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   OLG Hamm, 19.01.2001 - 2 Ss 133/00   

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https://dejure.org/2001,3286
OLG Hamm, 19.01.2001 - 2 Ss 133/00 (https://dejure.org/2001,3286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2001 - 2 Ss 133/00 (https://dejure.org/2001,3286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 2 Ss 133/00 (https://dejure.org/2001,3286)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers, Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Schwere der Tat

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausreichende Begründung; Verfahrensrüge; Hauptverhandlung; Abwesenheit; Notwendiger Verteidiger; Beiordnung; Pflichtverteidiger; Schwere der Tat; Verteidigungsunfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 344; ; StPO § 140

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344, § 140
    Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Verfahrensrüge; ausreichende Begründung; Schwere der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 373
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 01.11.1994 - 3 Ws 732/94

    Rechtsfolgenentscheidung; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2001 - 2 Ss 133/00
    Nach dieser Vorschrift ist einem Angeklagten zunächst wegen der "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich diese Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgentscheidung orientiert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 140 Rdnr. 23 f; OLG Frankfurt StV 1995, 628 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 24.04.2008 - 2 Ss 164/08

    Verfahrensrüge; notwendiger Verteidiger; Anwesenheit Hauptverhandlung;

    Nach dieser Vorschrift müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. u.a. für einen vergleichbaren Fall Senat in NStZ-RR 2001, 373 m.w.N.; vgl. auch noch Urteil des hiesigen 3. Strafsenats vom 12. Februar 2008 - 3 Ss 541/07 und auch Urteil des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. April 2008 - 4 Ss 128/08).

    Dies versteht der Senat allerdings nicht als einen unmittelbaren Hinweis auf die konkrete Straferwartung, sondern nur als einen Hinweis auf die für das Erwachsenenstrafrecht herrschende Meinung, wonach die Bestellung eines Pflichtverteidigers immer dann erforderlich sein soll, wenn eine Straferwartung von mehr als einem Jahr droht (vgl. u.a. Senat in NStZ-RR 2001, 373; offenbar a.A. Urteil des hiesigen 3. Strafsenats vom 12.2. 2008, 3 Ss OWi 541/07).

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Eine Bezugnahme auf Akten, das Protokoll oder andere Schriftstücke ist unzulässig (BGH NJW 1995, 2047; OLG Hamm Urt. v. 12.02.2008 3 Ss 541/07 - juris; OLG Hamm Beschl. v. 10.01.2098 - 3 Ss 550/07 - juris; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte soll dies selbst dann gelten, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird (so etwa OLG Frankfurt StraFo 2000, 344 Rdn. 2 nach juris; OLG Hamm - 2. Strafsenat - NStZ-RR 2001, 373 Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 8 nach juris; so auch KK-StPO/Laufhütte, 7. Aufl, § 140 Rdn. 21; s.a. OLG Braunschweig StV 1996, 6: bei zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe von über einem Jahr; anderer Ansicht OLG Hamm Beschluss vom 12.02.2008 - 3 Ss 541/07, Rdn. 18 nach juris, und OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 nach juris).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 541/07

    Pflichtverteidigerbestellung; Rügeanforderungen

    Nach dieser Vorschrift müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373 m.w.N.).

    Dann bedarf es aber auch der Ausführung, warum die "Schwere der Tat" bzw. die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die "Verteidigungsunfähigkeit" die Mitwirkung eines Verteidigers erfordert (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373; Meyer-Goßner a.a.O.).

    Ob eine Pflichtverteidigerbestellung wegen der "Schwere der Tat" erforderlich ist, bestimmt sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei hier eine Straferwartung von um ein Jahr Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt wird (vgl. dazu näher OLG Düsseldorf StV 2002, 236; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373; OLG München wistra 2006, 118; OLG Rostock Beschl v. 24.06.2002 - I Ws 273/02; OLG Saarbrücken Beschl. v. 24.04.2007 - Ss 25/07; ThürOLG StraFo 2005, 200; OLG Koblenz StraFo 2006, 285; KK-Laufhütte StPO 5. Aufl. § 140 Rdn. 21; Meyer-Goßner a.a.O. § 140 Rdn. 23).

  • OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05

    Verteidigung; Strafaussetzung; Revision

    Im Fall des § 140 Abs. 2 StPO muss die Revision aber gerade darlegen, warum die "Schwere der Tat" bzw. "die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" oder die "Unfähigkeit zur Selbstverteidigung" die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373).
  • OLG Bremen, 14.07.2009 - SsBs 15/09

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Rechtslage im

    Das muss so genau geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373 ).

    Erhebt der Betroffene die formelle Rüge der §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO und macht geltend, er sei in der Hauptverhandlung trotz des Vorliegens eines Falls der notwendigen Verteidigung nicht anwaltlich vertreten gewesen, so muss er die Tatsachen mitteilen, die zur Prüfung der Frage erforderlich sind, ob ihm ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373 ) und während welchen Teils der Hauptverhandlung kein Verteidiger anwesend war (vgl. BGHSt 84, 91, dort in Bezug auf die zeitweise Abwesenheit des Angeklagten).

  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1246/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Dass er trotz notwendiger Verteidigung unverteidigt blieb, kann er in der Revision mit einer auf die Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1999 - 3 Ss 244/98 -, NJW 1999, S. 3061; Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2001 - 2 Ss 133/00 -, NStZ-RR 2001, S. 373; Krekeler/Werner, in: Krekeler/Löffelmann, Anwaltkommentar, StPO, § 141 Rn. 13; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 140 Rn. 27, § 141 Rn. 14; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 338 Rn. 41).
  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 48-IV-21
    Denn der Beschwerdeführer kann im weiteren Strafverfahren die Ablehnung der Verteidigerbeiordnung zur fachgerichtlichen Nachprüfung stellen und sie insbesondere im Falle seiner Verurteilung beim Revisionsgericht mit einer auf die Verletzung der § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 1999 - 3 Ss 244/98 - juris Rn. 5 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 2 Ss 133/00 - juris Rn. 3 ff.; vgl. Schmitt in: MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 338 Rn. 41).
  • OLG Köln, 25.06.2002 - Ss 266/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckung einer Jugendstrafe ohne

    1 St 276/89|KG; 10.08.1989; 4 Ws 182/89|KG; 10.08.1989; 2 AR 131/89">NStZ 1990, 142; OLG Düsseldorf VRS 98, 198 [199] = JMinBl NW 2000, 123 = StV 2000, 408; OLG Düsseldorf VRS 75, 301 u. VRS 96, 30; OLG Hamm VRS 100, 38 [39] = NStZ-RR 2001, 107 [108] u. NStZ-RR 2001, 373; OLG Karlsruhe StV 1992, 23; KG StV 1982, 412 u. StV 1983, 186; OLG München wistra 1992, 237; OLG Stuttgart VRS 98, 360 u. StraFo 2001, 205; LG Oldenburg StV 1983, 236; Senat StV 1986, 238 ; SenE v. 30.05.1997 - Ss 219/97 - = VRS 93, 430; SenE v. 03.09.1999 - Ss 409/99 - = StV 2000, 70 L.; SenE v. 03.09.1999 - Ss 409/99 - SenE v. 14.03.2000 - Ss 125/00 - SenE v. 17.03.2000 - Ss 122/00 - SenE v. 14.11.2000 - Ss 426/00 - SenE v. 10.07.2001 - Ss 252/01 - SenE v. 16.11.2001 - Ss 376/01 - SenE v. 17.05.2002 - Ss 223/02 - Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 140 Rdnr. 23 m. w. Nachw.; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 140 Rdnr. 21 m. w. Nachw.).

    Dazu genügt nämlich in einem Fall der vorliegenden Art, dass - neben der Abwesenheit eines Verteidigers während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung - die Umstände mitgeteilt werden, aus denen sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung ergab (vgl. SenE v. 17.05.2002 - Ss 223/02 - SenE v. 15.11.1988 - Ss 628/88 - vgl. a. SenE v. 18.03.1997 - Ss 118/97 - OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373).

  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 4 Ss 128/08

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Berufungsverfahren

    Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat, ist es erforderlich, dass die Revision über die Darlegung, dass dem Angeklagten entgegen § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet worden war hinaus, die Tatsachen mitteilt, die zur Prüfung der Frage erforderlich sind, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2001 - 2 Ss 133/00 -).

    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine längere Freiheitsstrafe droht, wobei eine solche regelmäßig bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe anzunehmen ist (OLG Hamm, Beschlüsse vom 19.01.2001 - 2 Ss 133/00 - und vom 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02 -), wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, ob gegen den Angeklagten noch weitere Verfahren anhängig sind, hinsichtlich derer ggf. eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2003 - 2 Ws 279/03 -) oder dem Angeklagten wegen eines drohenden Bewährungswiderrufes die Vollstreckung einer weiteren, zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe droht (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 25).

  • OLG Köln, 29.04.2003 - Ss 151/03

    Beschränkung der revisionrechtlichen Nachprüfung bei der wertenden Auslegung

  • OLG Hamm, 29.01.2004 - 3 Ss 15/04

    Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Beiordnung; Rechtsanwalt

  • OLG Bremen, 28.10.2010 - 2 SsBs 70/10

    Zur Rechtmäßigkeit der verdachtsabhängigen Abstandsmessung mit VKS 3.0 und zu den

  • OLG Brandenburg, 07.11.2007 - 1 Ss 90/07

    Notwendige Verteidigung: Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere

  • OLG Celle, 30.08.2005 - 22 Ss 59/05

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

  • OLG Hamm, 18.03.2008 - 3 Ss 82/08

    Anforderungen an Verfahrensrüge

  • OLG Bremen, 14.07.2009 - Ss BS 15/09
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - 2 RVs 27/11

    Beurteilung einer Tat als "schwer" i.S.d. Vorschriften über die

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