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   BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03   

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https://dejure.org/2003,3225
BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03 (https://dejure.org/2003,3225)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2003 - 4 StR 30/03 (https://dejure.org/2003,3225)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03 (https://dejure.org/2003,3225)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger bestehender und nicht nur vorübergehender Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB; Borderline-Persönlichkeitsstörung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ; Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit ; Positiv festgestellter länger bestehender und nicht nur vorübergehender Zustand i.S.d. §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB); Diagnose einer ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    Schuldfähigkeit und Borderline-Syndrom

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 165
  • StV 2004, 264
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung belegt aber für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388 m.krit. Besprechung Kröber und Dannhorn NStZ 1998, 80 ff.; BGH NStZ 2002, 142).

    Die vom Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind deshalb von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen, die sich noch innerhalb der Bandbreiten menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit "erheblich" - eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77) - im Sinne des § 21 StGB berühren (BGHSt 42, 385, 388; BGH StV 1997, 630).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten länger bestehenden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27).

    Dazu bedarf es einer Gesamtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401).

  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    Sofern die neue Hauptverhandlung wiederum zur Feststellung einer tatauslösenden Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten führt, die aber nicht schon für sich allein, sondern erst im Zusammenwirken mit der Tatzeit-Alkoholisierung die Voraussetzungen des § 21 StGB begründet, käme die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BGHSt 44, 338 und 369; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 30).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    Die vom Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind deshalb von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen, die sich noch innerhalb der Bandbreiten menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit "erheblich" - eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77) - im Sinne des § 21 StGB berühren (BGHSt 42, 385, 388; BGH StV 1997, 630).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    Dazu bedarf es einer Gesamtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401).
  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    Sofern die neue Hauptverhandlung wiederum zur Feststellung einer tatauslösenden Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten führt, die aber nicht schon für sich allein, sondern erst im Zusammenwirken mit der Tatzeit-Alkoholisierung die Voraussetzungen des § 21 StGB begründet, käme die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BGHSt 44, 338 und 369; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 30).
  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 328/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Bewertung einer gefährlichen

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    Sofern die neue Hauptverhandlung wiederum zur Feststellung einer tatauslösenden Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten führt, die aber nicht schon für sich allein, sondern erst im Zusammenwirken mit der Tatzeit-Alkoholisierung die Voraussetzungen des § 21 StGB begründet, käme die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BGHSt 44, 338 und 369; BGHR StGB § 63 Zustand 12, 30).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    b) Der Senat stellt die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung durch den Sachverständigen nicht in Frage (zur beschränkten Inhaltskontrolle der in der Tatsacheninstanz erstatteten Gutachten durch das Revisionsgericht vgl. BGH NJW 1998, 3654, 3655).
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    Dieser setzt vielmehr regelmäßig voraus, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt aaO; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 17.10.2001 - 3 StR 373/01

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Länger andauernder Zustand,

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03
    Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung belegt aber für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388 m.krit. Besprechung Kröber und Dannhorn NStZ 1998, 80 ff.; BGH NStZ 2002, 142).
  • BGH, 04.06.1997 - 2 StR 188/97

    Anforderungen an die Erörterung einer verminderte Schuldfähigkeit begründenden

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    aa) Die Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung" stellt - was die Strafkammer nicht übersehen hat - nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (Senatsbeschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; Beschluss vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13) und rechtfertigt nur bei Vorliegen weiterer - vom Landgericht nicht fehlerfrei bejahter - Umstände die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH aaO; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 349/05, NStZ-RR 2006, 38, 39 mwN).
  • LG Dortmund, 22.11.2012 - 44 KLs 110 Js 720/11

    Schuldfähigkeit bei Verurteilung wegen Nachstellung, versuchter Nötigung und

    Die Persönlichkeitsstörung muss ihrem Gewicht nach einer krankhaften seelischen Störung gleichkommen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (BGH, Beschl. v. 25.02.2003 - 4 StR 30/03, NstZ-RR 2003, 165; Fortführung von BGH, Beschl. v. 17.10.2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; mit Verweis auf BGHSt 42, 385 mwN sowie BGH, NStZ 2009, 258).
  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20

    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit

    Eine solche Störung erreicht den Grad einer schuldmindernden schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 237; vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137; vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 ? 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Störungen des Täters in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung entsprechen und zum anderen sind die von der Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen von solchen, die sich noch innerhalb der Brandbreiten menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne dass sie die Schuldfähigkeit "erheblich" - i. S. d. § 21 StGB berühren (vgl. Fischer, 63. Aufl., § 20 StGB, Rn. 40 ff.; vgl. auch: BGH, NStZ-RR 2003, 165 f.; vgl. auch BGH NJW 1997, 1645 ff.; NStZ-RR 1999, 77 ff.; NStZ 1999, 612 ff. und BGH, Beschluss vom 11.11.2003, 4 StR 424/03).
  • BGH, 16.02.2021 - 4 StR 495/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen bei Diagnose einer

    Vielmehr erreicht dieses Störungsbild nur dann den Schweregrad des § 21 StGB, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 149/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; nachträgliche Bildung der

    a) Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen und ihr Einfluss auf seine soziale Anpassungsfähigkeit so stark ausgeprägt sind, dass sie - was für die angegebenen Störungsbilder nur in besonderen Fällen anzunehmen ist (vgl. hierzu BGHSt 42, 385, 388; 49, 45, 52; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; 2008, 70, 71) - den sicheren Schluss auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Tat aufgrund eines dauerhaften Zustands tragen.
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 65/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anordnung aufgrund

    Erforderlich ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165; vom 16. August 2000 - 2 StR 219/00, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 13).
  • BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen

    Handelt es sich - wie bei der hier diagnostizierten "dissozialen Persönlichkeitsstörung" - um ein eher unspezifisches Störungsbild, das immer auch noch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein kann, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36).
  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 68/11

    Strafverfahren: Prüfung der Schuldfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung;

    Hierzu bedarf es einer tatrichterlichen Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten, ihrer Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Tatausführung sowie des Verhaltens nach den Taten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (BGH NStZ 2000, 585 f.; 2005, 326, 327; 2009, 258, 259; NStZ-RR 2003, 165, 166; 2005, 137, 138; 2006, 235, 236; 2010, 7, 8; Fischer, § 20 Rdn. 43, 60).
  • BGH, 08.01.2004 - 4 StR 539/03

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

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