; Räuberische Erpressung; Schuldschein; Schadensgleiche

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Zum Begriff des "Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs" reicht es aus, daß das gefährliche Werkzeug derart in der Nähe des Täters sich befindet, daß er sich dessen jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten (vgl. zu dieser Ausnahme BayObLGSt 1999, 46/48) bedienen kann, es ihm also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht; das ist bei einem am Körper des Täters getragenen gefährlichen Werkzeug der Fall (vgl. BGH NStZ 1999, 618; 1998, 354).
  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; NJW 1999, 2198; 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Die auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse dürfen jedenfalls zugunsten des Angeklagten verwertet werden (BGH NStZ 1995, 96; 1995, 539), wobei ein Wert entsprechend einer Blutalkoholkonzentration ab 2 %o Anlaß zur Prüfung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bietet (BGHSt 43, 66/69; BGH NStZ 2000, 193) und einer solchen ab 3 %o - wie wohl hier - Schuldunfähgkeit nahelegt (BGHSt 34, 29/31; BGH NStZ 1995, 539/540).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Die auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse dürfen jedenfalls zugunsten des Angeklagten verwertet werden (BGH NStZ 1995, 96; 1995, 539), wobei ein Wert entsprechend einer Blutalkoholkonzentration ab 2 %o Anlaß zur Prüfung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bietet (BGHSt 43, 66/69; BGH NStZ 2000, 193) und einer solchen ab 3 %o - wie wohl hier - Schuldunfähgkeit nahelegt (BGHSt 34, 29/31; BGH NStZ 1995, 539/540).
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; NJW 1999, 2198; 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).
  • BGH, 01.11.1994 - 5 StR 276/94

    Zeugenvernehmung - Beweisantrag - Vollrausch - Nichtbeachtung von Rauschtaten -

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Die auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse dürfen jedenfalls zugunsten des Angeklagten verwertet werden (BGH NStZ 1995, 96; 1995, 539), wobei ein Wert entsprechend einer Blutalkoholkonzentration ab 2 %o Anlaß zur Prüfung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bietet (BGHSt 43, 66/69; BGH NStZ 2000, 193) und einer solchen ab 3 %o - wie wohl hier - Schuldunfähgkeit nahelegt (BGHSt 34, 29/31; BGH NStZ 1995, 539/540).
  • BGH, 09.10.1997 - 3 StR 465/97

    "sonstiger Gegenstand" im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (subjektive

    Auszug aus BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99
    Zur Verletzung geeignet sind deshalb nicht nur ein "Stiefelmesser" (BayObLGSt 1999, 46/47), sondern auch ein "Einhand-Klappmesser" und ein Taschenmesser wie das "Schweizer Offiziersmesser" (BGHSt 43, 266/267 f.).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98

    Gemeinschaftlich begangener schwerer Raub; Das mildere Gesetz im Verhältnis des

  • BGH, 07.01.1999 - 4 StR 686/98

    Schreckschusspistole keine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des

  • BayObLG, 09.05.1988 - RReg. 1 St 17/88
  • BGH, 14.06.1995 - 2 StR 274/95

    Schuldunfähigkeit - Seelische Störung - Bewußtseinsstörung - Verminderte

  • BGH, 04.03.1998 - 2 StR 7/98

    Voraussetzungen des schweren Raubes

  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Celle durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. April 2000 - 5 St RR 206/99 - (NStZ-RR 2001, 202), des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2006 - 5 St RR 169/05 - (NStZ-RR 2006, 342) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2003 - 1 Ss 41/03 - (NStZ 2004, 212) gehindert.

    In einigen Entscheidungen hat sie zunächst das Tatbestandsmerkmal des anderen gefährlichen Werkzeugs auch in den Fällen des Beisichführens gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB entsprechend interpretiert (vgl. BGH NJW 1998, 2915; 1998, 2916; 1998, 3130; NStZ 1999, 135, 136, jew. zu § 250 StGB; BayObLG NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm NJW 2000, 3510).

  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Ob dies grundsätzlich ungeachtet der Größe und der eigentlichen Bestimmung als Gebrauchsgegenstand eines solchen Messers auch für Taschenmesser in der Art von Schweizer Offiziersmessern gilt (vgl. BGHSt 43, 266, 268 zu § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. auch BayObLGSt 2000, 38, 39; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214) oder ob es im Hinblick darauf, dass sich das Mitsichführen eines solchen Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens als sozialadäquates Verhalten darstellt, einer einschränkenden Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bedarf (vgl. OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; OLG Frankfurt StV 2002, 145; für (kleinere) Taschenmesser ausdrücklich offen gelassen in BGH StV 2002, 191, NStZ-RR 2003, 12; zu den hierzu vertretenen Lösungsansätzen vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 8 ff.), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    An der beabsichtigten Entscheidung - Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts und Zurückverweisung der Sache - sieht sich das Oberlandesgericht Braunschweig durch ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. April 2000 (StV 2001, 17) gehindert.
  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    Zur Verletzung geeignet ist deshalb auch ein in ein Multifunktionsgerät wie das Schweizer Offiziersmesser integriertes Taschenmesser (vgl. BGHSt 43, 266, 267; BayObLG NStZ-RR 2001, 202 = JR 2001, 205 mit abl. Anm. Erb = StV 2001, 17 mit abl. Anm. Kindhäuser/Wallau), das mit Schneide und Spitze zum Schneiden und Einstechen konstruiert und zu gebrauchen ist.

    Dies ist bei einem am Körper des Täters getragenen gefährlichen Werkzeug der Fall (vgl. BGH NStZ 1999, 618, 619; BayObLG NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm NJW 2000, 3510).

    An einer Entscheidung sah sich das OLG Braunschweig durch das Urteil des BayObLG vom 12. April 2000 (NStZ-RR 2001, 202) gehindert, in dem ein Taschenmesser - ohne weitere Einschränkungen - als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bezeichnet wurde.

  • OLG Braunschweig, 21.02.2002 - 1 Ss (S) 68/01

    Diebstahl mit Waffen; Gefährliches Werkzeug; Diebstahl; Waffe; Gegenstand;

    Hierfür beruft er sich auf die Anmerkung von Kindhäuser/Wallau in StV 2001, 18 (sowie auf die dort zitierte Literatur) zum Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.04.2000 - 5 St RR 206/99 - (StV 2001, 17).
  • OLG Zweibrücken, 04.10.2023 - 1 ORs 4 Ss 18/23

    Dauerhaft mitgeführtes Springmesser eines Obdachlosen als gefährliches Werkzeug

    Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Täter den Gegenstand am Körper trägt (BGH, Urteil vom 21. März 2000, 1 StR 441/99; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 12. April 2000, 5 StRR 206/99; KG Berlin, Beschluss vom 3. November 2015 - 121 Ss 203/15 ; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2016, 2 Rv 39/16).
  • OLG Köln, 16.10.2007 - 82 Ss 154/07

    Messer als gefährliches Werkzeug - erforderliche Feststellungen zur konkreten

    Dementsprechend sind Messer in der Rechtsprechung sowohl zu § 250 StGB als auch zu § 244 StGB bisher durchgängig als gefährliche Werkzeuge angesehen worden (vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 340 ff., BGH NStZ-RR 2001, 41; BayObLG NStZ-RR 2001, 202).

    Diese vom Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassene Frage (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 340 ff.) ist vielmehr dahingehend zu entscheiden, dass auch konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmte Werkzeuge gefährliche Werkzeuge im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. A StGB sein können (ebenso OLG Schleswig-Holstein NStZ 2004, 212 ff.; BayObLG NStZ-RR 2001, 202).

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2017 - 16 KLs 412 Js 64048/17

    Seitenschneider als ein gefährliches Werkzeug

    In einigen Entscheidungen hat sie zunächst das Tatbestandsmerkmal des anderen gefährlichen Werkzeugs auch in den Fällen des Beisichführens gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB entsprechend interpretiert (vgl. BGHSt 44, 103 = NJW 1998, 2915; BGH, NJW 1998, 2916 = NStZ-RR 1998, 358; NJW 1998, 3130 = NStZ 1998, 567; NStZ 1999, 135 [136]; jew. zu § 250 StGB; BayObLGSt 2000, 38 = NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm, NJW 2000, 3510).
  • KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09

    Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen: Zulässigkeit bei vorläufiger Einstellung

    Denn es hat zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten prozessualen Besserstellung des Verurteilten einen "unbedingten" Zulässigkeitsgrund verneint, der ohne weitere Hürde bereits das Probationsverfahren eröffnet und zur Erhebung von Beweisen zwingt (so ausdrücklich für den Fall des echten Verfolgungshindernisses der Abwesenheit: HansOLG Hamburg JR 2001, 205; sowie Gössel in Löwe-Rosenberg, § 364 StPO Rdn. 2).
  • OLG Celle, 18.02.2005 - 21 Ss 8/05

    Diebstahl mit Waffen; Voraussetzungen für das Beisichführen eines Messers; An den

    Der Senat teilt nicht die pauschale Auffassung des BayObLG (StV 2001, 17), wonach der Dieb, der während der Tatausführung ein zusammengeklapptes Taschenmesser in der Hose trägt, immer einen Diebstahl, bei dem er ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, begeht.
  • OLG München, 16.05.2006 - 5St RR 169/05

    Schweizer Messer als gefährliches Werkzeug

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04

    Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen

  • BayObLG, 21.05.2021 - 206 StRR 193/21

    Strafzumessung - Begründungspflicht des Berufungsgerichts

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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2518
BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00 (https://dejure.org/2000,2518)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2000 - 5 StR 149/00 (https://dejure.org/2000,2518)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - 5 StR 149/00 (https://dejure.org/2000,2518)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 121 Abs. 2 GVG
    Divergenzvorlage; Mangelhafte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Divergenz; Unerläßlicher Begründungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unerlässlicher Begründungsumfang eines Berufungsurteils hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs; Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 267, § 328 Abs. 1
    Inhalt eines Berufungsurteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 202
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 471/81

    Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Es kommt nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil an (vgl. auch BGHSt 30, 225, 228).
  • OLG Hamm, 16.07.1997 - 2 Ss 706/97

    Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß; Umfang der Bezugnahme auf

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Es sieht sich daran - weil es an ausreichenden Feststellungen zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auch keine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil zu entnehmen sei - durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1992 -1 Ss 42/92 - (NdsRpfl 1992, 240) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 1997 - 2 Ss 706/97 - (NStZ-RR 1997, 369) gehindert.
  • OLG Köln, 04.08.1998 - Ss 285/98
    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Eine abschließende Prüfung, inwieweit diese Auffassung von den im Vorlagebeschluß genannten anderen Oberlandesgerichtsentscheidungen abweicht (vgl. auch OLG Köln, VRS 96, 35), und eine tragende Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage ist dem Senat indes aufgrund der hier erfolgten Vorlegung nicht möglich, weil es an einer nachvollziehbaren Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit der Divergenz mangelt.
  • OLG Celle, 24.03.1992 - 1 Ss 42/92
    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Es sieht sich daran - weil es an ausreichenden Feststellungen zu dem mit der wirksamen Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Berufungsurteil fehle, dem auch keine hinreichend deutlich umgrenzte Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil zu entnehmen sei - durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1992 -1 Ss 42/92 - (NdsRpfl 1992, 240) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 1997 - 2 Ss 706/97 - (NStZ-RR 1997, 369) gehindert.
  • OLG Celle, 13.12.1988 - 1 Ss 241/88
    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00
    Zwar hält der Senat mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs für gänzlich entbehrlich (so auch OLG Celle OLGSt StPO § 267 Nr. 8 = NStZ 1989, 340; Schlüchter in SK-StPO § 267 Rdn. 19).
  • OLG Hamm, 19.11.2020 - 4 RVs 129/20

    Strafzumessung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Polizeflucht, Bequemlichkeit

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, dass bei einem rechtskräftigem Schuldspruch - wie hier - eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil entbehrlich ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm VRS 102, 206), da es nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt (BGH, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 11.02.2002 - 2 Ss 1077/01

    Berufungsbeschränkung; Umfang der Bezugnahme im tatrichterlicher Urteil;

    Zur Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs begründet werden muss, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt wird (Anschluss an BGH NStZ-RR 2001, 202).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner auf Vorlage des OLG Hamburg ergangenen Entscheidungen vom 6. Juli 2000 (5 StR 149/00, NStZ-RR 2001, 202) zur Frage des Begründungsumfangs des Berufungsurteils ausgeführt, dass er "eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs gänzlich für entbehrlich " halte, sondern es "allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil" ankomme.

  • OLG Hamm, 08.01.2009 - 5 Ss 528/08

    Berufungsbeschränkung; Rechtskraft; Feststellungen; Bezugnahme

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, dass bei einem rechtskräftigem Schuldspruch - wie hier - eine solche Bezugnahme nicht erfolgen muss (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 202; OLG Celle, NStZ 1989, 340), da es nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt (BGH NStZ-RR 2001, 202) und sich die Reichweite des Berufungsurteils als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung klar ergibt.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm in der Vergangenheit (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369) die Auffassung vertreten hat, das Berufungsgericht müsse genau angeben, in welchem Umfang auf die tatrichterlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Oberlandesgericht Hamm diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NStZ-RR 2001, 202 ausdrücklich aufgegeben (OLG Hamm VRS 102, 206, 207).

  • OLG Hamm, 20.11.2007 - 1 Ss 66/07

    Urteilsgründe; Anforderungen; Freispruch

    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird daher insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen (vgl. BVerfG NJW 04, 210; BGH NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm VRS 102, 206).

    Zwar kann das Berufungsgericht, sofern die durch das Gericht erster Instanz getroffenen Feststellungen aufgrund einer Beschränkung des Rechtsmittels bereits bindend geworden sind, auf das Urteil erster Instanz Bezug nehmen bzw. von einer Bezugnahme gänzlich absehen (BGHSt 33, 59 ff; BGH NStZ-RR 2001, 202 f; OLG Hamm, Beschluß vom 11.02.2002 - 2 Ss 1077/01 -); ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben und auch soweit das angefochtene Urteil auf die weitergehende Ansicht verweist, wonach eine Verweisung des Berufungsgerichts auf den in erster Instanz festgestellten Sachverhält zulässig sein soll, sofern die neue Hauptverhandlung zu den gleichen Feststellungen geführt hat wie das erstinstanzliche Urteil (BVerfG NJW 2004, 209 ff; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1969 - 2 Ss 1132/69 -, abgedruckt in VRS 39, 278; KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl., 2003, § 267 Rdnr. 5), reicht die durch die Strafkammer vorgenommene Verweisung auf die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus.

  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ss 501/02

    Urteilsgründe: Zulässige Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu

    Nach der Rechtsprechung braucht bei rechtskräftigem Schuldspruch eine solche Bezugnahme nicht zu erfolgen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 202; OLG Celle NStZ 1989, 340), da sich die Reichweite des Berufungsurteils als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung klar ergibt.
  • OLG Hamm, 21.03.2002 - 2 Ss 149/02

    Unterlassene Gesamtstrafenbildung, Berufungsverfahren, nachträgliche

    Wegen der wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist eine solche Bezugnahme vielmehr entbehrlich, da es allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt (zu vgl. BGH NStZ-RR 2001, 202 f.; OLG Celle, OLGSt, StPO, § 267 Nr. 8; einschränkend dagegen Senatsbeschluss vom 16.07.1997 - 2 Ss 706/97 -).

    Der Senat merkt an, dass er sich inzwischen der Rechtsprechung des BGH in NStZ-RR 2001, 202 angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats in 2 Ss 1077/01).

  • OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04

    Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Es hat die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Schuldfrage - überflüssigerweise (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 202) - ohne Abweichung referiert.
  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/01

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde; Beschränkung des Einspruchs auf die

    Dahinstehen kann deshalb sowohl die Frage, ob die Erwähnung der Radarmessung als "Beweismittel" ggf. als tatsächliche Feststellung ausreichend gewesen wäre, als auch die, ob das Amtsgericht - ausdrücklich - auf die tatsächlichen Feststellungen hätte Bezug nehmen müssen (vgl. insoweit BGH NStZ-RR 2001, 202 zur vergleichbaren Problematik hinsichtlich des erforderlichen Begründungsumfangs des Berufungsurteils).
  • BGH, 19.09.2001 - 3 StR 339/01

    Unzulässige Bezugnahme auf ein aufgehobenes Urteil

    Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGHSt 30, 225, 228; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 4 für den Fall des Berufungsurteils nach Rechtsmittelbeschränkung - obiter dictum -).
  • OLG Hamm, 29.12.2020 - 4 RVs 141/20

    Berufungsbeschränkung, Bindungswirkung, Verweis auf Feststellungen im

    Für die neue Hauptverhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass im Berufungsurteil eine Bezugnahme oder ein Verweis auf infolge einer Rechtsmittelbeschränkung tatsächlich bindend gewordene Feststellungen überflüssig ist (BGH, Beschl. v. 06.07.2000 - 5 StR 149/00 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2009 - 5 Ss 528/08 juris; OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2020 - 4 RVs 129/20 ) BeckRS 2020, 34726).
  • LG Braunschweig, 31.10.2016 - 7 Ns 175/16
  • OLG Hamm, 19.03.2002 - 2 Ss 164/02

    Berufungsbeschränkung, erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen,

  • OLG Hamm, 09.03.2004 - 1 Ss 680/03

    verminderte Schuldfähigkeit; Darstellung in den Urteilsgründen;

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