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   BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00   

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BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00 (https://dejure.org/2000,1921)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2000 - 3 StR 176/00 (https://dejure.org/2000,1921)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2000 - 3 StR 176/00 (https://dejure.org/2000,1921)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafrahmen - Strafzumessung - Tatrichter - Gesamtwürdigung - Minder schwerer Fall - Räuberischer Angriff - Schwere räuberische Erpressung - Schuldschwere - Jugendstrafe

  • Judicialis

    StGB § 316 a Abs. 2; ; StGB § ... 250 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b n.F.; ; StGB § 316 a Abs. 2; ; JGG § 17 Abs. 2 Alt. 2; ; JGG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; JGG § 10 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17 Abs. 2; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
    Strafzumessung beim schweren Raub - Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 215
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Allerdings ist die Strafzumessung - und damit zunächst die Wahl des anzuwendenden Strafrahmens - grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (st. Rspr.; s. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349).

    Dieses vollzieht keine exakte Richtigkeitskontrolle (BGHSt 27, 2, 3) und hat die Bewertung des Tatrichters im Zweifel hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).

    Es kann daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraumes liegt (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).

    Auch kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, daß selbst dann, wenn die Schuld der Angeklagten als schwer i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224, 225 f.; 16, 261, 263; BGH StV 1998, 332, 333).

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Dieses vollzieht keine exakte Richtigkeitskontrolle (BGHSt 27, 2, 3) und hat die Bewertung des Tatrichters im Zweifel hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).

    Es kann daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraumes liegt (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Der gegenüber dem § 250 Abs. 1 StGB a.F. mildere Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. wurde danach gerade auch für den Fall geschaffen, daß der Täter beim Raub oder der räuberischen Erpressung, wie hier, eine nicht funktionsfähige Schußwaffe mit sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. BGH NJW 1998, 2914, 2915; 1998, 3130).

    Führt der Täter die funktionsunfähige Schußwaffe nicht nur mit sich, sondern setzt er sie, wie hier, bei der Tat zur Bedrohung des Opfers ein, kann dies bei der Bemessung der Strafe vielmehr strafschärfend zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NJW 1998, 3130, 3131).

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Allerdings ist die Strafzumessung - und damit zunächst die Wahl des anzuwendenden Strafrahmens - grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (st. Rspr.; s. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349).

    Es kann daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraumes liegt (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).

  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).

    Auch kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, daß selbst dann, wenn die Schuld der Angeklagten als schwer i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224, 225 f.; 16, 261, 263; BGH StV 1998, 332, 333).

  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88

    Eingriff eines Revisionsgerichts in Einzelakte der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Es kann daher nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraumes liegt (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).
  • BGH, 02.05.1989 - 2 StR 149/89

    Anforderungen an Erläuterungen des Tatrichters in einem Jugendstrafurteil zum

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97

    "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Berücksichtigung von äusseren

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Auch kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, daß selbst dann, wenn die Schuld der Angeklagten als schwer i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG einzustufen wäre, die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224, 225 f.; 16, 261, 263; BGH StV 1998, 332, 333).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
    Dieses vollzieht keine exakte Richtigkeitskontrolle (BGHSt 27, 2, 3) und hat die Bewertung des Tatrichters im Zweifel hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

  • BGH, 25.01.1972 - 4 StR 541/71

    Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher

  • BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Schwere Schuld - Erziehungsgedanke -

  • OLG München, 11.07.2018 - 6 St 3/12

    Zschäpe im NSU-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt

    Darüber hinaus ist entscheidend die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen beziehungsweise Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215, 216; BGH NStZ 2010, 281).
  • BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21

    Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block

    c) Rechtsfehlerhaft ist eine solche Rechtsfolgenentscheidung nur dann, wenn sie beachtliche Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728), mit den Wertungen der Rechtsordnung in Widerspruch steht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 1 StR 656/94, NJW 1995, 340) oder bei der Prüfung der Schuldschwere den Unrechtsgehalt der Tat fehlerhaft erfasst, wodurch die vom Tatgericht auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld in Zweifel zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    c) Der 3. Strafsenat hat zunächst mehrfach die Auffassung vertreten, dass auch wegen Schwere der Schuld nur dann auf Jugendstrafe erkannt werden dürfe, wenn dies aus erzieherischen Gründen erforderlich sei (BGH, Beschluss vom 26. August 1994 - 3 StR 173/94; Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216).
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