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   BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02   

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https://dejure.org/2003,3502
BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02 (https://dejure.org/2003,3502)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2003 - 4 StR 490/02 (https://dejure.org/2003,3502)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2003 - 4 StR 490/02 (https://dejure.org/2003,3502)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung der Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB; besondere Anforderungen an die Versagung einer Strafrahmenverschiebung bei lebenslanger Freiheitsstrafe)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbliebene Strafrahmenmilderung gem. § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Tatbegehung unter erheblichem Alkoholeinfluss - Ablehnung der Strafrahmenverschiebung bei Wiederholungstätern - Vorwerfbarkeit der ...

  • blutalkohol PDF, S. 504
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 21; ; StGB § 49; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21
    Versagen der Strafmilderung bei früheren Taten unter Alkohol

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 136
  • StV 2003, 499
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Der Täter muß danach zwar früher unter Alkoholeinfluß keine gleichartige oder ähnliche Tat begangen haben, er muß aber aufgrund seines früheren Verhaltens damit rechnen können, unter Alkoholeinfluß ein der nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unterschieden im einzelnen - 1. Strafsenat: NStZ 1993, 537; BGHSt 43, 66, 78; 2. Strafsenat: BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; 3. Strafsenat: NStZ 1986, 114, 115; 4. Strafsenat: BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3; Beschl. vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02; 5. Strafsenat: StV 1991, 254, 255; 1993, 355 f.).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03

    Urteil wegen an zwei 16jährigen Schülerinnen im Jahr 1994 begangenen Mordes

    Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ-RR 2003, 136; BGH NStZ 1994, 183 ; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).

    Dieser von der Rechtsprechung insbesondere für alkoholbedingte Straftaten entwickelte Grundsatz kommt aber - was die Revision möglicherweise verkennt - dann nicht zur Anwendung, wenn dem Täter das Vorverhalten nicht oder nicht in vollem Umfang vorgeworfen werden kann, so zum Beispiel bei einem alkoholkranken Täter der zur Straftat führende Alkoholgenuß (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03, BGH NStZ-RR 2003, 136).

  • OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16

    Trunkenheit; Strafmilderung; Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme; Unterbringung;

    (1) Zwar kann eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn die alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruht (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NStZ 2003, 480; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/03, NStZ-RR 2003, 136; Beschluss vom 20. April 2005 - 5 StR 147/05, juris; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, juris).

    Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/03, NStZ-RR 2003, 136; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 4 Ss 361/05, juris, Rdnr. 13).

  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 651/18

    Verminderte Schuldunfähigkeit (fakultative Strafmilderung: Ermessen des

    Hat das Tatgericht - wie hier - die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42 und vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02 Rn. 9; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10; vgl. zum Schuldprinzip BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 983/78, BVerfGE 50, 5, 9 ff.).
  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03
    Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ-RR 2003, 136; BGH NStZ 1994, 183; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).

    Dieser von der Rechtsprechung insbesondere für alkoholbedingte Straftaten entwickelte Grundsatz kommt aber - was die Revision möglicherweise verkennt - dann nicht zur Anwendung, wenn dem Täter das Vorverhalten nicht oder nicht in vollem Umfang vorgeworfen werden kann, so zum Beispiel bei einem alkoholkranken Täter der zur Straftat führende Alkoholgenuß (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03, BGH NStZ-RR 2003, 136).

  • OLG Hamm, 11.10.2005 - 4 Ss 361/05

    erheblich verminderte Schuldfähigkeit, Ausführungen zur Strafrahmenverschiebung,

    Unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit (vgl. u.a. BGH, 3. Strafsenat, EBE/BGH 2003, 196 = StV 2003, 497 = NStZ 2003, 480 = NJW 2003, 2394; BGH, 4. Strafsenat, NStZ-RR 2003, 136, 137; BGH, 5. Strafsenat, StV 2005, 495) ist Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann.
  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

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