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   BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/2002, 3 ObOWi 42/02   

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https://dejure.org/2002,8612
BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/2002, 3 ObOWi 42/02 (https://dejure.org/2002,8612)
BayObLG, Entscheidung vom 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/2002, 3 ObOWi 42/02 (https://dejure.org/2002,8612)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 3 ObOWi 42/2002, 3 ObOWi 42/02 (https://dejure.org/2002,8612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    PBefG § 47 Abs. 2; ; Münchner Taxiordnung § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 47 Abs. 2; Münchner Taxiordnung § 2 Abs. 1
    Bereitstellung des Taxis nach Münchner Taxiordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unerlaubtes Bereitstellen eines Taxis; Bereithalten; Münchner Taxiordnung; Taxifahrer; Personenbeförderung

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Unzulässigen Bereithaltung außerhalb eines Taxistandplatzes

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 281
  • NZV 2002, 413
  • BayObLGSt 2002, 89
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 09.03.1984 - 3 ObOWi 21/84
    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02
    "Bereithalten" bzw. "Bereitstellen" im Sinne der genannten Bestimmungen, beide Begriffe stimmen inhaltlich überein, bedeutet nicht nur das Aufstellen eines fahrbereiten Taxis mit der ausgedrückten Bereitschaft des in der Nähe verbleibenden Fahrers zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen (vgl. dazu BVerwGE 61, 9; BayObLGSt 1984, 23; OLG Düsseldorf VRS 71, 232, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend darf ein Taxifahrer, der außerhalb einer gemäß § 2 Abs. 1 Münchner Taxiordnung behördlich zugelassenen Stelle einen Fahrgast abfertigt, im unmittelbaren Zusammenhang damit auch den Auftrag eines neuen Fahrgastes annehmen (BayObLGSt 1984, 23).

  • BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 92.78

    "Bereitstellen" im Sinne des PBefG § 47 Abs 1 und Abs 3 S 1 bedeutet das

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02
    "Bereithalten" bzw. "Bereitstellen" im Sinne der genannten Bestimmungen, beide Begriffe stimmen inhaltlich überein, bedeutet nicht nur das Aufstellen eines fahrbereiten Taxis mit der ausgedrückten Bereitschaft des in der Nähe verbleibenden Fahrers zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen (vgl. dazu BVerwGE 61, 9; BayObLGSt 1984, 23; OLG Düsseldorf VRS 71, 232, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1986 - 2 Ss OWi 17/86
    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02
    "Bereithalten" bzw. "Bereitstellen" im Sinne der genannten Bestimmungen, beide Begriffe stimmen inhaltlich überein, bedeutet nicht nur das Aufstellen eines fahrbereiten Taxis mit der ausgedrückten Bereitschaft des in der Nähe verbleibenden Fahrers zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen (vgl. dazu BVerwGE 61, 9; BayObLGSt 1984, 23; OLG Düsseldorf VRS 71, 232, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 17.04.1997 - 3 ObOWi 29/97

    Verstoß gegen Beförderungspflicht des Taxifahrers bei Ablehnung einer Fahrt im

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02
    Deswegen ist das geparkte Taxi eines Taxifahrers, der gerade eine Ruhepause einlegt, ebenso wenig im Sinne dieser Bestimmungen bereitgestellt wie dasjenige eines Fahrers, der auf einen bestimmten Auftraggeber wartet, der ihm bereits einen Fahrauftrag erteilt hat (vgl. dazu auch BayobLGSt 1997, 71).
  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 Ss OWi 60/17

    Umfang der Beförderungspflicht der Taxiunternehmer

    Darüber hinaus fällt auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt, unter das sog. Bereithalten i.S.v. § 47 PBefG (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 1 - 14/10 (RB) -, juris; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413).
  • OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10

    Zum unerlaubten Bereithalten ener Taxe durch Warten auf Funkaufträge außerhalb

    Der Begriff des Bereithaltens einer Taxe, wie er im Rahmen des § 47 PBefG und dementsprechend im Rahmen der aufgrund von § 47 Abs. 3 S. 1 sowie § 51 Abs. 1 S. 1 PBefG erlassenen TaxO-HH verwendet wird, bedeutet über die durch Aufstellen an einer behördlich zugelassenen Stelle oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi- Dachschild ausgedrückte Bereitschaft, Fahraufträge anzunehmen und sofort auszuführen, hinaus auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar - Aktualisierungsstand Oktober 2009, Rdn. 26 zu § 47; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413).

    Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem Fall des Wartens auf einen avisierten Kunden, in welchem nicht von einem Bereithalten auszugehen wäre (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 281).

  • OLG Hamm, 19.01.2016 - 3 RBs 19/16

    Bereithalten eines Taxis bei Warten außerhalb eines Taxenstandplatzes auf einen

    Diese Voraussetzung ist gerade nicht erfüllt, wenn der Taxifahrer auf einen bestimmten Auftraggeber wartet, der ihm bereits einen verbindlichen Fahrauftrag erteilt hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 3 ObOwi 42/02, NStZ-RR 2002, 281).
  • OLG Frankfurt, 06.12.2019 - 6 U 196/19

    § 47 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG enthält das Verbot, sich außerhalb behördlich

    Dies entspricht auch der - bis auf den Prozessbevollmächtigten des Beklagten - unumstrittenen Auffassung in Literatur (Heinze/Fehling/Fiedler/Heinze, 2. Aufl. 2014, PBefG § 47 Rn. 1-31) und übrigen Rechtsprechung (Senat, GRUR-RR 2017, 195; Senat, GRUR 2016, 625; LG Frankfurt a. M., WRP 2019, 928 (929), OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.5.2010, BeckRS 2010, 49227; OVG Hamburg Urteil vom 5.7.2007, BeckRS 2007, 25157; BVerwG 61, 9; BayObLG, NZV 2002, 413).
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