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   OLG Karlsruhe, 25.09.2001 - 1 Ws 87/01   

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OLG Karlsruhe, 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 (https://dejure.org/2001,19596)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 (https://dejure.org/2001,19596)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. September 2001 - 1 Ws 87/01 (https://dejure.org/2001,19596)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 29
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Nürnberg, 06.07.2011 - 2 Ws 57/11

    Disziplinarverfahren im Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen auf einen

    Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte sowie ihrer Bedeutung für zukünftige strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgt unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Strafgefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 I 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu können (Anschluss an OLG Bamberg, StV 2010, 647 und OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 29).

    Dies ist im Grundsatz unbestritten (OLG Bamberg StV 2010, 647 im Anschluss an OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 106 Rdn. 2; Böhm/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 106 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 3; Heghmanns, ZfStrVo 1998, 233; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. S. 431).

    Eine Verschiebung der Gefangenenanhörung um mehrere Tage wird deshalb nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 29, Zitat juris Rdn. 9), so dass eine terminliche Auslastung des Rechtsanwalts in der Regel nicht als Terminsverlegungsgrund ausreichen wird.

  • OLG Bamberg, 03.05.2010 - 1 Ws 145/10

    Strafvollzugliches Disziplinarverfahren: Recht des Strafgefangenen auf den

    Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte sowie ihrer Bedeutung für zukünftige strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgt unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Strafgefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu können (Anschluss u.a. an OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29).

    Dennoch steht einem Strafgefangenen im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren das Recht zu, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 2; Böhm/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 106 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 106 Rdn. 3; Heghmanns, ZfStrVo 1998, 233; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. 2008, S. 431).

    Angesichts des Bedürfnisses nach einem zügigen Verfahrensablauf reicht es daher regelmäßig aus, wenn der Inhaftierte auf sein Verlangen hin den Rechtsanwalt vor der nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG durchzuführenden Anhörung im Rahmen eines kurzfristig anzuberaumenden Besuchs oder jedenfalls telefonisch konsultieren kann (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29; Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. 2008, S. 431).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2006 - 1 Ws 103/05

    Keine Tätowierung von Mitgefangenen im Strafvollzug

    Befindet sich der Strafgefangene in ärztlicher Behandlung, so ist der Anstaltsarzt vor Anordnung eines Arrestes zu hören (Aufg. von OLG Karlsruhe - 1 Ws 87/01 - 25.09.2001).«.

    An seiner in einem obiter dictum geäußerten hiervon abweichenden Ansicht (NStZ-RR 2002, 29 f.) hält der Senat nicht mehr fest.

  • OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14

    Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf Teilnahme seines anwaltlichen Beistands

    Unbeschadet des Fehlens entsprechender gesetzlicher Regelungen folgt für den Untersuchungsgefangenen ebenso wie für den Strafgefangenen aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich im Rahmen eines gegen ihn angestrengten vollzuglichen Disziplinarverfahrens auch schon vor seiner Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 57/11 = StraFo 2011, 367 = StV 2012, 169 = FS 2011, 381 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29).

    Dennoch ist mittlerweile anerkannt, dass dem Gefangenen in diesem Verfahren das Recht zusteht, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen (vgl. neben OLG Nürnberg a.a.O. u.a. schon Senatsbeschluss vom 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 = StV 2010, 647 = FS 2010, 364 und bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2001 - 1 Ws 87/01 = NStZ-RR 2002, 29; ferner Arloth StVollzG § 106 Rn. 2; Böhm , FS f. Hanack [1999], 457, 467; Brühl ZfStrVo 1979, 219, 224; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 11. Aufl. § 106 Rn. 3; Heghmanns ZfStrVo 1998, 232, 233; Krä FS 2011, 384; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal § 106 Rn. 4; Ostendorf/ Petersen , Untersuchungshaft und Abschiebehaft [2012], § 9 Rn. 43; AK-StVollzG/ Walter 6. Aufl. § 106 Rn. 8;a.A. Diepolder ZfStrVo 1980, 140, 146).

  • OLG Hamm, 03.03.2008 - 3 Ws 704/07

    Pflichtverteidiger; Beiordnungsgründe; Strafvollstreckungsverfahren

    Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren regelt, auch im Strafvollstreckungs- bzw. Bewährungsverfahren entsprechende Anwendung findet (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2947 (Aussetzung einer lebenslangen Strafe); 2002, 2773; OLG Hamm, NStZ 1983, 189; NStZ-RR 1999, 319, NStZ-RR 2000, 113, StraFo 2000, 32; 2001, 394; 2002, 29; OLG Stuttgart, StV 1993, 378; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 16.02.2004 - 3 Vollz (Ws) 133/03

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug: Anhörung des Anstaltsarztes bei ärztlicher

    Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur - ohne weitere Begründung - die Auffassung vertreten, bei dieser Norm handele es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme führt (LG Hamburg, Beschl. v. 25.01.1978, zitiert bei Franke, ZfStrVo 1978, 187, 194; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2001, NStZ-RR 2002, 29, 30; Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. Rdz. 6 zu § 106).
  • KG, 12.02.2019 - 5 Ws 4/19

    Disziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangene - Neuregelung durch Berliner

    Auch der weitere Zweck einer Konferenz, im Hinblick auf die möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme für den am Vollzugsziel ausgerichteten Behandlungsprozess die Abstimmung von Disziplinarentscheidung und Behandlungsvollzug zu gewährleisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2001 - 1 Ws 87/01 -, juris Rdnr. 11), wird durch die nun gebotene Besprechung erfüllt.
  • OLG Hamm, 19.06.2008 - 2 Ws 162/08

    Strafvollstreckungsverfahren; Beiordnung; Pflichtverteidiger; rückwirkende

    "Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren regelt, auch im Strafvollstreckungs- bzw. Bewährungsverfahren entsprechende Anwendung findet (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2974 (Aussetzung einer lebenslangen Strafe); 2002, 2773; OLG Hamm, NStZ 1983, 189; NStZ-RR 1999, 319, NStZ-RR 2000, 113, StrafFo 2000, 32; 2001, 394; 2002, 29; OLG Stuttgart, StV 1993, 378; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m. w. N.).
  • OLG Hamm, 14.11.2006 - 4 Ws 519/06

    Vollstreckungsverfahren, Widerrufsverfahren, Bewährung, Beiordnung eines

    Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren regelt, auch im Strafvollstreckungs- bzw. Bewährungsverfahren entsprechende Anwendung findet (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2947 (Aussetzung einer lebenslangen Strafe); 2002, 2773; OLG Hamm, NStZ 1983, 189; NStZ-RR 1999, 319, NStZ-RR 2000, 113, StraFo 2000, 32; 2001, 394; 2002, 29; OLG Stuttgart, StV 1993, 378; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2010 - 4 Ws 146/10

    Antrag eines Strafgefangenen zur Durchführung eines Telefonats mit seinem

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25. September 2001 (NStZ-RR 2002, 29) zugrundeliegt.
  • OLG Hamm, 19.06.2008 - 2 Ws 163/08

    Strafvollstreckungsverfahren; Beiordnung; Pflichtverteidiger; rückwirkende

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