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   BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01   

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BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01 (https://dejure.org/2001,3000)
BayObLG, Entscheidung vom 13.07.2001 - 1St RR 75/01 (https://dejure.org/2001,3000)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juli 2001 - 1St RR 75/01 (https://dejure.org/2001,3000)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; StGB § 185; ; StGB § 186; ; StGB § 193

  • RA Kotz

    Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter eine Beleidigung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185, § 186, § 193
    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de (Leitsatz)

    Art. 5 Abs. 1 GG; § 185 StGB; § 186 StGB; § 193 StGB
    Vorwurf der Rechtsbeugung - selbständig zu beurteilende Tatsachenbehauptung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfahrensbeteiligter; Rechtsbeugung; Gesamtzusammenhang; Besorgnis der Befangenheit; Einzelrichter

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beleidigungsdelikte, Vorwurf der Rechtsbeugung im "Kampf um das Recht"

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 40
  • BayObLGSt 2001, 92
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).

    Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Ange klagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Verfahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.).

  • OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16

    Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im

    Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. im Einzelnen BayObLGSt 2001, 92ff.).

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung außerdem zu beachten haben, dass Ehrbeeinträchtigungen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten müssen, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.; vgl. auch OLG München (4. Strafsenat) vom 30.07.2013, 4 StRR 148/13).

  • LG München I, 30.11.2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15

    Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten

    Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. im Einzelnen BayObLGSt 2001, 92ff).

    wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg. StraFo 2012, 283 f.; vgl. auch OLG München (4. Strafsenat) vom 30.07.2013, 4 StRR 148/13).".

  • OLG Celle, 27.03.2015 - 31 Ss 9/15

    Fehlende Strafbarkeit der Bezeichnung eines Richters als "Lügner" oder

    Die Ausrichtung am konkreten Kontext führt dann dazu, dass die immanenten Tatsachenbehauptungen nicht herausgefiltert und selbstständig beurteilt werden dürfen (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2002, 40).

    Auf der anderen Seite muss zugunsten des Ehrenschutzes berücksichtigt werden, dass der ausdrückliche Vorwurf, als Richter in einer Entscheidungsfindung gelogen und sich durch Rechtsbeugung kriminell verhalten zu haben, einen schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet (BayObLG, NStZ-RR 2002, 40).

  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11

    Straftaten gegen die Ehre: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich des

    Sie fand im Rahmen der Auseinandersetzung des Angeklagten mit der in seiner Wohnung durchgeführten und von ihm als rechtswidrig empfundenen Durchsuchung statt, womit die Sicht des Landgerichts möglich erscheint (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 f., aber auch BGH NJW 2009, 1872, 1874 - "Korruption" als auf Wertung beruhende Beurteilung und BVerfG NJW 2008, 358, 359; Regge, § 186 Rdn. 11 - Pauschalurteil als Wertung; OLG Jena NJW 2002, 1890, 1891; Valerius, in: BeckOK-StGB, Stand: 15.08.2011, § 186 Rdn. 7.1).
  • LG München I, 16.02.2016 - 22b Ns 235 Js 132863/15

    Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik

    Nach obergerichtlicher Rechtssprechung im sogenannten "Kampf um das Recht" zulässig, auch zugespitzte, starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte zu verwenden (BVerfGE 28.7.2014, 1 BvR 482/13; BayObLG NStZ-RR 2002, 40).
  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    31 a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).

    Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung jenseits auch polemischer (polemos : Auseinandersetzung, Streit, Krieg) und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283f = NJW 1991, 95, 96; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).

    35 Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter als "Berufswaffen" (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; Müller NJW 2009, 3746, 3748) auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat StV 1997, 485, 486).

  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der Vergangenheit wiederholt die Annahme von Schmähkritik durch die Tatrichter beanstandet, weil die nach Auffassung des BVerfG vorzunehmende enge Auslegung nicht beachtet wurde (BayObLGSt 2000, 69 und BayObLG NStZ-RR 2002, 40: ein Richter wurde wegen bestimmter Entscheidungen der Rechtsbeugung bezichtigt; BayObLG Beschluss vom 18.12.2001 - 1St RR 134/01: ein konkretes polizeiliches Einschreiten wurde als rechtsextrem und ausländerfeindlich beschrieben; BayObLGSt 2002, 24: zur Verwendung des Wortes "Zigeunerjude").
  • OLG Brandenburg, 17.11.2016 - 53 Ss 64/16

    Beleidigung eines Justizvollzugsbediensteten: Vorwurf "fetischistischen

    Ein Beteiligter muss und darf daher Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42).
  • KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200 [BVerfG 16.03.1999 - 1 BvR 734/98] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; KG StV 1997, 485, 486).

    Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung für jeden Richter eine schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42).

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ; BVerfGE 93, 266, 293; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41).

    Denn es ist anerkannt, dass im "Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075 [BVerfG 11.04.1991 - 2 BvR 963/90] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; KG StV 1997, 485, 486).

  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

  • ArbG Düsseldorf, 06.04.2020 - 14 Ca 5677/19

    Unterlassungsklage Kötter gegen ver.di

  • VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in Hinsicht auf die

  • KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09

    Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf ehrverletzende Äußerungen

  • OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Prüfung der Reichweite grundgesetzlich

  • KG, 05.06.2002 - 1 Ss 247/98

    Möglichkeit der Beleidigung einzelner Angehöriger einer Personengruppe durch eine

  • OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13

    Beleidigung: Grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit bei ehrverletzenden

  • AG Saarlouis, 04.12.2018 - 12 Cs 132/18

    Keine Fahrerlaubnisentziehung wegen Fahrten unter Drogeneinfluss bei

  • LG Potsdam, 05.06.2003 - 27 Ns 173/02
  • OLG Köln, 27.02.2007 - 85 Ss 2/06
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